BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 435/12 vom 22. November 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwe rdeführe rs am 22. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. Mai 2012 im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umf ang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgeri cht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, sowie wegen besonders schwerer räuberi scher Erpressung in Ta t- einheit mit bewaffnetem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer weiteren G e- samtfreihe itsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 9.000 Euro angeordnet. Gegen 1 - 3 - die Verurteilung richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachb e- schwerde gestützte Revision des Angeklagt en. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit es sich gegen die Anordnung des Verfalls wendet. Im Übrigen is t es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat nicht erörtert, ob eine unbillige Härte vorliegt, die zur U nzulässigkeit der Verfallsanordnung führt (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB), oder ob wegen Wegfall s der Bereicherung nach seinem Ermessen ganz oder teilweise von der Verfallsanordnung abgesehen werden soll (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB). Wird nach der gesetzlichen Regel nicht von der Verfallsanordnung abg e- sehen, so ist eine Erörterung der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands gemäß § 73c Abs. 1 StGB zwar nur erforderlich, sofern konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Härtefalls vor liegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 StR 410/01; Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11, BGHR StGB § 73c Erörterungsbedarf 1). Dies ist hier aber angesichts des Fehlens von Vermögen und festen Einkünften sowie des Vorhandenseins von Schulden des Angeklagten in Höh e von mehreren tausend Euro der Fall. Darauf hat der G e- neralbundesanwalt zutreffend hingewiesen. 2 3 - 4 - Der Senat kann die dem Tatrichter vorbehaltene Ermessensentsche i- dung (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 1984 - 3 StR 333/84, BGHSt 33, 37, 40) nicht selbst nachholen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2001 - 1 StR 12/01). Becker Appl Schmitt Berger Eschelbach 4
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