BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 435/13 vom 16. April 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts , zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, und nach Anhöru ng des Beschwe r- deführers am 16. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b eschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 1. März 2013 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrech terhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zweiundzwanzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaat s- widrig verzögert wurde. Von der Anordnung eines Verfalls von Wertersatz in Höhe von 1.500 Euro hat es abgesehen, weil Ansprüche von Geschädigten entgegenstehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rec htsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 3 - Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. November 2013 genannten Gründen unzulässig. Jedoch führt die Sachrüge zur Urteilsaufhebung mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf. Nach den Feststellungen des Landgerichts initiierte und organisierte der Bruder des Angeklagten das Angebot von Warenverkäufen über die Interne t- plattform "ebay", bei dene n die Käufer Vorauszahlungen auf Bankkonten vo r- nahmen, danach aber - wie vom Haupttäter geplant - die versprochene Ware nicht erhielten. Die Geldzahlungen erfolgten auf Bankkonten, die der gesondert verfolgte W . auf seinen Namen eröffnet hatte. Alle Ko ntounterlagen, Geldka r- ten und Geheimnummern hatte der Bruder des Angeklagten erhalten, der Ba r- geldabhebungen durch andere Personen, darunter den Angeklagten, gegen Entgelt vornehmen ließ, um nicht anhand von Aufnahmen der Überwachung s- kameras erkannt zu wer den. Das Landgericht ist von einer Vollendung der Betrugstaten zurzeit der Unterstützungshandlungen des Angeklagten durch Geldabhebungen ausg e- gangen, es hat aber deren Beendigung verneint und daher Beihilfe für möglich gehalten. Dies begegnet durchgreif enden rechtlichen Bedenken. Die Annahme des Landgerichts, der Betrug des Haupttäters zum Nac h- teil der Käufer sei zurzeit der Handlungen des Angeklagten zwar vollendet, aber noch nicht beendet gewesen, ist nicht ausreichend belegt. Betrug ist beendet, wen n der Vermögensvorteil beim Täter endgültig eingetreten ist (vgl. BGH, B e- schluss vom 22. Januar 2004 - 5 StR 415/03, wistra 2004, 228, 229; Fischer, StGB 61. Aufl. § 263 Rn. 201; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 273). Das war hier nach den Feststel lungen bereits mit Eingang der Vorschussza h- lungen auf den Konten der Fall, weil der Haupttäter von diesem Zeitpunkt an die 2 3 4 5 - 4 - volle Verfügungsgewalt besaß. Die Unterstützungshandlung des Angeklagten - Abheben von Bargeld - stellte sich danach nicht mehr als Beihilfe zur Haupttat, sondern als Begünstigung gemäß § 257 StGB dar. Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst ändern, weil § 265 Abs. 1 StPO entgegensteht. Nachdem das Verfahren gegen den Mitangeklagten W. , der zur Tatzeit Heranwachsender wa r, abgetrennt wurde, ist nun eine al l- gemeine Strafkammer zuständig. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 6
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