ECLI:DE:BGH:2017:070317B2STR435.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 435/16 vom 7. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführ ers am 7. März 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Rostock vom 8. Juni 2016 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur gefährlichen Körperverle tzung und zur Fre i- heitsberaubung schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zug e- hörigen Feststellungen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts mi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil freig e- sprochen. Nach Aufhebung dieses Urteils aufgrund einer Revis ion der Staat s- anwaltschaft durch Urteil des Senats vom 12. August 2015 2 StR 115/15 hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen tateinheitlich begangener 1 - 3 - Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung, zur gefährlichen Körperve r- letzung und zur F reiheitsberaubung unter Einbeziehung der Strafe aus einem zwischenzeitlich ergangenen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entsche i- dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnten der Angeklagte, der frühere Mitangeklagte S . und der Geschädigte N . in einer Ob - dachlosenunterkunft in R . . Der frühere Mitangeklagte S c. hatte eine eigene Wohnung. Nachdem sich die Männer in der Nähe eines Einkaufsmar k- tes getroffen hatten, schlug S c. vor, den Abend in seiner Wohnung zu ver - bringen, w o der bevorstehende Geburtstag des Angeklagten gefeiert werden sollte. S c. kaufte einen Kasten Bier und alle begaben sich in seine Woh - nung, die aus einem Wohnzimmer mit Küchenzeile, einem Bad, Flur und Balkon bestand. Die Anwesenden tranken mit Aus nahme des Angeklagten das mi t- gebrachte Bier. Zwischenzeitlich erschien der Zeuge F . , der angetrunken war und alsbald einschlief. In der Nacht kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen Sc . und N . . Sc . versetzte N . kräftige Faustschl äge und Fußtritte. Dadurch entstand eine Blutblase, die der Geschädigte im Bad öffnete. Er wollte danach die Wohnung verlassen, wurde aber von Sc . daran gehindert, der ihn anwies, sich in eine Ecke des Wohnzimmers zu setzen und nicht weg zu bewegen. I n der Folgezeit versetzte Sc . , der auch die Wohnungstür abge - 2 3 - 4 - schlossen hatte, dem Geschädigten weitere Schläge und trat ihn mit den F ü- ßen, an denen er Turnschuhe trug. Als das mitgebrachte Bier ausgetrunken war, verließ der Angeklagte, der sich an den von ihm wahrgenommenen Mis s- handlungen nicht beteiligt hatte, für kurze Zeit die Wohnung, um auf Geheiß von Sc . weiteres Bier zu kaufen. Dazu wurde die Wohnungstür aufgeschlos - sen und anschließend wieder abgeschlossen. Sc . misshandelte den Geschä digten im Lauf der Nacht durch Schläge und Tritte weiter. Dazu wechselte er auch das Schuhwerk und zog Arbeitssch u- he an, mit denen er den Geschädigten gegen Kopf und Oberkörper trat. Später wickelte Sc . dem Geschädigten einen Bademantelgürtel um den H als und Weil der Geschädigte blutete, forderte Sc . ihn auf, ins Bad zu gehen. S . begleitete den Geschädigten dorthin und äußerte, man könne ihn in die Badewanne legen und dort ausbluten lassen. Darauf verließ der Geschädigte völlig verängstigt das Bad. S . versetzte ihm einen weiteren Faust - schlag. In seiner Verzweiflung nahm der Geschädigte ein Küchenmesser, hielt t ihr dann ja den Bullen erkl ä- . nahm dem Geschädigten das Messer weg. Sc . verlangte schließlich von dem Geschädigten ohne rechtlichen Grund die Zahlung von 200 Euro und unterstrich sein Verlangen durch weitere Schläge. Als N . erklär te, nicht über so viel Geld zu verfügen, verlangte Sc . eine Ratenzahlung. Nachdem der Geschädigte erklärte, auch dazu nicht in der Lage zu sein, holte Sc . fol g te N . aus Angst vor weiteren Misshandlungen. Sc . legte den No - se Handlung 4 5 - 5 - Am Morgen des 20. März 2014 erwachte der Zeuge F . und erklärte, er müsse zur Arbeit gehen. Sc . schloss die Wohnungstür auf, um F . hinauszulassen. Diese Ablenkung nut zte der Geschädigte, um über den Balkon zu fliehen. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu allen Hauptt a- ten verurteilt, die Sc . und S . begangen haben. II. Die Revision des Angeklagten ist begründet. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, warum dem Angeklagten als Gehilfen über die vor allem mit dem Herbeiholen von Bier für die Haupttäter gekennzeichneten Förderung der Misshandlung des Geschädigten und der Freiheitsberaubung hinaus auch der Versuch einer räuberischen Erpressung durch Sc . zuzurechnen sein soll. Alleine die Beihilfe zu den lange andau - ernden Misshandlungen und der Freiheitsberaubung führt nicht ohne weiteres dazu, dass dem Angeklagten auch eine Förderung des überraschend in einem engeren Teil des T atzeitraums begangenen Erpressungsversuchs zugerechnet LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 27 Rn. 62). Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Nötigung des Geschädigten zum Anerkennen einer von Sc . erfundenen Forderung objektiv gefördert und sich sein zumindest bedingter Vorsatz auf jene Haupttat und seine eigene Beihilfehandlung erstreckt hat. Dazu genügt die g registrierte der Angeklagte und duld e- 6 7 8 9 10 - 6 - Der Senat schließt aus, dass weiter gehende Feststellungen getroffen werden können. Er ändert daher den Schuldspruch ab. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich geg en den verbleibenden Schul d- spruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Stra f- ausspruchs. Da nur ein Wertungsfehler vorliegt, können die rechtsfehlerfrei g e- troffenen Feststellungen zur Straffrage aufrecht erhalten bleiben. Appl Krehl Eschelbach Bartel Grube 11 12
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