ECLI:DE:BGH:2018:110418U2STR436.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 436/17 vom 11. April 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: schweren Raubs u.a. zu 2.: erpresserischen Menschenraubs u.a. zu 3.: Verabredung zu einem schweren Raub u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 2018 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Zeng, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Barte l, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten H . , Rechtsanwältin in der Verhandlung als Verteidiger in des Angeklagten K . , Rechtsanwältin in der Verhandlung als Verteidigerin des Angeklagten L . , Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. April 2017 a) hinsichtlich des Angeklagten K . im Schul d - spruch zu Fall II. 1 der Urteilsgründe dahin geändert, dass er wegen erpresserischen Menschenraubs in Ta t- einheit mit besonders schwerem Raub und mit gefährl i- cher Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist , b) im Fall II. 2 der Urteilsgründe und im Ges amtstrafe n- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufg e- hoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 2 . Die we itergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten H . wegen schweren Raubes sowie Verabredung zu einem schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklagten K . wegen e rpresserischen Men - schenraubs in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und zweifacher Kö r- perverletzung sowie wegen Verabredung zu einem schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und den Angeklagten L . wegen Beihilfe zum Diebstahl sowie wegen Verabredung zu einem schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat den aus dem T enor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts reifte ab Juni 2016 bei dem Angeklagten H . die Idee, gemeinsam mit anderen Personen, einen Überfall auf einen Geldboten zu begehen (s. unt en Tat Ziff. 2). Z udem kam bei ihm der Plan auf, ein älteres Ehepaar in ihrem Haus zu überfallen. Zu diesem Zweck kundschaftete er zusammen mit einer unbekannt gebliebenen Person das Haus der Großeltern eines ehemaligen Freundes aus. Er klingelte an der Tü r, b e- grü ß te das später geschädigte Ehepaar Kl . , gab vor, an der Ausfüh - rung von Garten - und Pflasterarbeiten interessiert zu sein und schaute sich im Garten und im Haus um. Geplant war, die Eheleute Kl . mit Gewalt zu überwältigen und z u fesseln, um sie zur Preisgabe und zum Öffnen des Tresors zu zwingen. Klar war, dass H . den Überfall nicht selbst begehen könnt e . Er gewann den Mitangeklagten K . , der noch durch eine weitere Person bei 1 2 - 5 - der Tatausführung unterstützt werden sollte. Auf Anfrage sicherte der Ange - klagte L . zu, sein Kraftfahrzeug für die Tatbegehung zur Verfügung zu stellen, wobei ihm H . mitteilte, es handele sich um einen Einbruch. Zur Vor - bereitung der Tat ließ sich H . am 22. Juni 2016 zu ei nem Baumarkt fahren, in dem er Kabelbinder, Handschuhe und Klebeband kaufte. Der Angeklagte L . kaufte zwischenzeitlich für sich ein und bemerkte von dem Kau f des Angeklagte H . nichts. Am Vorabend der Tat hielten sich die Angeklagten H . und K . in ei nem Cafe und einer S his h a - Bar in O . auf und nahmen dort nicht un - erhebliche Mengen an Alkohol zu sich. Im Laufe des Abends stießen auch der gesondert verfolgte S . , der überredet wurde, das Fahrzeug des An - geklagten L . zum Tatort zu fahren, sowie die Mitangeklagten R . und A . hinzu, die bereit waren mitzumachen. Nach dem Aufbruch aus dem Cafe gegen 4.00 bis 5.00 Uhr morgens und einem Zwischenaufenthalt fuhren schließlich alle Beteiligten nach Le . . H . und der Fahrer S . blieben im Auto, K . , R . und A . verließen mit den im Baumarkt tags zuvor gekauften Utensilien das Fahrzeug und klingelten gegen 6.30 Uhr bei den Eheleuten Kl . Sturm. R . holte von den anderen wahrgenommen ein Messer hervor, um die Bed rohungssituation zu verstärken. E . Kl . öffnete die Tür in der Annahme, dass sein Sohn vor der Tür stehe. Die Angeklagten K . , R . und A . stürmten ins Hau s, drängten den Geschädigten beiseite, so dass dieser schließlich zu Boden fiel. Nachdem er anschließend von K . ins Gesicht geschlagen worden war, begann er zu bluten und wurde für kurze