BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 435/08 vom 3. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Prof. Dr. Schmitt, als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344ger , Rechtsanw344ltin als Vertreterin des Nebenkl344gers , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 31. M344rz 2008 im Ausspruch 374ber die besondere Schwere der Schuld mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Seine Revision f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung des Ausspruchs beson-ders schwerer Schuld; im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlasste der Angeklagte am Abend des 5. Juni 1987 die damals 5j344hrige T. K., die sich besuchsweise bei einer Familie im 4. Stockwerk des Hauses aufhielt, dessen Erdgeschoss-wohnung der Angeklagte bewohnte, auf unbekannte Weise dazu, seine Woh-nung zu betreten. Dort knebelte der Angeklagte das Kind und entkleidete es teilweise, um sexuelle Handlungen an ihm zu begehen. Hierbei drang er auch 2 - 4 - mit einem Finger oder einem Gegenstand in die Scheide des M344dchens ein. Als kurz darauf im Haus und der n344heren Umgebung nach dem Kind gerufen und gesucht wurde, entschloss sich der Angeklagte, die Gesch344digte zu t366ten, um den vorangegangenen sexuellen Missbrauch zu verdecken. Er erdrosselte das Kind mit einer um den Hals gelegten Paketschnur. Im Laufe der Nacht schaffte er die Leiche, die er in einem W344schekorb verborgen hatte, trotz der inzwischen angelaufenen Suchaktion von Polizei und Feuerwehr aus der Wohnung zu sei-nem Gartenhaus in einer Kleingartenanlage; von dort trug er sie zum nahe ge-legenen Neckar und warf sie in der N344he einer Schleuse in einen Kanal. Dort wurde die Leiche am 14. Juni 1987 gefunden. Der Angeklagte wurde zun344chst als Zeuge befragt und am 20. Juni 1987 als Beschuldigter vernommen; das Verfahren gegen ihn wurde 1990 gem. 247 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Oktober 2006 wurde es wieder aufgenom-men, nachdem neue DNA-Untersuchungen des Spurenmaterials an dem zur Knebelung verwendeten Heftpflaster sowie an der Kleidung des Tatopfers und neue Untersuchungen der aufgefundenen Faserspuren durchgef374hrt worden waren. 3 2. Das Landgericht hat seine 334berzeugung von der T344terschaft des An-geklagten, der die Tat bestritten hat, wesentlich auf die Ergebnisse der Sach-verst344ndigengutachten zu den am Opfer sowie in den R344umlichkeiten des An-geklagten aufgefundenen DNA- und Faserspuren gest374tzt. Das T366tungsmotiv der Verdeckungsabsicht hat das Landgericht im Wesentlichen aus den rechts-medizinischen Befunden abgeleitet; danach war das Tatopfer vor der T366tung sexuell missbraucht und geknebelt worden (UA S. 32). 4 Neben der Verh344ngung der lebenslangen Freiheitsstrafe gem. 247 211 StGB hat das Landgericht die besondere Schwere der Schuld gem. 247 57 a 5 - 5 - Abs. 1 Nr. 2 StGB festgestellt. Die zugrunde liegende Abw344gung hat der Tat-richter auf folgende Erw344gungen gest374tzt: F374r den Angeklagten spreche, dass er nicht vorbestraft sei, dass beson-dere Haftempfindlichkeit wegen seines Alters von nunmehr 64 Jahren bestehe und dass die Tat schon mehr als 20 Jahre zur374ckliege. Gegen ihn spreche, das dem Verdeckungsmord eine sehr schwerwiegende Anlasstat, n344mlich der (ver-j344hrte) sexuelle Missbrauch gem. 247 176 Abs. 1 und 3 a.F. StGB zugrunde gele-gen habe; dass er mit gro337er krimineller Energie vorgegangen sei, da er das Opfer geknebelt habe; dass die Tatausf374hrung besonders brutal gewesen sei, "indem der Angeklagte der kleinen T. die Paketschnur insgesamt achtmal um den kleinen Hals gewickelt hatte und erbarmungslos mit ganzer Kraft zuzog, bis das M344dchen erstickt war" (UA S. 37); schlie337lich das Nachtatverhalten, in dem erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck komme, "indem er die Leiche des M344dchens fest verpackte und verschn374rte, damit er sie in einem W344schekorb unbemerkt aus seiner Wohnung transportieren konnte, um sie anschlie337end im Neckarkanal zu versenken" (UA S. 37 f.). 