BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 435/03 vom14. Januar 2004in der StrafsachegegenwegenBetrugs - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2004 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2003 im Strafausspruch da-hin geändert, daß die gegen den Angeklagten verhängten Einzel-freiheitsstrafen jeweils um einen Monat herabgesetzt werden unddaß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren und sechs Monaten verurteilt wird.Die weitergehende Revision wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen. Jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Viertel ermäßigtund der Staatskasse ein Viertel der im Revisionsrechtszug ent-standenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 115 Fällen zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt (Ein-zelfreiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren). Gegen diesesUrteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel hat imStrafausspruch teilweise Erfolg, im übrigen ist es unbegründet im Sinne von§ 349 Abs. 2 StPO. - 3 -Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd nurgewertet, daß die Straftaten lange zurückliegen und die Hauptverhandlungnicht früher durchgeführt werden konnte (UA S. 24/25). Rechtsfehlerhaft nichtberücksichtigt hat es, daß - wie die Revision zutreffend vorträgt und beweist -auch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorgelegen hat. Zwi-schen der Anklageerhebung und der Eröffnung des Hauptverfahrens am27. Februar 2001 lagen nahezu zwei Jahre; zwischen der Eröffnung desHauptverfahrens und dem Beginn der Hauptverhandlung am 26. Mai 2003 la-gen weitere zwei Jahre und drei Monate. Mithin war die Sache bei der Straf-kammer nach Anklageerhebung mehr als vier Jahre anhängig, bevor dieHauptverhandlung begann. Diese Verfahrensdauer kann nicht mehr als nochangemessen bewertet werden, wie der Generalbundesanwalt zutreffend aus-geführt hat.Die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung stellt einen neben demZeitablauf gesondert zu beachtenden wesentlichen Strafmilderungsgrund dar.Bei einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist das Ausmaß der vor-genommenen Herabsetzung der Strafe in den Strafzumessungsgründen kennt-lich zu machen. Dies gilt sowohl für die Einzelstrafen als auch für die Gesamt-freiheitsstrafe (st. Rspr.: vgl. BVerfG NStZ 1997, 591; NJW 2003, 2897 ff.;BGHSt 46, 160, 172 ff.; BGH StraFo 2002, 266; NStZ-RR 2003, 371; NStZ2003, 601). Eine derartige Berücksichtigung ist nicht erfolgt.Hinzu kommt, daß das Landgericht nicht beachtet hat, daß wegen dererst am 26. Mai 2003 begonnenen Hauptverhandlung mit der an sich gesamt-strafenfähigen Verurteilung durch das Amtsgericht Würzburg vom 10. März - 4 -1997, die der Angeklagte voll verbüßen mußte, keine nachträgliche Gesamt- - 5 -strafe gebildet werden konnte (Härteausgleich vgl. BGHSt 31, 102, 103; BGHwistra 2002, 422).In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat diegebotene Reduzierung der verhängten Einzelstrafen und der Gesamtfreiheits-strafe selbst vorgenommen. Durch eine Zurückverweisung der Sache würdeder Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Behandlung seiner Sache inangemessener Frist erneut beeinträchtigt werden. Zur Vermeidung dieserRechtsfolge ist deshalb eine Sachentscheidung durch das Revisionsgerichtgeboten. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts undmit Zustimmung des Verteidigers des Angeklagten hat der Senat die im Urteilfestgesetzten Einzelfreiheitsstrafen um jeweils einen Monat herabgesetzt undden Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechsMonaten verurteilt.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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