BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 434/10 vom 20. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts K366ln vom 11. November 2009 im Fall 2 der Urteilsgr374nde sowie im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht - Jugendkammer - hat den zur Tatzeit heranwachsen-den Angeklagten wegen schweren Raubs in zwei F344llen jeweils in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Ju-gendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine isolierte Sperre f374r die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren festgesetzt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die Verurteilung im Fall 2 und den Strafausspruch beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft f374hrt zur Aufhe-bung des Urteils im angefochtenen Umfang. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lie337 sich der Angeklagte in der Absicht, 334berf344lle auf Taxifahrer zu begehen, am 24. Mai 2009 (Tat 1) von dem Nebenkl344ger M. und am 8. Juni 2009 (Tat 2) von dem Nebenkl344ger 2 - 4 - R. an einen unbelebten Ort in K366ln fahren, nachdem er die Taxis der Nebenkl344ger zuf344llig an Taxist344nden in der Innenstadt ausgew344hlt hatte. Zur Vorbereitung der geplanten 334berf344lle f374hrte er jeweils einen Teleskopschlag-stock sowie ein gro337es Gep344ckst374ck mit sich, um hierdurch die Taxifahrer zum Aussteigen und 326ffnen des Kofferraums am Zielort zu veranlassen. Plangem344337 schlug der Angeklagte im Fall 1, als der Nebenkl344ger M. den Koffer des Angeklagten aus dem Kofferraum hob, den Gesch344dig-ten zun344chst 374berraschend mit dem Teleskopschl344ger heftig auf den Kopf; als M. zu Boden st374rzte, versetzte er ihm weitere f374nf heftige Schl344ge auf den Kopf und ins Gesicht. Sodann nahm er die in der Ablage der Fahrert374r befindli-che Geldb366rse des Gesch344digten mit etwa 250,00 200 Bargeld an sich; die in der Geldb366rse befindlichen Papiere und die Bankkarte entnahm er und lie337 sie auf Bitte des Nebenkl344gers zur374ck. Das Mobiltelefon des Gesch344digten nahm er an sich, um eine rasche Alarmierung der Polizei zu verhindern. Sodann fuhr er - ohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen - mit dem Taxi etwa 400 m weit, bis er au337er Sichtweite des Gesch344digten war; dann stellte er das Fahrzeug ab, um nicht im Rahmen einer polizeilichen Fahndung oder von Kollegen des Gesch344-digten gestellt zu werden. Der Gesch344digte M. erlitt durch die Schl344ge mehrere Frakturen der Gesichtsknochen mit gering gradiger Verschiebung so-wie zahlreiche Platzwunden, H344matome und massive Schwellungen. Konkrete Lebensgefahr bestand f374r ihn nicht. Die Verletzungen sind bis auf mehrere Nar-ben im Gesicht folgenlos verheilt. 3 Im Fall 2 ging der Angeklagte entsprechend vor. Als der 67 Jahre alte Taxifahrer R. , der an einer koronaren Herzkrankheit leidet und sich im Jahr 1998 einer Bypass-Operation unterzogen hatte, das Gep344ckst374ck des An-geklagten aus dem Kofferraum hob, schlug der Angeklagte mit dem mitgef374hr-ten Teleskopschlagstock wiederum heftig auf Kopf und Gesicht des Gesch344dig- 4 - 5 - ten ein; dieser trug eine Schirmm374tze, die er bei dem Tatgeschehen auch nicht verlor. Der Angeklagte nahm bei den Schl344gen den Tod des Gesch344digten billi-gend in Kauf. Dieser sa337 nach den Schl344gen st366hnend auf dem Boden und ver-suchte aufzustehen. Der Angeklagte setzte sich, ohne weiter mit dem Tatopfer zu sprechen, in das Taxi und fuhr davon, da er zuvor gesehen hatte, dass der Gesch344digte seine Geldb366rse nicht einsteckte, als er ausstieg. Der Angeklagte fuhr mit dem Taxi ca. 13 km quer durch K366ln und stellte es vor 4.20 Uhr auf ei-nem Parkplatz ab. Aus dem Fahrzeug nahm er den Geldbeutel des Gesch344dig-ten mit ca. 100 200 Bargeld an sich. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe, als er sich ent-fernte, aufgrund der Lichtverh344ltnisse und der vom Nebenkl344ger getragenen M374tze die Schwere der Verletzungen des Gesch344digten nicht erkannt und zu diesem Zeitpunkt den Tod des Gesch344digten nicht mehr f374r m366glich gehalten. 5 Der Gesch344digte R. wurde durch die Schl344ge lebensgef344hrlich verletzt. Er erlitt mehrfache Mittelgesichtsbr374che mit offener Verbindung zum Sch344delinnenraum, Sch344delbasisbr374che unter Beteiligung der Augen- und Kie-fernh366hlen sowie eine Aussprengung eines Knochenfragments im Stirnbereich. Der Gesch344digte wurde etwa 30 Minuten nach der Tat von zwei Zeugen auf der Stra337e stehend in bewusstseinsgetr374btem Zustand angetroffen. Die Zeugen hielten ihn zun344chst f374r einen Betrunkenen; erst bei n344herer Untersuchung und Anleuchten des Gesichts erkannten sie seine Gesichtsverletzungen. Im Verlauf der intensivmedizinischen Behandlung erlitt der Nebenkl344ger einen Herzinfarkt, ein massives Lungen366dem und einen kardiogenen Schock. Er ist bis heute von den Folgen der Verletzungen stark beeintr344chtigt, kann nicht mehr Autofahren und nur kurze Strecken