Zeit bewusstlos. Die Angeklagten forderten ihn auf zu sagen, wo sich Geld und Münzen befinden. In diesem 3 4 - 6 - Augenblick kam H . Kl . hinzu und schlug mit einem Regen - schirm auf R . ein. Sie wurde aber schnell festgehalten und gezwun - gen, sich auf den Bauch zu legen. Sie schrie laut um Hilfe, woraufh in ihr der Angeklagte K . mit der Hand auf den Mund schlug. Ein erster Versuch, sie zu fesseln, scheiterte. Sie wurde deshalb ge nötigt , ins Schlafzimmer zu g e- hen, dort fanden die Angeklagte n ihr Portemonnaie mit knapp 40 Euro Bargeld und Schmuck. Zu rück im Wohnzimmer gelang es, sie zu fesseln. Die Gesch ä- digte, die darauf hinwies, sie seien alte Leute mit Herzproblemen und könnten sterben, erhielt auf ihr Betteln einen Schluck Was ser. Währenddessen schlug K . E . Kl . immer wieder ins Gesicht, so dass dieser nachdem die Angeklagten einen Wandtresor ausfi n- dig gemacht hatten ihnen mitteilte, wo sich der dazugehörige Schlüssel b e- fand . Im Safe befanden sich ca. 600 Euro Bargeld und Schmuck sowie ein we i- terer Schlüssel, den sie für ein en weiteren Safeschlüssel hielten. Die Angekla g- ten suchten weiter nach dem vermuteten zweiten Safe. K . wurde zu - nehmend aggressiver und gewalttätiger, es gab Drohungen, Schläge und Schubser. E . Kl . wurde mehrfach bewusstlos, seine Frau erlitt Panikattacken. Die Angeklagten vermuteten schließlich den zweiten Tresor im Keller. K . zerrte den Geschädigten zur Kellertreppe. Auf halbem Weg nach unten schubste K . den Geschädigten Kl . ungeduldig von hinten, er fiel dar aufhin die steile Steintreppe hinunter und landete am Fuß der Treppe. Ihm fiel dabei der Zahnersatz aus dem Mund. K . schloss ihn sodann in einem Kellerbüro ein, um in Ruhe suchen zu können. E . K . versuchte, die Polizei von einem dort befindlichen Telefon aus anzuru - fen. Dies misslang jedoch. Er wurde schließlich wieder nach oben ins Woh n- zimmer gebracht. Unter mehrfachen Schlägen ins Gesicht wurden die Eheleute Kl . immer weiter nach Geld und dem Safe gefragt. R . hi elt 5 - 7 - dem Geschädigten sein Messer wenige Zentmeter vor den Hals, sinngemäß mit damit weiter. Sie hat ten Todesangst, als sie erkannten, dass sie die Täter nicht davon überzeugen konnten, dass es tatsächlich keinen weiteren Tresor in der Wohnung gab. Zwischenzeitlich stach e iner der Angeklagten dem Geschädi g- ten mit einem Messer in den Oberschenkel. Schließ lich fesselten sie nachdem die Suche nach einem Tresor ohne Erfolg geblieben war die G e- schädigten und verließen kurz vor 7.30 Uhr das Haus mit Bargeld und Schmuck im Wert von mindestens 25.000 Euro. Sie wurden von den im Auto wartenden H . und S . aufgenommen, die ihnen schon ob der langen Warte - zeit entgegengekommen waren. Die Geschädigten konnten sich von der Fesselung befreien und mit Hilfe der Nachbarn die Polizei verständigen. E . Kl . erlitt mehrere Platz - wunden im Gesi cht und Abschürfungen an den Händen und Fingern, zudem mehrere Hämatome an Armen und Beinen sowie ein Subduralhämatom. Außerdem war sein Sehvermögen beeinträchtigt, weil sich eine Linse versch o- ben hatte. Dies konnte erfolgreich operiert werden. Die Geschä digte hatte zah l- reiche Hämatome und wurde wegen des Verdachts auf Herzinfarkt untersucht. Aufgrund der Tat mussten die Geschädigten therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen. Das Haus wurde mit zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen versehen. 2. Ab 13. Juli 2016 planten die Angeklagten H . , K . und L . , den Geldboten eines Supermarktes zu überfallen. Hintergrund waren Insiderinformationen des Angeklagten L . zu Geldtransporten aus einem R . - Markt. Danach wurde jeweils montags morgens eine größere Menge an Bargeld mit einem privaten PKW zu einer wenige Kilometer entfernten Bank 6 7 - 8 - gebracht, wobei der Mitarbeiter meist einige hundert Meter entfernt parken und das Bargeld zu Fuß zur Bank bringen musste. Es war beabsichtigt, den Geldb o- ten un ter Vorhalt einer Waffe zu bedrohen und zur Herausgabe des Geldes zu zwingen. Der Angeklagte L . sollte sein Fahrzeug zur Verfügung stellen, eventuell auch als Fahrer dabei sein, wenn kein anderer gefunden würde. H . Auto warten, K . war bereit, die Tat mit einer anderen Person zu begehe n. Die ursprünglich für den 18. Juli 2016 