BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 435/10 vom 16. Juni 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Subventionsbetruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 16 . Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten P . H . wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. September 2008, soweit es ihn betrifft, im Stra f- ausspruch mit den zugehörigen Feststellung en aufgeh o- ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten P . H . wird als unbegründet verworfen. II. Die Revisionen der Angeklagten R . B . , M . H . und der Staatsanwaltschaft gegen das vorg e- nannte Urteil werden als unbegründet verworfen. Die Angeklagten R . B . und M . H . haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Kosten des z u- gunsten der Angeklagten B . eingelegten Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Subventionsbetrug es veru r- teilt, und zwar den Angeklagten P . H . zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, wovon ein Jahr und ein Monat als vollstreckt gelten, den Angeklagten M . H . zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung, wovon fünf Monate als vollstreckt ge l- ten, und die Angeklagte R . B . zu einer Geldstra fe von 200 Tagessätzen zu je 60 Euro, von denen 80 Tagessätze als vollstreckt gelten. Hiergegen ric h- ten sich die Revisionen der Angeklagten und die auf den Strafausspruch b e- schränkte, zugunsten der Angeklagten B . eingelegte Revision der Staat s- anwaltschaft. Das Rechtsmittel des Angeklagten P . H . hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlich en Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Die Übrigen Revisionen sind aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 3. November 2010 unbegrü n- det (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist davon au s- zugehen, dass die verschiedenen Mittelabrufe, die sich jeweils in erster Linie auf die Gesamtsumme des bewilligten Subventionsbetrages bezogen haben, unselbständige Teile einer Bewertungseinheit darstellten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 5 StR 467/06 - BGHR StGB § 264 Abs. 1 Konkurre n- zen 3) . Diese einheitliche Tat ist Gegenstand der - wirksamen - Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses sowie des Urteils geworden. Die Tatsache, dass das Landgericht nicht festgestellt hat, auch die H erbeiführung der Subve n- tionsbewilligung sei vorsätzlich im Sinne des § 264 Abs. 1 StGB erfolgt, steht dem nicht entgegen. 1 2 - 4 - Der Strafausspruch gegen den Angeklagten P . H . kann ke i- nen Bestand haben. Das Landgericht hat ihn zu einer Freihe itsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, den Angeklagten M . H . wegen derse l- ben Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewä h- rung verurteilt, obwohl Letzterer federführend war. Die mitgeteilten Strafzume s- s ungsgründe betreffen beide Angeklagten im Wesentlichen in gleicher Weise. Warum das Ergebnis der Strafzumessung dann erheblich zum Nachteil des A n- geklagten P . H . ausgefallen ist, kann aus den Urteilsgründen nicht nachvollzogen werden. Die R evisionen der Angeklagten M . H . , R . B . und der Staatsanwaltschaft sind auch zum Rechtsfolgenausspruch unbegründet. Der Senat schließt aus, dass die zusätzliche rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahren s , die durch die verspätete Zustellung des am 5. Dezember 2008 3 4 - 5 - zur Geschäftsstelle gelangten Urteils erst im März 2010 entstanden ist, im Hi n- blick auf die außeror dentlich weit gehenden Kompensationsanordnungen des Landgerichts eine weiter gehende Kompensation zugunsten de r Angeklagten R . B . und M . H . erfordert. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
Full & Egal Universal Law Academy