BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 437/13 vom 28 . Mai 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen banden - und gewerbsmäßigen Betrug s - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzung vom 30 . April 2014 und 14. Mai 20 14 in der Verhandlung am 28. Mai 2014 , an de nen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Krehl , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott und der Richter am Bund esgerichtshof Zeng , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof (in der Verhandlung am 30. April 2014) , Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof (in der Fortsetzung der Verhandlung am 14. Mai 2014), Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof (bei der Verkündung am 28. Mai 2014) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt (in der Verhandlung am 30. April 2014) als Verteidiger des Angeklagten R . , - 3 - Rechtsanwalt (in der Verhandlung am 30. April 2014) als Verteidiger des Angeklagten V . , Justizhauptsekretärin (in der Verhandlung am 30. April 2014) , Justizangestellte (in der Fortsetzung der Verh andlung am 14. Mai 2014), Justizangestellte (bei der Verkündung am 28. Mai 2014) als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts werden die unter II.1.q), II.2.e), f), g) und II.3.d), h) der Urteilsgründe angeführten Fälle gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung au s- genommen. 2. Auf die Revision des Angeklagten R . wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. März 2013 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass d er Angeklagte des tateinheitlich begangenen zwölffach vollendeten und siebe n- fach versuchten banden - und gewerbsmäßigen Betrugs, des tateinheitlich begangenen vierfach versuchten banden - und gewerbsmäßigen Betrugs sowie des tateinheitlich begang e- nen achtfac h vollendeten und einfach versuchten banden - und gewerbsmäßigen Betrugs schuldig ist, b) im Strafausspruch im Fall II.2 . der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellu n- gen aufgehoben. 3. Auf die Revision des Angeklagten V . wird das vorgenannte Urteil a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angekla g- te der Beihilfe zum tateinheitlich begangenen zwölffach vol l- endeten und siebenfach versuchten banden - und gewerb s- mäßigen Betrug, zum tateinheitlich begangenen vie rfach versuchten banden - und gewerbsmäßigen Betrug sowie zum tateinheitlich begangenen achtfach vollendeten und einfach - 5 - versuchten banden - und gewerbsmäßigen Betrug schuldig ist, b) im Strafausspruch im Fall II.2 . der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenau sspruch mit den zugehörigen Feststellu n- gen aufgehoben, c) im Ausspruch über die Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, d) im Ausspruch über den Wertersatzverfall dahingehend kla r- gestellt, dass gegen den Angekla gten der Verfall von We r- d- net wird. 4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ve r- worfen. 5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kos ten der Rechtsmittel der Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts Darmstadt zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 6 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten R . wegen tateinheitlich bega n- genem 13 fach vollendeten sowie siebenfach versuch ten banden - und g e- werbsmäßigen Betru g s (Fall II.1.), wegen tateinheitlich begangenem dreifach vollendeten sowie vierfach versuchten ba nden - und gewerbsmäßigen Betrug s (Fall II.2.) und wegen tateinheitlich begangenem zehnfach vollende ten sowie versuchten ba nden - und gewerbsmäßigen Betrug s (Fall II.3.) zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten V . hat es wegen jeweiliger Beihilfe zu diesen Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt . F erner hat das Landgericht festgestellt, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner wegen eines Geldbetrags in r- kannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Hinsichtlich eines Ko n- toguthabens des Angeklagten V . in Höhe von 1.203,02 eines bei ihm sicher gestellten Bargeldbetrags in Höhe von 2.500 hat es den Verfall von Wertersatz angeordnet. