BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 438/10 vom 16. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. Februar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. April 2010 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlich be-gangenen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaf-fe entf344llt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Die Revision des Angeklagten f374hrt zu der aus der Beschlussformel er-sichtlichen Berichtigung des Schuldspruchs. Die Verurteilung wegen tateinheit-lich begangenen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe hatte jeweils zu entfallen, da hier materiellrechtlich der Erwerb der Waffe mit dem F374hren der Waffe nicht in Tateinheit steht (vgl. Steindorff/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., 247 52 WaffG Rn. 74). Als selbstst344ndige Tat war der Er-werb der Waffe nicht angeklagt. 1 Der Senat schlie337t aus, dass die Fehlerhaftigkeit des Schuldspruchs sich auf die Strafzumessung ausgewirkt hat. 2 - 3 - Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO , da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 3 Fischer Appl Schmitt Berger Ott
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