ECLI:DE:BGH:2016:270116U2STR438.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 438/15 vom 27. Januar 201 6 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Jan uar 2016 , an der teil genommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , der Richter am Bundesgerichtshof Zeng , Bundesanwältin beim Bundesgericht shof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Fr ankfurt am Main vom 27. März 2015 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleib t die Adhäsionsen t- scheidung bestehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die der Neben klägerin im Revisionsverfahren entsta n- denen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ve r- g ewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen versuchter gefäh r- licher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es de n Angeklagten verurteilt, an die Nebenk t- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2015 zu zahlen. Die dag e- 1 - 4 - gen gerichtete auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teile rfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich die Nebenkl ä- gerin am frühen Morgen des 30. August 2014 in die Wohnung des Angeklagten, um dort gegen Entgelt mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben. Nach e r- folgtem einver nehmlichen Verkehr gestatte te ihr der Angeklagte, sich bei ihm auszuschlafen, wo raufhin sich die Nebenklägerin im unbekleideten Zustand auf eine Matratze im Wohnzimmer legte. Gegen 14 Uhr wurde sie wach, weil der Angeklagte laut im Zimmer herumschrie. Er beschimpfte die Nebenklägeri n, die sich bedroht fühlte und daher überprüfte, ob sie die Wohnung verlassen könnte. D a die Tür verschlossen und der Schlüssel nicht zu sehen war, bat sie den A n- geklagten, sie gehen zu lassen. Dieser beschimpfte sie jedoch weiter und en t- gegnete, sie müsse zwei Tage in der Wohnung bleiben ; i- beiden Händen ihren Hals und würgte sie so fest und lange , dass sie in akute Lebensgefahr geriet. D a es der Nebenklägerin g e- lang, den Angeklagten wegzustoßen, schlug er s ie mehrfach mit der Faust ins Gesicht und auf den Kopf . Weil sie weitere Schläge befürchtete, gab sie ihre Gegenwehr schließlich auf und führte weinend den oralen und vaginalen G e- schlechtsverkehr mit dem Angeklagten durch. Der Angeklagte beschimpfte sie we iterhin und fügte ihr mit einer brennenden Zigarette mehrere Brandverletzu n- gen im Bereich des Dekolleté zu. Als der Angeklagte von der Nebenklägerin abließ, gestattete er ihr , auf dem Balkon frische Luft zu schnappen. Dort rief sie sogleich laut um Hil fe, we s- halb der Angeklagte auf ihren Rücken einschlug und vergeblich versuchte, sie 2 3 - 5 - in die Wohnung zurück zu ziehen. Anschließend versuchte er , ein Feuerzeug an ihrem Schambereich zu entzünden, was ebenfalls nicht gelang. Daraufhin verschloss er die Tür vo n innen. Die Nebenklägerin wurde gegen 14.30 Uhr von Polizeibeamten, die Nachbarn herbeigerufen hatten, befreit. 2. D as Landgericht hat den Angeklagten wegen des Geschehens in der Wohnung wegen besonders schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 und 2b) StGB in Tateinheit mit Körperverletzung gemäß § 223 StGB und wegen des Geschehens auf dem Balkon wegen versuchter gefährlicher Körpe r- verletzung gemäß §§ 22, 23, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Körperve r- letzung gemäß § 223 StGB verurteilt. II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ha t weitgehend Erfolg. Der Schuld spruch des angefochtenen Urteils weist mehrere Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten auf . D ie Strafkammer hat den Unrechtsgehalt der von ihr fes t- gestellten Taten nicht ausgesc höpft und ist ihrer Kognitionspflicht nicht nachg e- kommen. 1. Das Landgericht hat es unterlassen, das Geschehen in der Wohnung und auf dem Balkon unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geiselnahme (§ 239b Abs. 1 StGB) zu würdigen. Durch das Verschließe n der Wohnung hat der Angeklagte die andauer n- de physische Herrschaft über die Geschädigte erlangt und sich bereits insoweit ihrer bemächtigt im Sinne des § 239b Abs. 1 StGB (vgl. Schönke/Schröder, StGB , 29. Aufl., § 239a Rn. 7). Nach den Feststellungen lie gt es auch nahe, dass mit dem bis zum Eintritt akuter Lebensgefahr erfolgtem langen und festen 4 5 6 7 - 6 - Würgen der Geschädigten konkludent eine Drohung mit dem Tod einherging (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 2 StR 606/13, NStZ 2014, 515) . Es wäre da her zu erörtern gewesen, ob die durch das Verschließen der Wohnung geschaffene Beherrschungslage zum Zeitpunkt