ECLI:DE:BGH:201 7 :31051 7 B2STR437.1 6 .0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 437/16 vom 31. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 31. Mai 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2016 wird als unb e- gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Wegen der im Zusammenhang mit der sogenannten legendie r- ten Ko ntrolle erhobenen Verfahrensrügen verweist der Senat auf sein U r- teil vom 26. April 2017 (2 StR 247/16). 2. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ist der Schul d- spruch auch hinsichtlich der mittäterschaftlich begangenen Einfuhr von Betäubungsmitteln i n nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) rechtli ch nicht zu beanstanden . Zwar hat sich das Landgericht bei der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme nicht ersichtlich an der Rechtsprechung orientiert, wonach auf den Einfuhrvorgang als entsch e i- denden Bezugspunkt a b zu stell en ist (vgl. Senat, Beschl ü ss e vom 3. Mai - 3 - 2017 2 StR 364/16 und vom 15. März 2017 2 StR 23/16 jew. mwN). Allerdings lassen sich den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände entnehmen, die die Annahme täterschaftlicher Bet eiligung des Angekla g- ten an der Einfuhr im Ergebnis rechtfertigen. Appl Krehl Eschelbach Zeng Gru be
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