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagte n mit ihren auf die Ve r- letzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision en . Die se führen zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a StPO und haben im verble i- benden Umfang mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen E rfolg ; i m Übrigen sind sie unbegründet. I. 1. Nach den Feststellungen kamen der Angeklagte R . , der gesonder t verfolgte W . sowie ein weiterer Beteiligter namens . Ende 1 2 3 - 7 - April/Anfang Mai 2010 überein, Personen und U nternehmen, die kürzlich eine Anmeldung zum Handelsregister vorgenommen hatten, rechnungsähnlich g e- staltete Angebotsschreiben zu überse nden. Aufgrund der Aufmachung und des Inhalt s dieser Schreiben sollten die Empfänger davon ausgehen, eine amtliche Rechnung für die zuvor erfolgte Anmeldung zum Handelsregister erhalten zu haben und in diesem Bewusstsein den geforderten B etrag zahlen. Tats ächlich enthielten die Schreiben nur ein Angebot für die Aufnahme der Personen - bzw. Unternehmensdaten in eine elektronische Datenbank , was aber nur bei gena u- em Lesen für die Empfänger erkennbar war. Die Schreiben, die ab Ende Juni 2010 versandt und wie derholt modif i- ziert wurden , enthielten k eine persönliche Anrede oder Grußformel , der zu za h- lende Betrag war in eine Netto - und Bruttosumme aufgeschlüsselt und ein au s- gefüllte r Überweisungsträger war beigefügt . Bezug genommen wurde jeweils auf das zuständig e Registergericht sowie den kurz zuvor erfolgten Handelsr e- gistereintrag , dessen Text zumindest auszugsweise wiedergegeben wur de. Die tatsächlich angebotene und nicht näher beschriebene Leistung , die darin b e- stehen sollte, den Firmendatensat z des Empfängers in ein elektronische s R e- gister aufzunehmen, be fand sich in einer gegenüber dem sonstigen Text ve r- gleichsweise klein gedruckt en Textpassage. Zum Teil enthielten die Schreiben an dieser Stelle auch den ausdrücklichen Hinweis, es handele sich nicht um eine R echnung. Absender der Schreiben waren unter anderem eine Firma . ( die Fi r- ma . war j eweils der Städtename des zuständigen Registergerichts angefügt . Die Adressen der angeschriebenen Personen und Unternehmen besor g- ten der gesondert verfolgte W . sowie M . , der auch für den Druck und den Versand der Schreiben verantwortlich war. Dem Angeklagten R . fiel die 4 5 - 8 - Aufgabe zu, Unternehmen bzw. deren N amen und Bankkonten zur Verfügung zu stellen, um in den Schreiben einen Zahlungsempfänger angeben zu können. Daneben sollte R . die auf den Konten eingegangenen Gelder alle ein bis zw ei Tage an W . weiterleiten, um etwaigen Kontenschließungen zuvorz u- kommen. Diese Aufgabe übernahm auf Bitte des Angeklagten R . ab Mitte Juli 2010 der Angeklagte V . , den R . zuvor und die beteiligten Personen informiert hatte , und der sich dazu bereit erklärte , da u- erhaft dort zu helfen, wo es notwendig war. a) Vor diesem Hintergrund versandten der Angeklagte R . und seine Mittäter im Zeitraum ab Ende Juli 2010 bis Anfang Februar 2011 eine Vielzahl von Schr eiben , unter anderem an die im Fall II . 