BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 435/09 vom 3. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. Dezember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Mai 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, beruht auf der fehlerhaften Annahme auch des Mordmerkmals der Habgier weder der Schuldspruch noch der Rechtsfolgenausspruch. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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