BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 436/07 vom 5. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. Oktober 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 8. Mai 2007 a) im Schuldspruch dahingehend ge344ndert, dass der Angeklag-te des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 16 F344llen und des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in 30 F344llen schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenm344337igen Handel-treibens mit Bet344ubungsmitteln in 16 F344llen und bandenm344337igen Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 30 F344llen schuldig ge-sprochen und ihn unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus fr374heren Verurtei- 1 - 3 - lungen zu zwei Gesamtstrafen von vier Jahren und acht Monaten und neun Jahren verurteilt sowie Wertersatzverfall in H366he von 36.400 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg, soweit das Landge-richt bandenm344337iges Handeln des Angeklagten angenommen hat. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wirkte der Angeklagte bei Einkauf und Absatz von Bet344ubungsmitteln mitt344terschaftlich mit dem gesondert Verfolgten J. zusammen. Die Bet344ubungsmittel kauften sie jeweils bei dem ge-sondert Verfolgten L. Nach Ansicht des Landgerichts bildeten die Mitt344ter T. und J. mit dem Lieferanten L. eine Bande im Sinne von 247247 30 Abs. 1 Nr. 1, 30 a Abs. 1 BtMG, weil eine "auf Dauer angelegte Struktur" bestanden habe. 2 Dies ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, unzutref-fend und widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach fehlt es an einer bandenm344337igen gemeinsamen Deliktsbegehung, soweit sich Beteiligte eines Drogengesch344fts auf der Verk344ufer- und Erwerberseite ge- gen374berstehen (BGHSt 42, 255, 259; BGH StraFo 2004, 253; BGH NStZ 2007, 533 m.w.N.). Die Entscheidung des 3. Strafsenats vom 16. November 2006 - 3 StR 204/06 (NStZ 2007, 269) steht dem nicht entgegen, denn im dort entschie-denen Fall bandenm344337igen Betrugs zu Lasten von Krankenkassen setzte der Taterfolg gerade das kollusive Zusammenwirken von Angestellten des Herstel-lers mit dem verschreibenden Arzt voraus, dem Kick-back-Zahlungen zuflossen; Hersteller und Arzt standen daher ungeachtet der vertraglichen Beziehungen gerade nicht auf wirtschaftlich unterschiedlichen Seiten des Absatzgesch344fts. Mit der reinen Absatzbeziehung zwischen Verk344ufer und Erwerber von Rauschgift ist das nicht vergleichbar, auch wenn es sich um eine regelm344337ige Gesch344ftsbeziehung handelt und der Erwerber, wie hier, sich seinerseits auf eigene Rechnung gewerbsm344337ig als Weiterverk344ufer bet344tigt. 3 - 4 - Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war der Schuld-spruch dahin zu 344ndern, dass in allen F344llen jeweils die Verurteilung wegen bandenm344337igen Handelns entf344llt. 247 265 StPO steht der Schuldspruch344nderung durch den Senat nicht entgegen, da der Angeklagte sich auf einen Hinweis nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 4 Soweit der Generalbundesanwalt eine Schuldspruchberichtigung dahin-gehend beantragt hat, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in (nur) 13 F344llen schuldig sei, liegt dem ersichtlich ein Versehen zugrunde. Das Landgericht hat in die erste Gesamtstrafe drei F344lle, in die zwei-te Gesamtstrafe 13 F344lle des ("bandenm344337igen") Handeltreibens einbezogen; in diesen abgeurteilten 16 F344llen ist die rechtliche Problematik jeweils gleich. Im Antrag des Generalbundesanwalts sind die ersten drei F344lle 374bersehen. 5 Die Schuldspruch344nderung f374hrt zur Aufhebung des Strafausspruchs und insoweit zur Zur374ckverweisung. 6 2. Die weitergehende Revision ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO; die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsbegr374ndung hat insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. 7 - 5 - Auch die Anordnung des Wertersatzverfalls ist rechtsfehlerfrei und kann bestehen bleiben. 8 Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck RiBGH Dr. Appl ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Bode
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