ECLI:DE:BGH:2018:110418B2STR436. 17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 436/17 vom 11. A pril 201 8 in der Strafsache gegen wegen Verabredung zu eine m schweren Raub u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Besch werde führer s am 11. April 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. April 2017 wird als unbegründet verworfen. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenen t- scheidung de s vor genannten Urteils wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtf ertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 - 3 - 2. Die Kostenbeschwerde war ebenfalls zu verwerfen. Die Kosten - und Auslagenentscheidung des Urteils lässt keine n Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Schäfer Krehl Die Richter am Bundesgerichtshof Zeng und Dr. Grube befinden sich im Urlaub und sind deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Bartel 2
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