ECLI:DE:BGH:2017:080217B2STR434.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 434/14 vom 8. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen Betrugs hier: Antrag auf Pauschvergütung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung des Vertreters d er Bundeskasse am 8. Februar 2017 b eschlo s- sen: Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt O . aus F . , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der g e- setzlichen Gebühr eine P auschvergütung von 600 Euro bewilligt. Gründe: Der Antragsteller war durch Verfügung des Vorsitzenden vom 16. Juni 2015 für die Revisionshauptverhandlung am 23.September 2015 zum Verteid i- ger des Angeklagten bestellt worden. Er begehrt vom Senat (§ 51 A bs. 2 Satz 2 RVG) für die Vorbereitung und die Teilnahme an der Revisionshauptverhan d- lung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 272 Euro gemäß Nr. 4132 VV zu § 2 Nr. 2 RVG eine Pauschvergütung in Höhe von 600 Euro. Der Senat setzt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG die Pauschgebühr in der beantragten Höhe fest. Sie ist wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung in dieser Höhe a n- gemessen. In der Hauptverhandlung waren die im Senatsurteil vo m 23. September 2015 - 2 StR 434/14 (NJW 2016, 884, 886) entschiedenen Fr a- gen zu erörtern. 1 2 - 3 - Die Umsatzsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr und notwe n- dige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 182/14 mwN). Soweit dem Antragsteller die gesetzlichen Gebühren erstattet worden sind, werden diese bei der Abrechnung in Abzug zu bringen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2010 - 3 StR 552/08). Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube 3
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