vo r- ge sehene Tat wurde auf den 25. Juli 2016 verschoben. Vergeblich wurde d a- zwischen versucht, verschiedene Mittäter anzuwerben. Am 24. Ju li 2016 b e- sorgte H . eine PTB - Waffe der Marke Browning, der Zeuge I . war zunächst bereit, an der Tat mitzuwirken, zudem wurde ein weiterer Zeuge als Fahrer gewonnen. Am späten Abend des 24. Juli 2016 stand so der Tatplan. Allerdings sagte am f rühen Morgen des 25. Juli 2016 I . ab, H . war besorgt, K . blieb bei der Verabredung für 9.00 Uhr. Am Morgen des 25. Juli 2016 war der Angeklagte H . , der die ganze Nacht fe iern war, von den anderen Beteilig - ten nicht zu erreichen. K . versuchte noch spontan, den Zeugen Ka . für die Tat zu gewinnen, dies aber gelang nicht. Die Angeklagten K . und L . beschlossen daraufhin, mit dem unbekannten Mittäter di e Tat zu be - gehen, wobei L . im Auto warten und die beiden anderen die eigentliche Tat begehen wollten. Als L . und K . am Bahnhof auf den unbe - kannten Mittäter warteten, wurden sie von einem Sondereinsatzkommando festgenommen. Im Handschu - Schuss - - 9 - II. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt hinsichtlich des Angeklagten K . zu einer Schuldspruchberichtigung im Fall II.1 der Urteilsgründe und zur Aufh ebung der Verurteilung im Fall II. 2 der Urteilsgründe sowie des Gesamtstrafenausspruchs . Im Übrigen bleibt ihr der Erfolg versagt . 1. D as zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist hinsichtlich des Schuldspruchs im Fall II. 1 der Urteil s- gründe auf den Angeklagten K . beschränkt. Zwar hat die Staatsanwalt - schaft auch insoweit einen umfassenden Aufhebungsantrag (hinsichtlich aller Angeklagten) gestellt und damit keine Beschränkung erklärt. Damit steht jedoch der Inhalt der Revisionsbegründungsschrift nicht im Einklang, die lediglich b e- anstandet, dass der Angeklagte K . nur wegen Körperverletzung und nicht auch wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, aber keine Einwendungen im Hinblick auf die Verurteilungen der Angeklagten H . und L . erhebt. Da sich somit der Revisionsantrag und der Inhalt der Revision s- begründung widersprechen, ist d as Angriffsziel des Rechtsmittels durch Ausl e- gung zu ermitteln ( st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Urtei l vom 11. Juni 2014 2 StR 90/14, NStZ - RR 2014, 285). Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung ist der Schuldspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe allein im Hinblick auf die unterbliebene Verurteilung wegen gefährlicher Körperverle t- zu ng angegriffen; d ies aber betrifft lediglich den Angeklagten K . , nicht die beiden anderen Angeklagten. 8 9 - 10 - 2 . Im Fall II.1 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten l e- diglich wegen zweifacher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB veru rteilt. Dies begegnet rechtlichen Bedenken, da sich der Angeklagte insoweit der g e- fährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht hat. Der Angeklagte K . hat im Hinblick auf beide Geschädigte den Qualifikationstatbesta nd des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht. Gemei n- schaftliche Tatbegehung mit einem anderen Tatbeteiligten setzt dabei nicht die eigenhändige Mitwirkung jedes einzelnen Tatbeteiligten voraus, ausreichend ist vielmehr, wenn ein am Tatort anwesender weitere r Beteiligter die Körperverle t- zungshand lung des Täters physisch oder psychisch bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 2 1. April 2016 2 StR 394/15, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 6). Es mag dahinstehen, ob das festgestellte gemeinsame Vorgehen der am Tatort befindlichen Angeklagten nicht bereits eine eigenhändige Begehung durch jeden von ihnen belegt. So waren sowohl R . als auch A . da ran beteiligt, als der Geschädigte beim Stürmen der Wohnung gewaltsam in den Flur des Hauses gedrängt wurde, dadurch zu Boden fiel und direkt von K . ins Gesicht geschlagen wurde. Auch gegen die Geschädigte gingen alle drei in der Wohnung befindlich en Angeklagten von Anfang an gemeinsam vor, indem sie diese ins Wohnzimmer zerrten und fest am Arm packten. Jedenfalls besteht kein Zweifel, dass hierdurch Handlungen der Ange klagten R . und A . nachgewiesen sind, die von den Opfern als Unterstütz ungshandlungen des