BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 4 34 /1 3 vom 21 . Januar 201 4 in der Strafsache gegen wegen ge fährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 21 . Januar 2014 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 1 8 . April 2013 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben . Im Umfang der Aufhebung wird die Sa che zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Nebenklägerin N . M . wird für die Revision s- instanz P rozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechts anwalt aus beigeordnet . Der weitergehende Antrag der Nebenklägerin , ihr für das Adhäs i- onsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwal t zu bewilligen, wird abg e- lehnt. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer F reiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt . Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gest ützte Revision des Angeklagten hat 1 - 3 - zum Strafausspruch Erfolg . Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgre i- fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er geben. 2 . a) Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die verhängte Strafe von zwei Jahren und neun M o- naten aus dem gemäß §§ 21, 46a, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Stra f- rahmen des § 224 Abs. 1 StGB ( ein Monat bis fünf Ja hre sieben Monate Fre i- heitsstrafe ) e ntnommen , ohne vorrangig (vgl. Senat, Beschluss vom 19. N o- vember 2013 2 StR 494/13 mwN) zu prüfen, ob das Hinzutreten bereits e i- nes der "vertypten" Milderungsgründe zu den allgemeinen Milderungsgründen für die Anna hme eines minder schweren Falles ausgereicht hätte. Bei einer we i- teren Milderung des Strafrahmens des § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB hätte der Strafrahmen ein en Monat bis drei Jahre neun Mon a- te Freiheitsstrafe betragen. Der Senat kann mit Blick auf die im unteren Bereich des vom Landgericht gewählten Strafrahmens liegende Strafe nicht ausschli e- ßen, dass die Freiheitsstrafe bei einer deutlich niedrigeren Strafrahmenobe r- grenze geringer ausgefallen wäre. b) Der neue Tatrichter wird zu b edenken haben, dass die bislang stra f- schärfend berücksichtig t e Ausdruck der erheblichen Vermind e- rung der Schuldfähigkeit sein kann ; dem Angeklagten dürfen aber solche U m- stände nicht strafschärfend angelastet werden, die unverschuldete Folge n di e- ses Zustands darstellen. Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erhe b- lich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer ko n- kreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass für eine strafschärfende Verwe r- tung durchaus Raum bl eibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld 2 3 4 5 - 4 - (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2004 2 StR 295/04, StV 2005, 495 mwN). 3. a) Der Senat hat der Nebenklägerin auf ihren Antrag vom 8. August 2013 für die Revisionsinstanz ratenfreie Prozesskost enhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt beigeordnet , da die Voraussetzungen gemäß § 397a Abs. 2 StPO vorliegen . Eine für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch das Landgericht gemäß § 397a Abs. 1 StPO ist nicht erfolg t. Die Strafkammer hat der Nebenklägerin mit Beschluss vom 11. April 2013 ledi g- lich Prozesskostenhilfe offensichtlich gemäß § 397a Abs. 2 StPO bewilligt und ihr Rechtsanwalt beigeordnet . Für jeden Rechtszug ist Prozes s- kostenhilfe indes g esondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). b) Der weitergehende Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Adh ä- sionsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsa n- walt zu bewilligen, ist hingegen abzulehnen. Die Entscheidung(en) über den Adhäsions antrag hat der Angeklagte nicht angefochten; demgemäß hat der Senat darüber nicht zu befinden. aa) Allerdings hat das Landgericht seine Entscheidung über den Adhäs i- onsantrag der Nebenkläger in nicht in d i e Urteilsformel aufgenommen . Es hat in der Hauptverhandlung am 18. April 2013 zum einen (isoliert) ein Teilanerkenn t- nisurteil mit dem Inhalt erlassen , e- benklägerin alle weiteren infolge des Angriffs am 02.09.2012 künftig noch en t- stehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht Im Übrigen hat die Strafkammer einen (Teil - ) Vergleich zwischen dem Angeklagten und de r N e- 6 7 8 - 5 - Zinsen protokolliert und die Kosten des Adhäsionsverfahrens dem Angeklagten auferlegt. bb) Durch den in der Hauptverhandlung vom 18. April 2013 protokollie r- ten (Teil - )Vergleich (§ 405 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist der Adhäsionsantra g m it Ausnahme der im Wege des Teilanerkenntnisurteils festgestellten Ersatzpflicht des Angeklagten hinsichtlich der künftigen immateriellen und materiellen Sch ä- den g egenstandslos geworden und seine Rechtshängigke it insoweit beendet (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 4 StR 522/12 mwN ; Meier/Dürre, JZ 2006, 18, 24 ) . cc) Soweit das Landgericht zudem in der Hauptverhandlung isoliert ein Teilanerkenntnisurteil erlassen hat , wird (auch) dieses vom Angeklagte n nicht ange fochten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 4 StR 532/13). Die vom Landgericht gewählte Verfahrensweise, die Adhäsionsentsche i- dung nicht im Strafurteil (vgl. § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO) sondern in einem g e- sonderten Teilanerkenntnis urteil auszusprechen , begegnet jedenfalls hier auch keinen Bedenken. § 406 Abs. 2 StPO schreibt als insoweit speziellere Regelung zu § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vor, einen Adhäsionsantrag selbst im Falle eines Tei l- a nerkenntnisses im Strafurteil zu b escheiden. Dafür gibt es im Gegensatz zu sonstigen Urteilen im Adhäsionsverfahren auch keinen Anlass. Denn eine Pr ü- fung der Sach - und Rechtslage, die regelmäßig mit der strafrechtlichen Veru r- te i lung einhergeht , ist aufgrund eines Anerkenntnisses gerade nic ht notwendig ; wird der zivilrechtliche Anspruch anerkannt, bedarf es grundsätzlich auch keiner Begründung der Entscheidung (vgl. § 313b Abs. 1 ZPO). D ie strafrechtliche B e- urteilung des Sachverhaltes ist daher bei einem (Teil - )Anerkenntnis des Adh ä- sionsansp ruchs als Ausdruck der im Zivilprozess geltenden Dispositionsm a- 9 10 11 12 - 6 - xime (vgl. auch Hilger in: Löwe / Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 406 Rdn. 30; Zabeck in: KK - StPO, 7. Aufl., § 406 Rdn. 4) regelmäßig ohne Bedeutung ( vgl. AG Berlin - Tiergarten, Urteil vom 23. M ärz 2011 (281 Ds) 34 Js 5355/10 (222/10), NStZ - RR 2011, 383 ; Ferber in: Graf, StPO, 2. Aufl., § 406 Rdn. 1; Klein, Das Adhäsionsverfahren nach der Neuregelung durch das Opferrechtsr e- formgesetz , 2007, S. 251; Weiner/Ferber, Handbuch des Adhäsionsverfahren s , 2008, Rdn. 167; aA etwa Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 406 Rdn. 4; Meier/ Dürre, JZ 2006, 18, 23; Neuhaus, StV 2004, 620, 626, jeweils mwN ; unklar: Zander, Das Adhäsionsverfahren im neuen Gewand, 2011, S. 156 f. ) . Ob ein i soliertes (Teil - )Anerk enntnisurteil auch dann ergehen kann oder muss , wenn der Angeklagte weder schuldig gesprochen noch gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (vgl. § 406a Abs. 3 Satz 1 StPO) , oder das Gericht ggfls. von einer Entscheidung du rch Anerkenntnisurteil abzusehen hat (vgl. § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO) , braucht der Senat hier nicht zu entscheiden (vgl. dazu Klein, aaO; We i- ner/Ferber, aaO; Zander, aaO, S. 157 einerseits; Hilger in: Löwe/Rosenberg , aaO, Rdn. 33 , Merz in: Radtke/Hohmann, S tPO, § 406 Rdn. 7; Meyer - Goßner, aaO andererseits). Jedenfalls dann, wenn wie hier die Gefahr widersprüc h- licher zivil - und strafrechtlicher Entscheidungen nicht besteht, bedarf es keiner einschränkenden Auslegung des § 406 Abs. 2 StPO, so dass insoweit auch ein isoliertes (Teil - )Anerkenntnisurteil ergehen kann (vgl. im Ergebnis auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 4 StR 532/13). Der Angeklagte hat die mit dem Teilanerkenntnis ausgesprochene En t- scheidung , die aufgrund seines ausdrücklichen Anerke nntnisses ergangen ist, nicht angefochten, sondern allein das Strafurteil angegriffen (zur Zulässigkeit: vg l. Meyer - Goßner, aaO, § 406a Rdn. 5 ). Damit ist das Adhäsionsverfahren insgesamt nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens , so dass de r we i- 13 14 - 7 - tergehende Antrag der Nebenklägerin auf Prozesskostenhilfe ab zulehnen g e- wesen ist. Fischer Appl Schmitt Eschelbach Zeng
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