BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 437/00 vom 17. Januar 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 17. Januar 2001 einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Trier vom 17. Dezember 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betä u - bungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmi t - teln, jeweils in nicht geringer Menge, verurteilt wurde; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im übrigen vom Vorwurf des Mordes und des Raubs mit Todesfolge freig e - sprochen. Der Senat hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft und - 3 - der Nebenkläger durch Urteil vom heutigen Tage aufgehoben, weil die dem Teilfreispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung sich als rechtsfehlerhaft erweist. Da das Verbrechen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubung s - mitteln in nicht geringer Menge jedenfalls dann in Tateinheit mit einem T ö - tungsdelikt steht, wenn die Waffe gerade zur Erlangung des Rauschgifts ei n - gesetzt wird und sich somit die der erhöhten Strafdrohung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zugrundeliegende Gefahr realisiert, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung hier auch zu L a - sten des Angeklagten ausgewirkt hat. Im Hinblick auf die Tateinheit zwischen der Betäubungsmitteltat und dem Tötungsdelikt ist der Teilfreispruch gegenstandslos. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jähnke Detter Bode Rothfuß Fischer
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