1. a) bis t) der Urteilg ründe au f- geführten Adressaten. Anfang des Jahres 2011 entschlossen sich R . , W . und M . , das betriebene Geschäftsmodell auszudehnen und nunmehr auch Personen und Unternehmen, die kürzlich eine Markenanmeldung beim Deutschen Patent - und Markenamt (DPMA) vorgenommen hatten, entsprechende rechnungsähnliche Angebotsschreiben zu übersenden. Die versandten Schreiben nahmen nu n- mehr Bezug auf die zuvor erfolgte Marken - bzw. Patentanmeldun g und als A b- - . In Umse t- zung des Tatplans wurde n unter Beibehaltung der bestehende n Arbeitsteilung unter anderem die im Fall II.2 . a) bis g ) aufgeführten Personen oder Unterne h- men zwischen Ende Jan uar und Anfang Februar 2011 angeschrieben. In der Folgezeit vereinbarten R . und W . mit M . , dass künftig R . den Druck und Versand der sich auf eine Markenanmeldung beziehenden Schreiben übernehmen sollte . Hintergrund war, dass M . mittelfristig aus dem Geschäft gedrängt werden sollte . Der Angeklagte V . wurde nun verstärkt 6 7 8 - 9 - eingebunden . Aufgrund vermehrter Kontenschließungen wurde er mit der S u- che nach Stroh leuten beauftragt, die bereit waren, Konten auf ihren Namen zu eröffnen . Ab Mai 2011 gründete er weitere Firmen und eröffnete Bankk onten auf seinen eigenen Na men . der Firma . der Schreiben fungierte . Auf Basis d er veränderten Arbeitsteilung wurden zw i- schen März und Juni 2011 unter anderem die i m Fall II.3 . a) bis k) aufgeführten Personen od er Unternehmen angeschrieben. b) Soweit die Adressaten in der Fehlvorstellung Zahlungen leisteten , es handele sich um eine amtliche Kostenforderung und die Gelder auf einem der Konten eing ingen , hob sie der Angeklagte V . ab und leitete sie an den A n- geklagten R . weiter; hierfür erhielt er eine umsatzunabhängige Aufwandsen t- V . abgehoben und R . übergeben hatte, behielt letzterer einen Anteil von mindestens 15 % für sic h. Den verbleibenden Teil reichte er an W . weiter. Die elektronischen Register , in welche die Daten der jenigen Adressaten eingetragen werden sollten , die auf die Schreiben hin Zahlungen geleistet ha t- ten, war en jeweils über eine Internetseite abru fbar. Die Eintragungen waren aber weder aufbereitet noch sor tiert und enthielten Rechtschreib - und Gramm a- tik fehler . Ei ne regelmäßige Pflege, Wartung oder Aktualisie rung der Internet se i- te fand nicht statt . O b über haupt ein D atensatz eines Adressaten , der ei ne Za h- lun g ge leistet hatte , in ein es der elektr onischen Register aufgenommen wurde , konnte nicht fest ge stell t werden . 2. Das Landgericht ist von drei tatmehrheitlich begangenen banden - und gewerbsmäßigen Betrugstaten des Angeklagten R . ausgegangen , zu denen 9 10 11 - 10 - der Angeklagte V . jeweils Beihilfe geleistet habe . Es sei zwar nicht mehr aufzuklären, welche Briefe jeweils gemeinsam aufgegeben worden seien; s o- weit es den Angeklagten R . betreffe, liege aber eine Zäsur und ein neuer T a- tentschluss in der Übereinkunft, das Geschäftsmodell auszudehnen und Schreiben auch an Anmelder einer Marke oder ein es Patent s zu versenden . Ein weiterer Tatentschluss sei darin zu sehen, den Druck und Versand der Schre i- ben in die Hände von R . zu legen . Soweit seiten s der Empfänger irrtumsbedingt eine Zahlung angewiesen wurde, ist das Landgericht von einem vollendeten banden - und gewerbsmäß i- gen Betrug ausgegangen , im Übrigen hat es einen Versuch angenommen . II. Aufgrund der erfolgten Verfolgungsbeschränkung war en die Schuldspr ü- che entsprechend zu ändern. Im verbleibenden Umfang haben die Revisionen teilweise Erfolg. 1. Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO um die unter II.1 . q), II.2 . e) bis 2 . g) und II.3 . d) und 3 . h) der Urteilsgründe angeführten Fälle des vollendenden ba n- den - und gewerbsmäßigen Betrugs bzw. der Beihilfe hierzu . Zwar tragen die Feststellungen, wie im Folgenden unter II. 3 . ausgeführt, eine Verurteilung wegen banden - und gewerbs mäßigen Betrugs. Im Hinblick darauf aber, dass in den vorgenannten Fällen die von den Getäuschten jeweils veranlassten Überweisungen teilweise nicht ausgeführt wurden bzw. eine sp ä- tere Rückerstattung wegen Schließung de r Zielkont en erfolgte, bestehen Zwe i- 12 13 14 15 - 11 - f el am Eintritt eines Vermögensschadens und damit am Vorliegen eines volle n- deten Betruges. Die Verfahrensbeschränkung erfolgt in den Fällen II.1 . und 3. der Urteil s- gründe gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO, da die ausgeschiedenen G e- setzesverletzunge n keine Auswirkungen auf die Zumessung der Strafe für die weiter tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände ha ben . Im Fall II.2 . der U r- teilsgründe beruht die Verfahrensbegrenzung, die insoweit zu einer Aufhebung des Strafausspruchs führt (vgl. dazu II. 4.a), auf § 154a Abs. 1 Nr. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift ist eine Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Gesetze s- verletzungen auch dann zulässig, wenn dadurch - wie hier - die Rechtsfolge n- erwartung wegen derselben Tat beträchtlich verringert wird, dies mit Blick auf die wegen einer anderen Tat zu erwartenden Rechtsfolgen aber hinnehmbar erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - KRB 33/95, BGHSt 41, 385, 391; LR - Beulke, 26. Aufl., § 154a Rn. 11). 2. Die Verfahrensrügen der Angeklagten sin d aus den Gründen der A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet . 3. Die Sachrügen der A ngeklagten haben hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Erfolg. Die Feststellungen zu den nach der Verfahrensbeschränkung verbleibenden Fällen tragen die Ver urteilung wegen (versuchten) banden - und gewerbsmäßigen Betrugs bzw. der Beihilfe hierzu . a) Das Landgericht hat die Versendung der Schreiben, die bei den Em p- fängern den Eindruck einer amtlichen Kostenforderung erwecken sollten, ohne Rechtsfehler als Tä uschungshandlung gewertet, obgleich die Schreiben , die sämtlich darauf hinwiesen, dass es sich um ein Angebot zur Eintragung in ein Register handele, objektiv keine falsche Tatsachenerklärung enthielten. 16 17 18 19 - 12 - Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist jede E inwirkung des T äters auf die V orstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tat sächliche U mstände hervorzurufen . Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der En tstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Dabei kann die Täuschung n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur ausdrücklich, so n- dern auch konkludent erfolgen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht e x- pressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber durch sein Verhalten mit erklärt. Ein solches Verhalten wird dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung einer - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorz u- rufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein äußer lich verkehrsg e- rechten Verhaltens gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sond ern der Zweck der Handlung ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 5; Urteil vom 19. Ju li 2001 - 4 StR 457/00, wistra 2001, 386, 387). Dies ist insbesondere dann der Fall , wenn durch die äußere Gestaltung eines Angebotsschreibens gezielt der Eindruck erweckt werden soll, es handele sich um eine amtliche Kostenforderung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2003 - 5 StR 308/03, NStZ - RR 2004, 110; ebenso OLG Frankfurt a.M., NStZ - RR 2002, 47, 48 f.; NJW 2003, 3 215 ; anders noch BGH, Beschluss vom 27. Februar 1979 - 5 StR 805/78, NStZ 1997, 186 ). Das Landgericht hat den Gesamterklärungswert der vo n dem Angekla g- ten R . und seinen Mittätern versandten Angebotsschreiben in diesem Sinne zu Recht dahin gewertet, dass es sich um eine amtliche Kostenforderung bzw. Rechnung für einen bereits erfolgten Registereintrag handelte , denn den G e- samteindruck der versandten S chreiben prägten vor allem