BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 437/14 vom 16. April 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 16. April 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Marburg (Lahn) vom 29. April 2014, soweit sie verurteilt sind, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat unter Freisprechung im Übrigen den Angeklagten N . wegen Betrugs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheit sstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten O . wegen Betrugs in neun Fä l- len, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und den Angeklagten Or . wegen Begü nstigung und Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Das Landgericht hat darüber hi n- aus festgestellt, dass zu Lasten der Angeklagten N . und Or . lediglich deshalb nicht auf Verfall des Werter satzes in Höhe von jeweils 106.315,03 Euro erkannt wird , weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen; zu Lasten des Angeklagten O . hat es eine entsprechende Feststellung hinsichtlic h eines B e- trags von 263.409,04 Euro getroffen. 1 - 3 - Die Revisionen der Ang eklagten haben mit der Sachrüge Erfolg. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht mehr an. I. Die Verurteilung des Angeklagten O . hält sachlich - rechtlicher Überpr ü- fung nicht stand. 1. Der Schuldspruch wegen Betrug s (§ 263 Abs. 1 StGB) i n den Fä l- len II. 1. bis 5 . der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat die einen Betrug begründende Täuschungshan d- lung des Angeklagten O . darin gesehen, dass er in den Fällen II. 1. bis 5. der Urteilsgründe jeweils namens der P . GmbH Heizöl bestellte, obwohl er von Anfang an geplant hatte, das Heizöl nicht zu bezahlen , und damit za h- lungsunwillig war. Die Annahme der Zahlungsunwilligkeit hat die Strafkammer unter anderem darauf gestützt, dass keine Aussicht bestand, dass de r P . GmbH zeitnah in einem Umfang finanzielle Mittel zufließen würden, um die bei den Mineralölhändlern bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen, und mithin der Angeklagte O . spätestens zum Zeitpunkt der ersten Tat davon ausgegangen se i, dass die finanzielle Situation der P . GmbH so schlecht sei , dass die Tankstelle nur noch für einen Übergangszeitraum betr i e- ben werden könne (UA S. 34 f.). Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn das Land - gericht ist damit von einer Zahlungsunfähigkeit, jedenfalls aber von einer an Zahlungsunfähigkeit grenzenden schlechten finanziellen Situation der GmbH 2 3 4 5 6 - 4 - ausgegangen, ohne dass sich diese Annahme auf eine sie tragende lückenlose Beweiswürdigung stützen kann. Weder den Feststellungen noch dem Gesam t- zusammenhang der Urteilsgründe sind belastbare Angaben im Hinblick auf die finanzielle Situation der P . GmbH zu entnehmen. Es werden zwar einige Verbindlichkeiten der GmbH und nicht zeitnah realisierbare Auße nstände geschildert. Vor dem Hintergrund aber, dass sich der Angeklagte dahin eing e- lassen hat, dass zwar Zahlungsziele hätten ausgenutzt werden sollen, es aber geplant gewesen sei, die Rechnungen später zu bezahlen (UA S. 34), dass die Tankstelle stets gut frequentiert war und nach Einschätzung der Angeklagten S. 12), hätte die Annahme einer derart schlechten finanziellen S i- tuation der P . GmbH einer ins Einzelne gehenden tatsachengestüt z- ten Begründung bedurft. 2. Die Aufh ebung der Schuldsprüche wegen Betrugs führt auch zur Au f- hebung der in drei Fällen tateinheitlichen Verurteilung des Angeklagten O . wegen Urkundenfälschung ( vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11, NJW 2012, 325 , 328 mwN). 3 . B ei dieser Sachlage hebt der Senat den Schuldspruch auch in den Fä l len II. 6. bis 9 . der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Frage der Täuschungshan d- lung ohne Bindung an bisherige Feststell ungen entscheiden zu können (vgl. Senat surteil v om 3. März 2000 - 2 StR 388/99, BGHR StPO § 353 Aufhe bung 2; BGH, Beschluss vom 20. Juni 1996 - 4 StR 680/95, NStZ - RR 1997, 72, 73 ). 7 8 - 5 - II. Die Verurteilung de s Angeklagten N . wegen mittäterschaftlic hen Betrugs in den Fällen II. 1. bis 5. der Urteilsgründe und des Angeklagten Or . wegen Begünstigung im Fall II. 1 . und wegen einer einheitlichen Beihilfe zum Betrug in den Fälle n II. 2 . bis 5. entfällt schon deshalb, weil sie jeweils an den Tatbeitra g bzw. die Haupttat des Angeklagten O . anknüpfen. Die Annahme eines Tatvorsatzes der Angeklagten begegnet aber auch für sich genommen Bedenken, denn das Landgericht hat wiederholt (auch) d a- rauf abgestellt, dass den Angeklagten in allen fünf Fällen b ewusst gewesen sei , dass das gelieferte Heizöl bei den jeweiligen Lieferanten nicht bezahlt worden war , und sie in Kauf nahmen, dass es auch nicht mehr durch die P . GmbH bezahlt werden würde (UA S. 18, 38 f., 41). Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft nicht das Vorstellungsbild der Angeklagten zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung durch den Angeklagten O . im Blick hatte. III. Von der Aufhebung erfasst wird auch die zu Lasten der Angeklagten j e- weils getroffene Festste llung gemäß § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO. Für den neuen Tatrichter weist der Senat darauf hin, dass bei der B e- stimmung des Zahlungsanspruchs, der dem Staat unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO zufällt, bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern v on deren gesamtschuldnerischer Haftung auszugehen ist, wenn und soweit sie 9 10 11 12 - 6 - zumindest Mitverfügungsmacht an dem aus der Tat erzielten Vermögenswert hatten. Zudem ist § 73c Abs. 1 StGB zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, NStZ 2 011, 295, 296 mwN). Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Ent - scheidung . Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng 13
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