dieser qualifizierten Drohung und sich daher weitergehende Drucksituation auf das Opfer gera de auch aus der stabilen B e- (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 522/13; Beschluss vom 9. September 2015 - 4 StR 184/15 , NStZ - RR 2015, 336, 337 ). Dafür spricht, dass der Angeklagte nicht nur die Wohnung verschlo s- sen hatte, sondern die Geschädigte , die dies bemerkt hatte und sich bedroht fühlte, weiter beschimpfte und ihr entgegnete, sie müsse nun zwei Tage in der Wohnung bleiben und ihm für sexuelle Handlungen zur Verfügung stehen. Sollte der Angeklagte die Bemäch tigungslage nicht bereits geschaffen haben , um die Geschädigte durch eine qualifizierte Drohung zu nötigen, so liegt es nach den Feststellungen zum weiteren Tatablauf nahe, dass er die stabil i- sierte Bemächtigungslage insoweit ausnutzte. 2. Ungeachtet de ssen kommt i m Hinblick auf die Tatgeschehen in der Wohnung und auf dem Balkon bereits nach den getroffenen Feststellungen j e- weils auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB in Betracht. Dies hat das Landgericht e rkennbar übersehen. 3. Was das Tatgeschehen in der Wohnung betrifft, war die tateinheitliche Verurteilung nur wegen (einfacher) Körperverletzung rechtsfehlerhaft. Zwar ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die durch das Würgen der Geschä digten erfüllte Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB durch § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB verdrängt wird (vgl. zu § 250 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b StGB: BGH, Beschluss vom 12. August 2005 - 2 StR 317/05, NStZ 2006, 449). 8 9 10 - 7 - Der Angeklagte war jedoch tatei nheitlich wegen gefährliche r Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu verurteilen, da die Verletzungen mit der brennenden Zigarette von der Verwirklichung des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht umfasst werden (vgl. zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB: BGH, Urte il vom 20. Oktober 2010 - 2 StR 434/10, NStZ - RR 2011, 87 , 88 ). 4. Auch im Hinblick auf den nur für die Strafzumessung relevanten Schuldumfang hat das Landgericht den Unrecht s gehalt der festgestellten Taten nicht ausgeschöpft, denn nach den Feststellung en kommt auch das Vorliegen des Qualifikationsmerkmals der schweren körperlichen Misshandlung im Sinne des § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst . a StGB in Betracht. Ausreichend dafür ist es, etzt wird, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 StR 422/14, NStZ 2015, 152, 153 ); dies könnte jedenfalls im Hinblick auf die der Geschädigten zugefügten Brandwunden der Fall sein. Soweit die Revision rügt, d ie Strafkammer habe nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte die weitere Tatvariante der Vergewaltigung in § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt haben könnte , weist der Senat auf dazu ergangene Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs hin (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Deze m- ber 2008 - 2 StR 517/08, NStZ 2009, 207; BGH, Beschluss vom 26. Oktober - 4 StR 397/10 ; Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 StR 580/10, NStZ 2011, 274; Beschluss vom 10. Mai 2011 - 3 StR 78/11, NStZ 2012, 34 ; vgl. Fischer , StGB , 63. Aufl. , § 1 77 Rn. 45a) . 5. Die zu Gunsten des Angeklagten rechtsfehlerhafte rechtliche Würd i- gung des festgestellten Sachverhalts führt - mit Ausnahme der Adhäsionsen t- scheidung (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96 , 97 ) - zur Aufhebun g des Urteils. Eine Schuldspruchänderung kam nicht in 11 12 13 - 8 - Betracht, denn d ie bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um dem Senat eine eigene Entscheidung insbesondere im Hinblick auf eine Verurteilung w e- gen Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB zu ermöglic hen. Sollten die Voraussetzungen für eine Verurteilung festgestellt werden können, käme - unter Verdrängung der Freiheitsberaubung - wegen der Klammerwirkung des § 239b StGB die Annahme von Tateinheit im Hinblick auf das gesamte Tatgeschehen in Betracht (v gl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2010 - 2 StR 453/10, NStZ - RR 2011, 142 , 143 ) . Dies führt zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs auch soweit der Angeklagte rechtsfehlerfrei wegen besonder s schwerer Vergewaltigung bzw. versuchter gefährlicher Körperver letzung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt worden ist. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 14
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