unsicher gehen, hat 60 % seiner Sehkraft verloren und kann eines seiner Augenlider nicht mehr komplett schlie337en. 6 - 6 - 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachr374ge gegen die Beweisw374rdigung im Fall 2 wendet und insoweit eine Verurteilung auch we-gen versuchten Mordes erstrebt, ist begr374ndet, da die Annahme eines strafbe-freienden R374cktritts vom versuchten T366tungsdelikt der rechtlichen Pr374fung nicht standh344lt. 7 a) Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat nur zu pr374fen, ob ein Rechtsfehler vorliegt; es kann aber nicht eine eigene W374rdigung an die Stelle der tatrichterlichen setzen. Rechtsfehler der Beweis-w374rdigung liegen unter anderem vor, wenn das Gewicht oder die Beweisrich-tung von Beweisergebnissen verkannt worden sind, wenn Schlussfolgerungen des Tatgerichts widerspr374chlich oder sonst denkfehlerhaft sind oder wenn der rechtliche Ma337stab f374r die erforderliche richterliche Gewissheit unzutreffend bestimmt ist. 8 b) Solche Rechtsfehler sind hier gegeben. 9 Das Landgericht hat zun344chst, ohne dies n344her zu begr374nden, im Fall 2 der Urteilsgr374nde bedingten T366tungsvorsatz des Angeklagten angenommen. Da es an anderer Stelle darauf hinweist, die Gewalteinwirkung sei in beiden F344llen gleich gewesen, mangelt es der Differenzierung hinsichtlich des Vorsatzes an hinreichender Begr374ndung. 10 Wenn das Landgericht die Feststellung bedingten T366tungsvorsatzes auf die Form und Intensit344t der massiven Gewalteinwirkung gegen den Kopf des Tatopfers gest374tzt hat, was nach den Umst344nden nahe lag, so bedurfte es, um zur Annahme eines unbeendeten Versuchs aus der Perspektive des so ge-nannten R374cktrittshorizonts zu gelangen, der Feststellung tats344chlicher Um-st344nde, aufgrund derer der Angeklagte nach Abschluss der plangem344337 durch-gef374hrten Gewalteinwirkungen und zum Zeitpunkt seiner Flucht vom Tatort zu 11 - 7 - der Annahme gelangt sein soll, der Tod des Nebenkl344gers R. sei - entgegen seiner bisherigen Annahme - nicht mehr m366glich. Soweit sich das Landgericht, ohne dies freilich im Einzelnen auszuf374hren, auf eine Gleichset-zung der Nachtatsituation in beiden F344llen st374tzt, geht dies schon aus tats344chli-chen Gr374nden fehl, denn im Fall 2 lagen Umst344nde, die im Fall 1 gegen eine (fortbestehende) Todesgefahr sprachen, gerade nicht vor: Nach den Feststel-lungen des Landgerichts fand weder ein Gespr344ch des Angeklagten mit dem Nebenkl344ger R. statt noch zeigte dieser ein Verhalten, das Anlass zu der Annahme geben konnte, die zuvor f374r m366glich gehaltenen Gefahren der Gewalteinwirkung k366nnten nicht eintreten. Dies ergab sich insbesondere nicht schon daraus, dass der Nebenkl344ger st366hnend auf der Stra337e sa337 und (vergeb-lich) versuchte aufzustehen (UA S. 10). Auf die Frage, ob die von der Revision und auch vom Generalbundes-anwalt vorgetragenen sonstigen Indizien vom Tatrichter im einzelnen zutreffend gesehen und gew374rdigt worden sind, kommt es nicht an. Insoweit hat das Revi-sionsgericht m366gliche und nicht fern liegende Schlussfolgerungen des Tatge-richts in der Regel hinzunehmen und kann sie nicht durch eine eigene, abwei-chende Beweisw374rdigung ersetzen. 12 Ein durchgreifender Beweisw374rdigungsfehler liegt hier aber darin, dass es an widerspruchsfreien, durch objektive Beweisanzeichen hinreichend ge-st374tzte Feststellungen zum R374cktrittshorizont des Angeklagten fehlt. Die Erw344-gung, es sei von der f374r den Angeklagten g374nstigsten M366glichkeit, "seinen An-gaben in der Hauptverhandlung", auszugehen gewesen (UA S. 31), l344sst eine hinreichend kritische Pr374fung der - auch in sich nicht widerspruchsfreien und teilweise widerlegten - Einlassungen vermissen, st374tzt sich aber letztlich auf nicht mehr als die Behauptung des Angeklagten, er habe den Tod des Neben-kl344gers nicht (mehr) f374r m366glich gehalten, weil dieser nicht bewusstlos gewesen 13 - 8 - sei. Dies wird unter den hier gegebenen Voraussetzungen den Anforderungen an die Feststellung eines unbeendeten Versuchs nicht gerecht. 3. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt im 334brigen darauf hingewie-sen, dass die Taten jeweils als besonders schwerer Raub zu bezeichnen wa-ren. Rechtsfehlerhaft war auch die tateinheitliche Verurteilung nur wegen (ein-facher) K366rperverletzung. Es war vielmehr eine gef344hrliche K366rperverletzung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben, da die Verletzungen mit der Waffe von der Verwirklichung des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a und b StGB nicht umfasst werden. Der neue Tatrichter wird, wenn er zur Annahme eines versuchten T366tungsdelikts gelangt, auch die Frage heimt374ckischer Begehungs-weise zu pr374fen haben, im 334brigen auch die Qualifikation der Hinterlist gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB. 14 Rissing-van Saan Fischer Schmitt Krehl Eschelbach
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