Angeklagten K . , der die wei - teren Körperverletzungshandlungen begangen hat, wahrgenommen worden sind. 10 11 - 11 - Hingegen belegen die Feststellungen die Verwirklichung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB nicht. Wer das Messer eingesetzt ha t, ist nicht festg e- stellt; Anhaltspunkte dafür, dass auch der tatsächliche Einsatz des Messers vom gemeinsamen Tatplan getragen war, finden sich in den Urteilsgründen nicht. Schließlich lässt sich den Urteilsgründen auch nicht entnehmen, dass das e- fährdenden Behandlung erfüllt . Angesichts des Alters des Geschädigten und mit Blick auf die Beschaffen heit der Treppe sowie den Umstand, dass der G e- schädigte beim Sturz sein Gebiss verloren h at, hätte für das Landgericht alle r- dings Anlass zur Erörterung sein müssen, ob die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gegeben sind . Der Senat berichtigt mit Blick auf § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB den Schul d- spruch. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht erfol g- versprechender hätte verteidigen können. Dies führt vorliegend aber nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafkammer hat die Strafe den Strafra h- men des § 239 a Abs. 1 StGB bzw. § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB entnommen und dabei die tateinheitliche Verwirklichung anderer Straftatbestände, auch des § 223 StGB, ausdrücklich in den Blick ge nommen. Sie hat im Rahmen des gemeinsamen Vorgehens und zu seinen Lasten auch die Art der T atausführung und die Folgen für die Opfer berücksichtigt . Aus diesem Grund schließt es der Senat aus, dass das Landg e- richt bei ausdrücklicher Berücksichtigung einer Verwirklichung des § 224 StGB , gegebenenfalls auch in der Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 S tGB, eine noch höhere Strafe verhängt hätte. 12 13 - 12 - 3. Soweit die Strafkammer die Angeklagten H . , K . und L . im Fall II. 2 der Urteilsgründe nur wegen schweren und nicht wegen besonders schweren Raubs verurteilt hat, hält das Urteil rechtlicher Nachpr ü- fung nicht stand. a) Das Landgericht hat § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht als verwirklicht a n- gesehen, weil es sich bei der im Auto aufgefundenen PTB - Waffe sie sei nicht mit scharfe r Munition durchgeladen gewesen nicht um eine solche im Sinne v on § 250 Abs. 2 StGB gehandelt habe. Dies e Begründung begegnet durchgre i- fenden Bedenken, weil § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB kein Durchladen der verwend e- ten Schusswaffe erfordert, es vielmehr ausreicht, wenn diese durch Einfügen des bestückten Magazins unterladen ist ( BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390). b) Eine abschließende Sachentscheidung kommt auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. D er Täter, der das Opfer mit einer geladenen oder unterla denen Schreckschusswaffe bedroht, erfüllt den Qualifikationstatbestand nur dann, wenn nach deren Bauart der Explosion s- druck beim Abfeuern der Waffe nach vorne durch den Lauf austritt und die Wa f- fe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erheblich e Verletzungen he r- vo r zurufen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 GSSt 2/02 , BGHSt 48, 197, 201 f.). Hierzu hat der Tatrichter besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber ni cht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2015 2 StR 12/15 , juris Rn. 5). An solchen Feststellungen fehlt es hier. Eine konkrete Typenbezeichnung, die es dem Revisionsgericht geg e- benenfalls ermöglichen würde, d ie Bauweise aus einer jedermann zugänglichen Quelle etwa dem Internet im Sinne der Allgemeinkundigkeit zuverlässig 14 15 16 - 13 - festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2014 3 StR 451/14 , juris, Rn. 4), lässt sich den Urteilsgründen ebenfalls nicht e ntnehmen. Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und Entsche i- dung. 4. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 2 der Urteilsgründe b e- dingt die Aufhebung der jeweiligen Gesamtstrafenaussprüche. Schäfer Krehl Die Richter am Bundesgerichtshof Zeng und Dr. Grube befinden sich im Urlaub und sind deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Bartel 17 18
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