BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 434/09 vom 4. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374hlhausen vom 7. Juli 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Soweit im angefochtenen Urteil eine Entscheidung 374ber die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, besteht kein Anlass, das Urteil aufzuheben. Die Pr374fung einer Unterbringung gem344337 247 64 StGB dr344ngte sich nach den Feststellungen f374r den Tatrichter nicht auf; diese legen insbesondere nicht nahe, dass zwischen einem Hang des Angeklagten und der abgeurteilten Straftat ein symptomatischer Zusammenhang best374nde. Das Landgericht hat lediglich nicht 204v366llig223 ausschlie337en k366nnen, dass der Angeklag-te 204bei dem k366rperlichen Angriff aufgrund seiner Alkoholisierung in Verbindung mit seiner emotional-instabilen Pers366nlichkeitsakzentuierung oder einer inzwi-schen ausgebildeten entsprechenden Pers366nlichkeitsst366rung in seiner Steue-rungsf344higkeit erheblich eingeschr344nkt war" (UA 15). - 3 - Der Senat ist auch diesbez374glich an der Beschlussverwerfung nicht ge-hindert. Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der un-terbliebenen Entscheidung 374ber eine Ma337regelanordnung nach 247 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zugunsten des Angeklagten im Sinne des 247 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGH BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Verwerfung 3). Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Schmitt
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