typische Rec h- nungsmerkmale, so dass demgegenüber die lediglich - kleingedruckten - Hi n- weise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund traten: 20 21 - 13 - Schon die äußere Gestaltung de r Schreiben glich einer amtlich en Ko s- tenforderung bzw. einer Rechnung für den jeweils vorangegangenen Regi s- tereintrag . Die Schreiben enthielten zahlreiche typische Merkmale einer Rec h- nung, wie das Fehlen einer persönlichen Anrede und Grußformel , die Au f- schlüsselung des zu zahlenden Betr ags in eine Netto - und Bruttosumme sowie die Beifügung eines ausgefüllten Überweisungsträgers. Ausdrücklich wurde auf den jeweils erfolgten Registereintrag mit Datum teilweise auch mit Registe r- nummer Bezug genommen und dessen Text zumindest auszugsweise wi ede r- gegeben . Absender der Schreiben waren durchweg Firmen, die die Bezeic h- - und P a- und damit einen Bezug zu dem tatsächlich e r- folgten Register eintrag aufwiesen . Vor der in der Mitte der Schreiben platzierten und optisch hervorgehobenen Auflistung der einzelnen Kostenpositionen ( Pos. 1: Eintragung, Pos. 2: Sonderzuschläge, Pos . 3: Mehrwertsteuer und Pos. 4: Endbetrag) , be fand sich der Hinweis, dass es im Fall eine r nicht erfol g- t e n Zahlung zu einer - komme , was den Eindruck verstärkte, es handele sich um eine Rechnung für den ber eits erfolgten Eintrag, nicht aber um ein Angebot für eine künftig zu erb ringende Leistung, die darin bestehen sollte, den Firmend a- tensatz des Empfängers in ein elektronisches R egister aufzunehmen . Diese tatsächlich angebotene Leistung wurde im Vergleich zu den einzelnen Koste n- positionen nur in eine r kleiner gedruckt en Textpass age im Fließtext ohne opt i- sche Hervorhebung oder nähere Beschreibung erwähnt . Zwar enthielten einige der verwendeten Schreiben auch den ausdrücklichen Hinweis, dass es sich nicht um eine Rechnung handele. Dieser Hinweis befand sich aber ebenfalls nur in de r kleingedruckten Textpassage und war dort in keiner Form optisch hervorge ho ben, was den Schluss zulässt, dass es dem Angeklagten R . und seinen Mittätern gerade nicht darauf angekommen ist, auf den Angebotschara k- 22 - 14 - ter ihrer Schreiben hinzuweisen, ihr Ver halten vielmehr darauf abzielte, trotz Übermittlung dieser Information die Fehlvorstellung vom Vorliegen einer zu za h- lenden Rechnung hervorzurufen. Zudem stand er in diesen Fällen im offenen Widerspruch zu der Auflistung einzelne r Kostenpositionen , die - o ptisch hervo r- gehoben in der Mitte des Schreibens - . den ta t- sächlich erfolgten Registereintrag mit Datum und näherer Bezeichnung auffüh r- ten und dazu einen jeweils zu zahlenden Betrag auswiesen . Der Umstand, dass hier der tatsä chlich bereits erfolgte Registereintrag als Kostenposition 1 b e- zeichnet wurde, ließ auch diese Schreiben vom Gesamteindruck her als Ko s- tenforderung bzw. Rechnung erscheinen . Der Umstand, dass die Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung erkennbar wa r, lässt weder die Täuschung shandlung noch eine darauf ber u- hende Fehlvorstellung der Adressaten entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 3 StR 226/86, BGHSt 34, 199, 201 f.; Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, NStZ 2003, 313, 314; Urte il vom 4. Dezember 2003 - 5 StR 308/03, NStZ - RR 2004, 110, 111 ) , wenn - wie hier - durch die äußere Gestaltung des Angebotsschreibens gezielt die Irrtumserr e- gung und Schädigung des Adressaten verfolgt wird. Zu berücksichtigen ist i n- soweit auch, dass die Sc hreiben bewusst an einen Personenkreis gerichtet w a- ren, für den unmittelbar zuvor ein Registereintrag erfolgt war und der deshalb mit einer Kostenforderung rechnen musste. An dieser Rechtsprechung ist auch mit Blick auf die Richtlinie 2005/29/EG des Eu ropäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere G e- schäftspraktiken; Abl. 2005 L149 S. 22) festzuhalten . Dabei ka nn dahinstehen, ob die Richtlinie 2005/29/EG auch dann gilt, wenn sich die irreführende G e- 23 24 - 15 - schäftspraktik an einen Unternehmer richtet (vgl. hierzu Rönnau/Wegner, GA 2013, 561, 565). Denn die Richtlinie führt nicht zu einer Einschränkung des strafrechtliche n Rechtsgüterschutzes (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12) . b ) Soweit die jeweiligen Adressaten in der Fehlvorstellung, es handele sich um eine amtliche Kostenforderung, Zahlungen a uf die Konten der Ang e- klagten geleistet haben, führten diese Vermögensverfügungen zu einem Ve r- mögensschaden in Höhe der jeweils angewiesenen Geldbeträge. In den Fällen, in denen die Adressaten die Täuschung erkannten und kein Geld anwiesen , hat das Landgericht zutreffend einen versuchten Betrug angenommen. D ie beabsichtigte Aufnahme in eine elektronische Datenbank war ins o- weit nicht geeig net, den eingetretenen bzw. intendierten Vermögensverlust zu kompensieren. Unter Berücksichtigung der von dem Landgericht zu Inhalt und Aufbau der von dem Angeklagten und s einen Mittätern geführten elektronischen Register getroffenen Feststellungen kam den Eintragungen aufgrund ihres n a- hezu völlig fehlenden Informationsgehalts kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (vgl. OLG Frankfurt a.M., NStZ - RR 2002, 47, 49; NJW 20 03, 3215, 3216; Garbe, NJW 1999, 2868, 2870). Das Landgericht hat daher zutreffend s- 62/75f./103). 4 . Die Revisionen haben zum Strafausspruch teilweise Erfolg. a ) Die aufgrund der teilweise erfolgten Verfolgungsbeschränkung erfo r- derliche Änderung der Schuldsprüche hat in den Fällen II.1. und II.3. d er U r- teilsgründe keine Auswirkungen auf den Strafausspruch. Der Unrechts - und Schuldgehalt der Betrugst aten bleibt auch nach Entfallen der unselbständigen 25 26 27 28 - 16 - Betrugs taten II.1 . q) und II.3 . d) und 3 . h) angesichts der in beiden Fällen verble i- benden tateinheitlich verwirklichten Betrugsstraftaten weitgehend unverändert . Da das Landgericht bei der Bestimmung des verursachten Gesamtschadens ersichtlich auch nur die tatsächlich auf den Konten des Angeklagten R . und seiner Mittäter eingegangenen Gelder berücksichtigt hat, schließt der Senat aus, dass das G ericht in de n Fällen II.1 . und II.3. der Urteilsgründe geringere Einzelstrafen verhängt hätte. Dagegen sind die Strafaussprü ch e im Fall II.2 . der Urteilsgründe aufz u- heben. Das Landgericht hat die Angeklagten insoweit wegen tat einheitlich b e- gangenen dreifach vollendeten und vierfach versuchten banden - und gewerb s- mäßigen Betrugs , bzw. der Beihilfe hierzu verurteilt und entsprechend die Str a- fe dem S trafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB (R . ) bzw. des § 263 Abs. 5, § 49 Abs. 1, § 27 Abs. 2 StGB (V . ) entnommen . Nach der Verfolgungsbeschrä n- kung auf einen tateinheitlich begangenen vierfach versuchten banden - und g e- werbsmäßigen Betrug (II.2 . a ) bis 2 . d) ) kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht unter Berücksichtigung des vertypte n Milderungsgrund s des § 23 Abs. 2 StGB - gegebenenfalls zusammen mit den allgemeinen Strafmild e- rungsgründen - bei beiden Angeklagten oder jedenfalls bei dem Angeklagten V . unter weiterer Berücksichtigung des § 27 StGB ei nen minder schweren F all des gewerbs - und bandenmäßigen Betrugs angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2010 - 5 StR 3/10; Beschluss vom 20. August 2013 - 3 StR 233/13 ) oder aber den Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB beim Ang e- klagten R . gemäß § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB bzw. bei dem Angeklagten V . gemäß § 27 Abs. 2, § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 StGB doppelt gemildert hätte, und daher insgesamt zu einer niedrigeren Einzelstrafe gelangt wäre. 29 - 17 - b) Infolge der Aufhebung der Einzelstrafe im F a ll II.2. der Urteilsgründe entfällt die Grundlage für den Gesamtstrafenausspruch. 