BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 434/07 vom 14. November 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. November 2007 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Aachen vom 27. M344rz 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 6 wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil - soweit es den Angeklagten betrifft - im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass einer der sieben F344lle des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tat-einheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs eines Kindes in sieben F344llen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch eines Schutzbefohlenen, wegen versuchten schweren sexuellen Miss-brauchs eines Kindes in zwei F344llen jeweils in Tateinheit mit versuchtem sexuel-len Missbrauch eines Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei F344llen, sowie wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen in neun F344llen, davon in sechs F344llen in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverlet-zung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revisi-on r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall II 6 gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, weil das Landgericht eine konkrete Tat-beteiligung des Angeklagten an dem sexuellen Missbrauch zum Nachteil des Nebenkl344gers N. in diesem Fall auch unter Ber374cksichtigung der allge-meinen Tatbeschreibung UA Seite 10 Abs. 3 bisher nicht festgestellt hat. 2 Der Wegfall der f374r diesen Fall verh344ngten Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren wirkt sich angesichts der verbleibenden zahlreichen und erheblichen Einzelfreiheitsstrafen (6 mal 4 Jahre, 5 mal 2 Jahre, 2 mal 1 Jahr und 10 Mona-te, 3 mal 1 Jahr, 2 mal 10 Monate und 1 mal neun Monate) entgegen dem Vor-bringen des Verteidigers nicht auf die H366he der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren aus. 3 Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 4 - 4 - Der Schuldspruch war jedoch nach der Teileinstellung des Verfahrens wegen der Tat II 6 dahin zu 344ndern, dass von den sieben F344llen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen ein Fall entf344llt. 5 F374r die vom Generalbundesanwalt angeregte Korrektur eines vermeintli-chen Z344hlfehlers bei den neun F344llen der Misshandlung von Schutzbefohlenen besteht kein Anlass. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass in sechs dieser F344lle tateinheitlich auch eine gef344hrliche K366rperverletzung ver-wirklicht wurde. Bei der rechtlichen W374rdigung UA S. 25 nimmt das Landgericht zwar versehentlich an, dass "in den F344llen II 13 bis 19" tateinheitlich auch eine gef344hrliche K366rperverletzung verwirklicht worden sei, bei der Strafzumessung (UA S. 30) f374hrt das Landgericht jedoch zutreffend aus, dass der Angeklagte lediglich in den F344llen II 13 und 15 bis 19 die Tat mittels eines gef344hrlichen Werkzeugs begangen habe. Dies stimmt auch mit den Feststellungen zum Tat-geschehen UA S. 13 374berein. 6 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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