BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 436 /1 3 vom 12. März 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 201 4 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bonn vom 23. Mai 2013 a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der A n- geklagte des besonders schweren Raubes in Tatein heit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch und, soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufg e- hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die S ache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten w egen schweren Raubes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Ja h- 1 - 3 - ren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zu einer Klarstellung des Schuldspruchs und füh rt zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unb e- gründet. 1. Die Überprüfung des Schuldspruchs deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Er ist allerdings - entsprechend dem Antrag des G e- neralbundesanwa lts - klarzustellen, weil die in den Urteilsgründen zutreffend angenommene Verwirklichung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in dem landgerich t- lichen Tenor keinen Ausdruck findet. 2. Der Rechtsfolgenausspruch hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat von einer Unterbringung des betäubungsmittela b- hängigen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB allein de s- halb abgesehen, weil der Angeklagte über keine oder jedenfalls nicht ausre i- chende Deutschkenntnisse verfüge, wegen d er deshalb erforderlichen Komm u- nikation mit dem Dolmetscher ein unmittelbarer Kontakt des Therapeuten mit Dies ist rechtsfehlerhaft. Auch nach der Umgestaltung des § 64 StGB zur Sollvorschrift mit der Gesetzesnovelle vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) sollte es im Grundsatz dabei verbleiben, dass die Sprachunkundigkeit eines Ausländers nicht ohne Weiteres allein ein Grund für einen Verz icht auf seine Unterbringung sein kann (vgl. B e- richt und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 16/5137, S. 10). Zwar muss nicht gegen jeden Sprachunkundigen, insbesondere wenn 2 3 4 5 - 4 - eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm schwer möglic h sein wird, eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204). Der Tatrichter hat i n- soweit aber eine Ermessensentscheidung zu treffen, die für das Revisionsg e- richt nachprüfbar sei n muss. Mangels ausreichender Feststellungen ist hier dem Senat die Überpr ü- fung der landgerichtlichen Entscheidung nicht möglich. Es fehlt an konkreten Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Angeklagten, der sich immerhin seit Juli 2012 in Deutschla nd aufhält und in Berlin einer Tätigkeit auf einer Ba u- stelle nachgegangen ist. Ob die Sprachkenntnisse für eine direkte Kommunik a- tion mit dem Therapeuten ausreichen oder nicht, lässt sich ohne jegliches Wi s- sen um das Sprachvermögen des Angeklagten nicht ei nschätzen. Zudem wäre bei dem von der Strafkammer auszuübenden Ermessen zu berücksichtigen gewesen, dass in der Zeit des Vorwegvollzuges der Strafe der Erwerb von we i- terreichenden Sprachkenntnissen zumindest möglich gewesen wäre; insoweit wäre zu erwägen g ewesen, ob jedenfalls bei Beginn der Unterbringung der A n- geklagte über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen könnte. Die rechtsfehlerhafte Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt führt zur Aufhebung des Urteils auch im Stra f- ausspruch. Es ist nicht auszuschließen, dass die angesichts gewichtiger Stra f- milderungsgründe recht hoch bemessene Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, hätte die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in der E nt zi e- hungsanstalt angeordne t. Mit der gesamten Aufhebung des Rechtsfolgenaus - 6 7 - 5 - spruchs wird zudem eine sachgerechte Abstimmung von Strafe und Maßregel ermöglicht (BGH, Beschluss vom 7. November 2012 - 2 StR 201/12). Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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