ECLI:DE:BGH:2017:180117B2STR436.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 436/16 vom 18. Januar 201 7 in der Strafsache gegen alias: alias: alias: alias: wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 18. Januar 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M . wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2016 im Stra f- ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat d en Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen, davon in drei Fällen wegen Versuchs, sowie wegen besonders schweren Ra u- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheit s- str a fe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hi ergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand; ohne Rechtsfe h- ler hat die Strafkammer de m Angeklagten wie der Generalbundesanwalt in 1 2 - 3 - seiner Zuschrift im Einzelnen dargelegt hat den Einsatz des Pfeffersprays hinsichtlich der Tat II.8 der Urteilsgründe zugerechnet (§ 25 Abs. 2 StGB). 2. Hingegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat mit nicht nachvollziehbarer Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der betäubungsmittela b- hängige Angeklagte, der im Tatzeitraum regelmäßi g Betäubungsmittel, insb e- sondere Crack und Heroin, sowie Alkohol und Benzodiazepine konsumierte, dadurch in seiner Einsichts - und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich eing e- schränkt gewesen sei. Dies hat es sachverständig beraten darauf gestützt, dass be im Angeklagten zwar eine erhebliche Abhängigkeit von mehreren ps y- chotrop wirkenden Substanzen bestehe, dies jedoch für sich gesehen kein Ei n- gangsmerkmal des § 20 StGB erfülle. Hinzu kommen müsse im Tatzeitpunkt entweder eine ganz erhebliche Entzugssymptoma tik, eine akute Intoxikation oder eine erhebliche Persönlichkeitsdepravation. Dies aber sei in den Tatzei t- punkten nicht gegeben. Mit ausführlicher Begründung hat die Strafkammer im Folgenden dargelegt, dass beim Angeklagten keine im Hinblick auf die §§ 20, 21 StGB relevante Intoxikation vorgelegen und er auch nicht unter akuten sta r- ken Entzugserscheinungen oder einer überdurchschnittlichen Angst hiervor g e- litten habe. Im Hinblick auf eine Persönlichkeitsdepravation hat sie angeno m- men, dass eine solche vorli ege, da das Leben des Angeklagten sich allein nur noch um die Finanzierung, den Erwerb und den Konsum von Betäubungsmi t- tel n gedreht habe. Allerdings habe aus psychiatrischer Sicht mangels hinre i- chender Anhaltspunkte weder eine erheblich verminderte Einsich tsfähigkeit noch eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei den Taten vorgelegen. Mit dieser Begründung durfte die Strafkammer die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ablehnen. 3 4 - 4 - Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die A bhängigkeit von Drogen für sich gesehen keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2013 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519). Eine rechtlich erhebliche Einschränkung der Steuerungsf ä- higkeit ist bei einem Rauschgiftsüc htigen nur ausnahmsweise gegeben, etwa wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schweren Persönlichkeit s- veränderungen geführt hat, der Täter unter starken Entzugserscheinungen le i- det und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Dro gen zu ve r- schaffen, oder unter Umständen, wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rauschs verübt. In Ausnahmefällen kann auch die Angst vor unmittelbar bevo r- stehenden Entzugserscheinungen, die der Angeklagte schon einmal als äußerst unangenehm ("intensivst " oder "grausamst") erlitten hat, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit führen (vgl. BGHR StGB § 21 BtM - Auswirkungen 18). Nach den Feststellungen des Landgerichts fehlte es beim Angeklagten zwar wie es im Einzelnen tatbezogen d argelegt hat jeweils an Anhaltspun k- ten für starke Entzugserscheinungen oder das Vorliegen eines akuten Ra u- sches. Im Hinblick auf den lange dauernden Konsum von Betäubungsmitteln und die deshalb bestehende Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer aber eine Persönlichkeitsdepravation und damit einen Z u- stand angenommen, bei dem die Anwendung des § 21 StGB nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich in Betracht kommt. Warum diese Persönlichkeitsveränderung, die dazu ge führt hat, dass sich das Leben des Angeklagten "nur noch um die Finanzierung, den Erwerb und den Konsum von Betäubungsmitteln gedreht" hat, keine erhebliche Verminderung der Steu e- rungsfähigkeit bewirkt haben soll, lässt sich den Urteilsgründen nicht nachvo l l- ziehbar entnehmen. Die vom Landgericht insoweit angeführten Umstände h a- ben mit Blick auf die angenommene Persönlichkeitsdepravation keine Auss a- 5 6 - 5 - gekraft und können nicht belegen, dass diese nicht zu einer im Sinne von § 21 StGB erheblichen Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens geführt hat. Dieser Erörterungsmangel bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Schuldspruch wird dadurch nicht berührt; der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei fehlerfreier Würdigung zur Annahme von Schuldunfähigke it gelangt wäre. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung, zweckmäßigerweise unter Heranziehung eines anderen Sachverständigen. 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