BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 437/02 vom27. November 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2002gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachVersäumung der Frist zur Anbringung des Revisionsantragsund zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Land-gerichts Darmstadt vom 27. Juni 2001 und2. der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts über denVerwerfungsbeschluß des Landgerichts Darmstadt vom17. September 2001werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig ver-worfen.Gründe: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der den Zeit-punkt des Wegfalls des Hindernisses nicht mitteilt, ist gemäß § 45 StPO unzu-lässig, weil dem Angeklagten spätestens mit Zustellung des Verwerfungsbe-schlusses am 4. Oktober 2001 bekannt wurde, daß ein Revisionsantrag nichtgestellt und die Revision nicht begründet war. - 3 -Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist erst zehn Monatenach Ablauf der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt und dahergleichfalls unzulässig.Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Fischer
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