BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 435/05 vom 9. Dezember 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Geiselnahme u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 9. Dezember 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und G. wird das Urteil des Landgerichts K366ln vom 17. Februar 2005 aufgehoben, soweit diesen Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist f374r die Neu-erteilung festgesetzt worden ist. Die Anordnung der Ma337re-gel entf344llt. 2. Im 334brigen werden die Revisionen dieser Angeklagten so-wie die Revisionen der Angeklagten E. und F. ge-gen das vorgenannte Urteil verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: 1. Die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensr374gen sind, soweit sie zul344ssig erhoben sind, aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gr374n-den unbegr374ndet. Anzumerken ist insoweit nur Folgendes: Die vom Angeklagten F. erhobene Befangenheitsr374ge ist jedenfalls un-begr374ndet. Zwar gibt die auf 247 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO gest374tzte Zur374ckweisung des ersten Befangenheitsantrags durch die erkennende Strafkammer Anlass zu - 3 - rechtlichen Bedenken, weil die Begr374ndung keine Ausf374hrungen zu den vom Landgericht angenommenen verfahrensfremden Zwecken enthielt. Ein m366gli-cher Rechtsfehler ist aber durch die auf den hieran ankn374pfenden zweiten Be-fangenheitsantrag ergangene rechtsfehlerfreie Entscheidung der gem344337 247 27 Abs. 1 und 2 StPO zust344ndigen Strafkammer geheilt worden. Soweit die Revision des Angeklagten F. r374gt, 374ber den zweiten Be-fangenheitsantrag sei rechtsfehlerhaft nicht entschieden worden und das Land-gericht habe 374berdies gegen 247 29 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz StPO versto337en, und zum Beweis hierf374r auf das Hauptverhandlungsprotokoll verwiesen hat, ist diese R374ge offensichtlich unzul344ssig. Der Revisionsf374hrer verschweigt n344mlich, dass die Entscheidung 374ber den Befangenheitsantrag rechtzeitig au337erhalb der Hauptverhandlung ergangen ist und zugestellt wurde. 2. Die Sachr374gen sind im Ergebnis unbegr374ndet, soweit sie sich gegen die Schuld- und Strafausspr374che richten. Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung einer Sperre f374r die Neuerteilung gegen die Angeklagten K. und G. kann hingegen keinen Bestand haben. Voraussetzung der Anordnung einer Ma337regel gem344337 247247 69, 69 a StGB ist, wie der Gro337e Senat f374r Strafsa-chen des Bundesgerichtshofs entschieden hat, dass sich aus der Anlasstat selbst tragf344hige Indizien daf374r ergeben, dass der Beschuldigte die Sicherheit des Stra337enverkehrs der Erreichung seiner kriminellen Ziele unterzuordnen be-reit ist. Eine blo337 allgemeine charakterliche Unzuverl344ssigkeit, die in der Bege-hung von verkehrsunspezifischen Straftaten unter Verwendung eines Kraftfahr-zeugs zum Ausdruck kommt, reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschl. vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 = NJW 2005, 1957). - 4 - Solche konkreten Anhaltspunkte sind hier nicht festgestellt. Sie ergeben sich weder aus den Hehlereitaten der Angeklagten noch aus den Feststellungen zur abgeurteilten Geiselnahme. Zwar wurden die beiden Tatopfer hier von den Mitt344tern der Angeklagten in einen Kleinbus gezerrt und entf374hrt; weder waren aber die Angeklagten K. und G. F374hrer oder Mitfahrer dieses Kraftfahrzeugs noch ergeben sich aus den Feststellungen insoweit Hinweise auf ihre Bereitschaft, die Sicherheit des Stra337enverkehrs zu beeintr344chtigen. Der Senat schlie337t aus, dass insoweit in einer neuen Hauptverhandlung weiter gehende Feststellungen getroffen werden k366nnten. Die Ma337regel entf344llt daher. Der geringf374gige Teilerfolg der Angeklagten K. und G. rechtfertigt eine Kostenaufteilung gem344337 247 473 Abs. 4 StPO nicht. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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