BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 436/06 vom 1. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. Dezember 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. April 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Urteilstenor dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte des Mordes schuldig und die Unterbringung des An-geklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 1. Dezember 2003 vom Vorwurf des Mordes freigesprochen und wegen eines im Zustand nicht ausschlie337barer Schuldunf344higkeit begangenen Totschlags seine Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf seine Revision hatte der Senat das Urteil aufgehoben, weil das Landgericht einen Beweisan-trag auf Anh366rung eines weiteren Sachverst344ndigen zur Frage der Schuldf344hig-keit des Angeklagten rechtsfehlerhaft abgelehnt hatte. Entgegen der Auffas-sung des Landgerichts war die Sachkunde des von ihm angeh366rten Sachver- 1 - 3 - st344ndigen zweifelhaft. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr des im Zustand erheblich verminderter Schuldf344higkeit begangenen Mordes aus niedrigen Beweggr374nden und zur Erm366glichung einer Straftat (St366rung der Totenruhe) f374r schuldig befunden, zugleich hat es ihn frei-gesprochen und erneut seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. 2 Das Landgericht hat nach Anh366rung von drei psychiatrischen Sachver-st344ndigen, darunter auch der aus dem ersten Verfahren, rechtsfehlerfrei eine erheblich verminderte Steuerungsf344higkeit des Angeklagten aufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit und auch die weiteren Voraussetzun-gen einer Unterbringung nach 247 63 StGB festgestellt. Da nur der Angeklagte gegen das erste Urteil Revision eingelegt hatte und der Freispruch durch die Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden war, scheidet allerdings - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - eine Bestrafung des Angeklagten wegen des Verbots der Schlechterstellung nach 247 358 Abs. 2 StPO aus. Dies ist je-doch auf Art und H366he der Rechtsfolgen der Tat beschr344nkt, einer Verschlech-terung des Schuldspruchs steht es, wie auch das Landgericht nicht 374bersehen hat, nicht entgegen. Da der Angeklagte zutreffend wegen Mordes schuldig gesprochen worden ist, hat der Freispruch zu entfallen. Der Senat hat den Urteilstenor entsprechend ge344ndert. 3 Die von der Revision erhobenen Verfahrensr374gen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. September 2006 angef374hr-ten Erw344gungen unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Auch gegen die von der Revision beanstandete Zur374ckweisung des zweiten Befangenheitsan- 4 - 4 - trags gegen den bereits im ersten Verfahren und auch in der erneuten Haupt-verhandlung geh366rten Sachverst344ndigen Dr. B. ist aus Rechtsgr374nden nichts zu erinnern. Soweit die Revision dessen Befangenheit aus Formulierun-gen zur Beschreibung von Verhaltensauff344lligkeiten des Angeklagten in dem im ersten Verfahren erstatteten Gutachten herleitet, wies die Befunderhebung des Sachverst344ndigen und ihre ohne ausreichende differenzial-diagnostische Pr374-fung erfolgte einseitige Bewertung zwar durchgreifende M344ngel auf, die 226 wie der Senat in seinem Beschluss vom 12. November 2004 ausgef374hrt hat 226 Zwei-fel an seiner Sachkunde begr374ndeten. Auf mangelnde Sachkunde kann sich aber ein gegen einen Sachverst344ndigen gerichteter Befangenheitsantrag nicht st374tzen (BGHR StPO 247 74 Ablehnung 1). Dass der Sachverst344ndige hingegen von der T344terschaft des Angeklagten, von der er, wie er mehrfach betont hat, lediglich als Arbeitshypothese ausgegangen sei, bereits 374berzeugt war, l344sst sich dem Gutachten nicht entnehmen. Das Landgericht hat deshalb auch die-sen Befangenheitsantrag zu Recht als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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