BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 437/10 vom 18. November 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Gie337en vom 22. M344rz 2010 wird a) der Schuldspruch im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde dahingehend ge344ndert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen ver-suchten sexuellen Missbrauchs von Kindern entf344llt, b) das Urteil im Strafausspruch zu Fall II. 3 der Urteilsgr374nde und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem sexuel-len Missbrauch von Kindern, sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs 1 - 3 - von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten f374hrt zu einer 304nderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Einzelstrafaus-spruchs im Fall II. 3 sowie des Gesamtstrafenausspruchs; im 334brigen ist sie offensichtlich unbegr374ndet. 1. Die tateinheitliche Verurteilung im Fall II. 3 wegen versuchten sexuel-len Missbrauchs gem344337 247 176 Abs. 1 StGB h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 2 Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen h344tte das Landgericht er366rtern m374ssen, ob der Angeklagte von dem versuchten sexuellen Missbrauch von Kindern nicht strafbefreiend gem344337 247 24 Abs. 1 Satz 1 StGB zur374ckgetre-ten ist. Dies h344tte - trotz offenbar fehlender Erkenntnisse zum Vorstellungsbild des Angeklagten - mit Blick auf den Umstand nahe gelegen, dass er nach ab-lehnender Beantwortung seiner Frage durch B. , ob sie seinen Penis mal streicheln wolle (UA S. 10), von einer weiteren Tatausf374hrung Abstand genom-men hat. Denn es ist insoweit jedenfalls nicht auszuschlie337en, dass ein unbe-endeter Versuch vorgelegen hat, von dem der Angeklagte ohne weiteres Zutun allein durch Nichtweiterverfolgung der Tat zur374cktreten konnte. 3 Zwar hatte der Angeklagte durch seine Frage an B. zun344chst alles zur Verwirklichung des Tatbestands Erforderliche getan. Dass er deshalb in die-sem Augenblick den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs f374r m366glich hielt, lag mit Blick auf den Umstand, dass einfache Aufforderungen in der Vergangenheit den gew374nschten Erfolg gehabt hatten (UA S. 8), zwar nahe. Doch w344re dann, wenn der Angeklagte unmittelbar nach dieser letzten Ausf374hrungshandlung sei-nen Irrtum erkannt h344tte und zugleich zu der Erkenntnis gelangt w344re, dass wei-tere Handlungen zum erstrebten Erfolg von N366ten w344ren, eine so genannte 4 - 4 - Korrektur seines R374cktrittshorizontes anzunehmen (vgl. dazu Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 24 Rn. 15a mN zur Rspr.), die die Annahme eines beendeten Versuchs ausschlie337en w374rde. Soweit das Tatopfer sofort nach der Aufforderung das Ansinnen des Angeklagten ablehnte, ist nach den bisherigen Feststellungen letztlich nicht auszuschlie337en, dass der Angeklagte in diesem Augenblick seinen R374cktrittshorizont tats344chlich korrigierte und erkannte, dass es zur Vollendung noch weiteren Handelns seinerseits bedurfte. W344re er dabei ungeachtet der zur Zur374ckhaltung auffordernden Haltung seiner Ehefrau davon ausgegangen, dass ihm nach der Weigerung des Tatop-fers noch weitere, gleichartige Handlungsm366glichkeiten - wie etwa die Wieder-holung seiner Aufforderung, gegebenenfalls auch in fordernder Form, oder das Anbieten einer "Belohnung" - zur Verf374gung stehen, w344re der Versuch auch nicht fehlgeschlagen. Es ist auch insoweit nicht auszuschlie337en, dass der An-geklagte gerade im Bewusstsein dieser M366glichkeiten von der weiteren Tataus-f374hrung Abstand genommen hat und freiwillig und damit strafbefreiend zur374ck-getreten ist (vgl. BGH StV 1995, 634). 5 Die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs konnte daher keinen Bestand haben. Angesichts des Umstands, dass der An-geklagte die Taten bisher geleugnet und keine Angaben zur Tat II. 3 gemacht hat, sind auch von einer neuen Verhandlung keine Feststellungen zu erwarten, die zu einem sp344teren Ausschluss eines freiwilligen R374cktritts f374hren w374rde. Der Senat entscheidet deshalb in der Sache selbst und l344sst die tateinheitliche Verurteilung insoweit entfallen. 6 2. Die Schuldspruch344nderung f374hrt zur Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II. 3 und des Gesamtstrafenausspruchs. Es ist nicht auszuschlie337en, dass sich der Rechtsfehler auf den Einzelstrafausspruch ausgewirkt hat. Die Kammer 7 - 5 - hat die tatbestandliche Verurteilung ausdr374cklich strafsch344rfend ber374cksichtigt (UA S. 34). Die Aufhebung der Einzelstrafe f374hrt zur Aufhebung der Gesamt-strafe. Da die Feststellungen von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, k366nnen sie bestehen bleiben. 8 Rissing-van Saan Schmitt Krehl Eschelbach Ott
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