5 . D ie Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB begegnet, soweit sie den Angeklagten R . betrifft, keinen durchgreife n- den Bedenken ; hinsichtlich des Angeklagten V . hält sie revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte V . hat an den aus den Betrugstaten stammenden Geldern , die er an den Angeklagten R . weitergeleitet hat, dadurch wirtschaf t- liche Mitverfügungsgewalt erl angt, dass er sie von den Konten abgehoben hat . Das Landgericht ist auch zutreffend von einer gesamtschuldnerischen Haftung der Angeklagten V . und R . ausgegangen, da eine doppelte Befriedigung der Verletzten dem Regelungszweck der §§ 73 ff . StGB, § 111i StPO zuwide r- liefe ( vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 5 StR 135/12). Da der Angeklagte V . sämtliche Gelder weitergeleitet hat , hätte das Landgericht jedenfalls prüfen müssen, ob die Vorschrift des § 73c Abs. 1 S atz 2 StGB, die auch im Rahmen des § 111i Abs. 2 StPO anwendbar ist (BGH, B e- schluss vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13, NStZ 2014, 32 mwN), der Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO entgegensteht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 - 2 StR 372/10, wistra 2011, 113; BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13, NStZ 2014, 32). § 73c Abs. 1 S atz 2 StGB eröffnet dem Tatrichter die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise vom Verfall abzusehen, wenn und soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorha n- den ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 233 / 02, BGHSt 48, 40, 41 f.). Die se von dem Tatgericht unterlassene Ermessensausübung kann durch das Revisions gericht nicht nachgeholt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 30 31 32 33 - 18 - 29. Oktober 2008 - 2 StR 347/08, NStZ - RR 2009, 94; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 1 StR 548/13). 6 . Die den Angeklagten V . betreffende Anordnung des Verfalls von Wertersatz bezüglich des bei ihm sichergestellten Bargeld s und des vorhand e- nen Kontoguthabens hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand . Die Feststellungen belegen zwar nicht, dass der Angeklagte V . die Hierfür h ätten sie ihm entweder unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatb e- stand s selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen oder als Gegenlei s- tung für sein rechtswidriges Tun gewährt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11, N StZ - RR 2012, 81). Nach den Feststellungen stammten der anlässlich der Festnahme des Angeklagten V . sichergestellte Geldbetrag in Höhe von 2.500 in Höhe von 1.203,02 jedoch gen eines oder mehrerer Personen oder Unternehmen, die auf ein rechnungsähnlich g e- 106/134). Die Erwägung des Lan d- gerichts , der Angeklagte V . habe von dem Angeklagten R . in der Zeit zw i- schen August 2010 un d Juni 2011 für seine Mitwirkung monatlich mindestens 2.000 . 144), lässt jedoch erkennen, dass das Landgericht die Anordnung des Verfall s von Wertersatz auf einen Geldb e- trag in Höhe der insgesamt sicher gestellten Vermögenswerte begrenzen woll te, den der Angeklagte V . als Tatlohn und damit hat (§ 73 34 35 - 19 - Abs. 1 S atz 1 StGB). D ie Vorschrift des § 73 Abs. 1 S atz 2 StGB steht der A n- ordnung nicht entgegen, da sie Vermögenswerte, die de r Täter oder Teilnehmer für die Tat erlangt , nicht betrifft (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 73 Rn. 17 mwN ). Der Senat hat daher den Ausspruch über den Wertersatzverfall klargestellt. Fischer Appl Krehl Ott Zeng
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