6 3. Der Schuldspruch und der Strafausspruch sind rechtsfehlerfrei. Die von der Revision erhobenen Verfahrensr374gen sind aus den vom Generalbun-desanwalt schon in seiner Zuschrift an den Senat dargelegten Gr374nden unzu-l344ssig; sie w344ren auch in der Sache offensichtlich unbegr374ndet. Auch die Sach-r374ge hat insoweit keinen Erfolg; die Beweisw374rdigung des Landgerichts weist Rechtsfehler nicht auf. 7 4. Dagegen h344lt die Feststellung besonderer Schwere der Schuld der rechtlichen Pr374fung nicht stand. Eine solche Feststellung setzt nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass das gesamte Tatbild ein-schlie337lich der T344terpers366nlichkeit von den erfahrungsgem344337 gew366hnlich vor- 8 - 6 - kommenden Mordf344llen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der le-benslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann g374nstiger T344terprog-nose unangemessen w344re (BGHSt 39, 121, 122; vgl. auch BGHSt 40, 360, 370; BGH, BGHR StGB 247 57a Abs. 1 Schuldschwere 6). Ein solches 374ber die Erf374l-lung des Mordtatbestands wesentlich hinausgehendes Ma337 von Tatschuld ist nach den bisherigen Feststellungen auch unter Ber374cksichtigung des Umstands nicht rechtsfehlerfrei begr374ndet, dass dem Revisionsgericht nur ein einge-schr344nkter 334berpr374fungsrahmen er366ffnet ist (vgl. BGHSt 41, 57, 62). Aus dem Umstand, dass dem Tatopfer die zur T366tung verwendete Schnur mehrmals um den Hals gelegt war, l344sst sich der Vorwurf besonders gro337er krimineller Energie nicht ohne Weiteres ableiten. Die Erw344gung, der An-geklagte habe "erbarmungslos mit ganzer Kraft zugezogen, bis das M344dchen erstickt war" (UA S. 37), begegnet im Hinblick auf 247 46 Abs. 3 StGB Bedenken (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 296; Fischer StGB 55. Aufl. 247 57a Rdn. 11). Es ist damit nicht mehr beschrieben als die Erf374llung des Tatbestands mit direktem Vorsatz. Ein besonderer schulderschwerender Gesichtspunkt ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte die Leiche des Kindes aus seiner Wohnung fortschaffte und in dem Kanal versenkte, um eine Entdeckung zu verhindern. Er ist insoweit nicht 374ber Ma337nahmen der Sicherung und Verschleierung hinaus-gegangen. Im Hinblick auf die zugunsten des Angeklagten angef374hrten Um-st344nde, namentlich auch sein Lebensalter und den sich daraus ergebenden fr374-hestm366glichen Aussetzungszeitpunkt gem. 247 57 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, sind das Gewicht der durch die T366tung verdeckten Missbrauchstat, zu welcher Einzelhei-ten nicht festgestellt werden konnten, und der Umstand, dass das Tatopfer ge-knebelt wurde, f374r sich allein zur Begr374ndung besonders schwerer Schuld nicht ausreichend. Der Ausspruch war daher aufzuheben. 9 5. Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis: 10 - 7 - Die schriftlichen Gr374nde eines Strafurteils sollten, namentlich auch bei der Schilderung des Tatgeschehens, um eine sachliche und objektive Darstel-lung bem374ht sein. Ein literarischer oder journalistischer Stil der Darstellung ist m366glichst zu vermeiden (vgl. auch Meyer-Go337ner/Appl, Die Urteile in Strafsa-chen, 28. Aufl. Rdn. 240). Gef374hlsbetonte oder moralisch wertende Beschrei-bungen sollten unterbleiben, denn sie k366nnen den Anschein nahe legen, das Gericht habe das Urteil nicht in ruhiger und sachlicher Erw344gung gefunden, sondern sich auch von Emotionen oder Emp366rung leiten lassen. 11 Vermieden werden sollten Wiedergaben mutma337licher Gedanken oder Motivationen von Tatbeteiligten, die den Eindruck von (direkten oder indirekten) Zitaten erwecken. Sie beruhen auf Spekulationen, wenn sie sich nicht aus-nahmsweise auf glaubhafte Aussagen st374tzen k366nnen, und sind auch dann f374r die Feststellung des Geschehens in der Regel 374berfl374ssig. Der Angeklagte hat die Tat bestritten; Zeugen des Tatgeschehens gab es nicht. Daher ist die Fest-stellung: "F374r ihn war sie das ideale Sexualobjekt" (UA S. 6), ersichtlich speku-lativ; ebenso die Formulierung seiner angeblichen Erw344gung: "An ihr w374rde er seine aufgestauten Triebe hemmungslos abreagieren k366nnen", sowie die Fest-stellung: "Als die kleine T. nun erneut an seiner Wohnung vorbei205ging, erkann-te der Angeklagte sofort, dass sich ihm jetzt die g374nstige Gelegenheit bot, seine 12 - 8 - sexuellen Phantasien in die Tat umzusetzen" (UA S. 6). Feststellungen solcher Art, die sich aus den verwerteten Beweismitteln nicht ergeben konnten, sind 374berfl374ssig und gef344hrden wegen ihres spekulativen Charakters den Bestand des Urteils. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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