BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 437/04 vom 3. November 2004 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2004 gemäß §§ 346 Abs. 2, 46 StPO beschlossen: Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-richts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. August 2004 werden ver-worfen. Gründe: Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat: "Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen sein Urteil vom 5. Mai 2004 rechtsfehlerfrei nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet wurde. Soweit in dem Schreiben vom 7. September 2004 auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Be-gründung der Revision gesehen werden sollte, wäre dieser unzulässig, weil entgegen § 45 Abs. 2 StPO darin weder Angaben über den Zeitpunkt des Weg-falls des Hindernisses enthalten noch innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung nachgeholt noch die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaub- - 3 - haft gemacht wurden. Unbeschadet dessen wäre der Wiedereinsetzungsantrag auch unbegründet. Auch auf Grundlage seines Vortrages nicht ersichtlich, dass der durch zwei Verteidiger vertretene Angeklagte ohne sein Verschulden darin gehindert war, für eine rechtzeitige Revisionsbegründung Sorge zu tragen. Überdies hät-te er die Möglichkeit gehabt, nach § 345 Abs. 2 2. Alt. StPO selber eine Revisi-onsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben." Rissing-van Saan Detter Otten Fischer Roggenbuck
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