BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 438/00 vom 17. Januar 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts am 17. Januar 2001 einstimmig b e - schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Trier vom 20. Dezember 1999 mit den Feststellungen au f - gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurg e - richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung wendet er sich mit seiner Revision, die er auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts stützt. Die Revision hat mit der auf eine Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO g e - stützten Verfahrensbeschwerde Erfolg. Die unverändert zugelassene Anklage vom 28. April 1999 legte dem Angeklagten unter anderem zur Last, zusammen mit dem früheren Mitangeklagten R. den italienischen Staatsangehörigen M. getötet zu haben. Ohne einen ent sprechenden Hinweis verurteilte die Schwurgerichtskammer den Angeklagten nach Abtrennung des - 3 - Verfahrens gegen R. , den es freisprach, wegen in Alleintäterschaft b e - gangenen Totschlags. Diese Verfahrensweise verletzt § 265 Abs. 1 StPO. Will das Gericht im Urteil von einer anderen Teilnahmeform ausgehen als die unverändert zug e - lassene Anklage, muß es den Angeklagten nach § 265 Abs. 1 StPO zuvor da r - auf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einz u - richten. Das gilt auch bei einer Verurteilung wegen Alleintäterschaft statt Mi t - täterschaft (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 5 und 6). Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Verstoß beruht. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: - 4 - Es ist bedenklich, dem Angeklagten strafschärfend anzulasten, das B e - täubungsmittelgeschäft sei in einem besonders hohen Maße verwerflich, weil der Angeklagte durch den späteren Verkauf des Kokains, welches blutige W a - re darstellte, erheblichen Gewinn gezogen habe. Jähnke Detter Bode Rothfuß Fischer
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