BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 437/08 vom 21. November 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. November 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2008 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten erge-ben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Die R374ge, die Regelung des 247 66 b Abs. 3 StGB sei verfassungswid-rig, weil sie das Erfordernis neuer Tatsachen in willk374rlicher Weise von dem aus Sicht des Betroffenen zuf344lligen Umstand des Vorwegvollzugs einer zugleich mit der Unterbringung nach 247 63 StGB verh344ngten Strafe abh344ngig mache, hat keinen Erfolg. Der Anordnung des Vorwegvollzugs einer Strafe liegt nicht Zufall, sondern eine sachlich begr374ndete gerichtliche Entscheidung zugrunde. 2. Entgegen der Ansicht der Revision gilt 247 66 b Abs. 3 in Verbindung mit 247 67 d Abs. 6 StGB auch in F344llen, in denen die Unterbringung in einem psychi-atrischen Krankenhaus f374r erledigt erkl344rt wird, weil der von 247 63 StGB voraus-gesetzte Zustand von Anfang an nicht bestanden hat (Fehleinweisung). 3. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes setzt die nach-tr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 b Abs. 3 StGB die - 3 - zus344tzliche Feststellung eines Hangs zu erheblichen Straftaten (247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nicht voraus, wenn die gem344337 247 66 b Abs. 3 Nr. 2 StGB vorausge-setzte Gefahr festgestellt ist (vgl. auch BT-Drucks. 15/2887, S. 10, 13 f.). Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
Full & Egal Universal Law Academy