BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL2 StR 438/03 vom3. März 2004in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 2004,an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Rissing-van Saanund die Richter am BundesgerichtshofDr. h.c. Detter,Dr. Bode,Rothfuß,Prof. Dr. Fischer als beisitzende Richter,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsGera vom 10. Juli 2003 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-pressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendetsich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sein Rechtsmittel ist un-begründet. Einer Erörterung bedarf allein die Frage des Strafausspruchs.Der Tatrichter hat die Voraussetzungen des § 21 StGB beim Angeklag-ten zur Zeit der Tat verneint und die Annahme eines minder schweren Falles(§ 250 Abs. 3 StGB) abgelehnt. Beides ist im Ergebnis rechtlich nicht zu bean-standen.1. Die Strafkammer ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß derAngeklagte nach der Tat noch zwei Flaschen Pils á 0,5 l getrunken hat. Dieshat der Angeklagte selbst eingeräumt. Daß die Kammer seinen Ausführungenzum Tatgeschehen überwiegend nicht gefolgt ist, hinderte sie nicht, seine An-gaben zum Nachtrunk für glaubhaft zu halten, zumal der Angeklagte erläuternddarauf hingewiesen hat, daß er "die Flaschen in einem Rucksack mit sich ge-führt habe" (UA S. 33). Der vom Generalbundesanwalt angenommene Verstoßgegen den Zweifelssatz liegt danach nicht vor; der Tatrichter hatte - - 4 - zutreffend - keine Zweifel daran, daß die Angaben des Angeklagten zu seinemNachtrunk glaubhaft sind.Die Strafkammer hat allerdings rechtsfehlerhaft (vgl. dazu auch BGHRStGB § 21 Blutalkoholkonzentration 10) bei der Berechnung des Blutalkohol-werts des Nachtrunks ein Resorptionsdefizit von 10 % statt 30 % angesetzt undist deshalb zu einer Tatzeitblutalkoholkonzentration von 1,55 %o statt ca.1,75 %o gelangt.Der Senat schließt nach den Ausführungen des sachverständig berate-nen Tatrichters aus, daß dieser die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Zeitder Tat beim Angeklagten bejaht hätte, wenn er die etwas höhere Blutalkohol-konzentration zugrundegelegt hätte.Ohnehin hätte nach den Ausführungen des Tatrichters, wonach demAngeklagten - da dieser bereits wegen einer unter erheblichem Alkoholeinflußbegangenen Raubtat vorverurteilt ist - bekannt war, daß er nach dem Genußvon Alkohol zur Begehung von Straftaten neigt (UA S. 35), die Strafrahmenmil-derung des § 49 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei verneint werden können.2. Mit der Frage eines minder schweren Falles hat sich der Tatrichterausführlich auseinandergesetzt. Das Revisionsgericht hat hier keine eigeneWertung vorzunehmen, sondern die Urteilsgründe nur auf Rechtsfehler hin zuüberprüfen. Solche sind nicht erkennbar. Das Landgericht hat neben den zu-gunsten des Angeklagten sprechenden Umständen (UA S. 42 2. Abschnitt)rechtsfehlerfrei auch die gegen die Annahme eines minder schweren Fallessprechenden Umstände wie erhebliche, auch einschlägige Vorstrafen, vollzo-gene Strafhaft und Bewährungsbruch berücksichtigt. Der Tatrichter durfte auch - 5 -in Erwägung ziehen, daß gerade der Angeklagte Initiator der Tat war, und in-soweit nicht einem gruppendynamischen Druck erlegen ist.Die innerhalb des Strafrahmens von fünf bis fünfzehn Jahren verhängteStrafe von fünf Jahren ist die Mindeststrafe.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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