BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 435/06 vom 29. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2006 wird verworfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge ge-st374tzte Revision ist nicht begr374ndet. 1 1. Die Verfahrensr374gen sind, soweit sie zul344ssig erhoben sind, aus den von der Bundesanwaltschaft zutreffend dargelegten Gr374nden unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 2. Auch die Sachr374ge greift nicht durch. Das gilt sowohl f374r die im Rah-men von "Verfahrensr374gen" geltend gemachten Einw344nde gegen die Beweis-w374rdigung als auch f374r die Beanstandungen der Strafzumessung. 3 - 4 - Der von der Revision ger374gte Zirkelschluss in der Begr374ndung liegt nicht vor. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des 247 21 StGB als nicht ausge-schlossen angesehen und im Hinblick hierauf sowie auf weitere Milderungs-gr374nde angenommen, die Regelwirkung des 247 177 Abs. 2 StGB entfalle. Weder die allgemeinen Milderungsgr374nde noch der vertypte Milderungsgrund gem344337 247 21 StGB reichen nach Ansicht des Tatrichters f374r sich allein aus, um das Ab-sehen von der Regelwirkung zu begr374nden. Bei der Pr374fung, ob ausnahmswei-se eine weitere Milderung durch Annahme eines minder schweren Falls be-gr374ndet sei, hat es erwogen, es sei gegen374ber den schuldmindernden Ge-sichtspunkten "als tatbezogener Umstand auch die Verwirklichung und die Be-deutung des Regelbeispiels nach 247 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB als schulder-schwerender Gesichtspunkt in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen (gewe-sen)." 4 Hierin liegt entgegen der Ansicht der Revision keine unzul344ssige Doppel-verwertung und auch kein Zirkelschluss. Es kann dahinstehen, ob die blo337e Tatsache der Verwirklichung eines Regelbeispiels allein als Umstand angese-hen werden kann, welcher der Bewertung als minder schwerer Fall gem344337 247 177 Abs. 5 Satz 1 StGB entgegensteht, wenn im Einzelfall von der Regelwir-kung gerade abgesehen wurde. Hier hat das Landgericht ausdr374cklich gerade auch auf die "Bedeutung" des Regelbeispiels, also auf seine Bewertung im kon-kreten Einzelfall abgestellt. Das ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 5 3. Die Ansicht der Bundesanwaltschaft, das Landgericht habe bei Erw344-gung eines minder schweren Falles rechtsfehlerhaft angenommen, die Gr374nde, die zum Abweichen von der Regelwirkung des 247 177 Abs. 2 StGB gef374hrt hat-ten, d374rften bei der Abw344gung im Rahmen des 247 177 Abs. 5 Satz 1 StGB nicht noch einmal verwertet werden, teilt der Senat nicht. Die Ausf374hrungen des Landgerichts UA S. 33 ergeben vielmehr, dass der Tatrichter es als "nicht gebo- 6 - 5 - ten" angesehen hat, diese Gr374nde zur Milderung gem344337 247 177 Abs. 5 StGB zu verwerten, dass er die Gr374nde somit als nicht ausreichend angesehen hat. Die-se Bewertung h344lt sich im Rahmen des tatrichterlichen Bewertungsspielraums. Es kann auch nicht gesagt werden, der Tatrichter habe die gravierenden Milderungsgesichtspunkte, vor allem das der Tat zugrunde liegende ambivalen-te Verh344ltnis der Beteiligten sowie den Umstand, dass das Tatopfer dem Ange-klagten verziehen und sich kurz nach der Tat mit ihm verlobt hat, 374bersehen oder in ihrer Bedeutung grunds344tzlich verkannt. Es hat diese Umst344nde viel-mehr ausdr374cklich benannt und gew374rdigt. Dass es 247 46 a StGB nicht er366rtert hat, ist kein Rechtsfehler. Die Voraussetzungen des 247 46 a Nr. 1 StGB liegen entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht vor, weil der Angeklagte bis heute nicht zu seiner Tat steht (vgl. BGHSt 48, 134). Dass die erkannte Strafe von drei Jahren und drei Monaten unvertretbar hoch sei und sich von ihrer Bestimmung l366se, gerechter Schuldausgleich zu sein, kann nicht festge-stellt werden. Das Revisionsgericht hat sie daher hinzunehmen. 7 - 6 - Auch im 334brigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 8 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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