ECLI:DE:BGH:2017:100517U2STR438.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 438 /16 vom 10 . Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts des Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10 . Mai 201 7 , an der teilgenommen haben: Ri chter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach , Zeng , Dr. Grube, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt , als Verteidiger des Angeklagten bei der Verhandlung , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staat sanwaltschaft gegen das Urteil des Landg e- richts Köln vom 7. April 2016 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht ha t den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges in 2.729 Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel , das vom Generalbundesanwalt nic ht vertreten wird, hat keinen Erfolg. I. Mit der zugelassenen Anklage vom 20. November 2012 legt die Staat s- anwaltschaft dem Angeklagten zur Last, in der Zeit vom 29. Dezember 2004 bis zum 7. September 2011 in Köln in 2.729 Fällen Privatpatienten bei der Abrec h- nung von Laborleistungen betrogen zu haben. Der Angeklagte habe als niede r- gelassener Arzt in K . die für seine Privatpatienten zu erbringenden Spezialla - 1 2 - 4 - bor leistungen aus dem Bereich M III der Gebührenordnung für Ärzte (GO Ä ) durch die Laborgemein durchführen lassen. Die Laborgemeinschaft, deren Mitglied er war, habe ihm für diese und für weitere Laborleistungen im Tatzeitraum einen Gesamtbetrag in Höhe von 155.601,22 Euro in Rechnung g estellt, der sich nach den bei der E r- bringung der Laborleistungen tatsächlich an ge fallenen Kosten bemaß. Gege n- über seinen Patienten habe der Angeklagte die von der Laborgemeinschaft e r- brachten Speziallaborleistungen in einem Gesamtvolumen in Höhe von 600.6 09,91 Euro in unzulässiger Weise nach § 4 Abs. 2 GOÄ als selbst e r- bracht in Rechnung gestellt und den Patienten dadurch wahrheitswidrig vorg e- spiegelt, zur Abrechnung in dem in Rechnung gestellten Umfang berechtigt g e- wesen zu sein, obwohl die Leistungen tat sächlich nicht durch ihn oder unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erfolgten. Daraufhin überwiesen die Privatpatienten, die von einer ordnungsgemäßen Rechnungserstellung ausgi n- gen, die in Rechnung gestellten Geldbeträge. Insgesamt habe der Angekla gte, der zumindest billigend in Kauf nahm, zur Abrechnung der Laborleistungen nicht berechtigt gewesen zu sein, dadurch einen Gewinn in Höhe von minde s- tens 455.608,69 Euro erwirtschaftet, wobei er bei den Abrechnungen gege n- über seinen Privatpatienten jewei ls in der Absicht gehandelt habe, sich aus wiederholten Betrugsstraftaten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen und eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. - 5 - II. 1. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte als niedergelassener Facharzt für Innere Medizin seit 1982 eine hausärztliche Praxis in K . . Die im Rahmen seiner Praxis anfallenden Laboru ntersuchungen gemäß Abschnitt M III des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der G OÄ (im Folgenden: M - III - Untersuchungen) wurden außerhalb der Praxisräume in den Räumlichke i- ten einer Laborgemeinschaft erbracht, bei der der Angeklagte Gesellschafter war. Bei M - III - Untersuchungen handelt es sich um Untersuch ungen, die voll automatisiert und computergesteuert in Untersuchungsgeräten ablaufen (sog. Black - Box - Verfahren). Die in der Laborgemeinschaft erbrachten M - III - Untersuchungen rechneten die als Gesellschafter beteiligten Ärzte unmittelbar als eigene Leistung en gegenüber ihren Patienten ab. Die Laborgemeinschaft stellte den Ärzten lediglich die Kosten der Untersuchung in Rechnung, die bei diesen Leistungen zwischen sieben Prozent und 46 Prozent des nach der GOÄ abrechenbaren Betrages ausmachten. Die Vorauss etzungen für die Abrechenbarkeit von Laborleistungen rege l- te im Tatzeitraum die zum 1. Januar 1996 in Kraft getretene Fassung des § 4 Abs. 2 G OÄ . Danach kann der Arzt Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden. Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenve r- zeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines a nderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liqu i- dationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. 3 4 - 6 - Zur Abrechenbarkeit von M - III - Untersuchungen führte die Bundesärzt e- kammer in einer am 1. März 1996 veröffentlicht en Stellungnahme aus, dass sich aus § Schritten der Leistungserstellung persönlich anwesend ist, auch wenn er das Labor einer Laborgemeinschaft zur eigenen Leistungserbringung in Anspruch nimm t. Während der technischen Erstellung durch automatisierte Verfahren, welche im Labor ausgeführt werden, ist allerdings die persönliche Anwesenheit s- s erdem eine Aufstellung von M indestvoraussetzungen zur Wahrnehmung der Aufsicht. Diese Auslegung des § 4 Abs. 2 GOÄ, die die Bundesärztekammer im Oktober 1997 und Juli 2000 erneut bestätigte, machte sich die Ärztekammer N . zu e igen. In Einklang mit den medizinischen Erfordern issen gestaltete sich der A b- lauf der von der Laborgemeinschaft angebotenen Untersuchungen so, dass die in der Arztpraxis abgenommenen und gekennzeichneten Blutproben vom Fah r- dienst der Laborgemeinschaft abgeholt und in das Labor gebracht wurden. Dort wurde n die Probenröhrchen zentrifugiert, sortiert und über einen automatischen Probenverteiler den entsprechenden Untersuchungsgeräten zugeführt. Die j e- weils angeforderten Untersuchungen wurden vollautomatisch durchgeführt und im Anschluss optisch durch die Ang estellten der Laborgemeinschaft kontrolliert. Nach Abschluss der Untersuchungen erhielten die Ärzte die Ergebnisse per Post oder Datenfernübertragung übermittelt. Nach Übergabe der Proben an den Fahrdienst bis zur Fertigstellung der Untersuchungen war an k einer Stelle des Untersuchungsvorgangs eine Beteiligung oder ein Eingreifen der einsendenden Ärzte vorgesehen. 5 6 - 7 - Unter anderem als Reaktion darauf, dass gegen Mitglieder der Laborg e- meinschaft wegen des Verdachts des Abrechnungsbetrugs bei Speziallaborlei s- tungen staatsanwaltschaftliche Ermittlungen eingeleitet worden waren, führte die Laborgemeinschaft im Jahr 2003 für M - III - Untersuchungen ein sog. Valid a- tionsverfahren ein, das bis 2007 freiwillig wahrgenommen werden konnte und seit Januar 2008 für alle Ges ellschafter verpflichtend war. Danach erhielt der Arzt die Ergebnisse von M - III - Untersuchungen erst übermittelt, wenn er diese im Labor nach Prüfung der medizinischen Plausibilität an einem eigens eing e- richteten Computerarbeitsplatz mittels Kennwort validi ert hatte. Bei fehlender Plausibilität konnte er eine Kontrolluntersuchung aus der gleichen Blutprobe durch die zuständige Labormitarbeiterin veranlassen. Erst im Anschluss an die Befundfreigabe wurden Befundberichte erstellt und dem Arzt übermittelt. Die im Labor erfolgte Validierung wurde auf den Befundberichten und durch Unte r- Die Nachfrage der Laborgemeinschaft, ob die dort geübte Praxis der Durchführung von M - III - Untersuchungen bezogen auf Qualitätssicherung, E r- reichbarkeit der Ärzte und Überprüfung der Plausibilität GOÄ - konform sei, wu r- de von der Ärztekammer N . mit Schreiben vom 30. September 2003 bejaht. In mehreren Rundschreiben an ihre Mitglieder, in Mitgliederversa m m- lungen und Informationsveranstaltungen äußerte die Laborgemeinschaft zw i- schen September 2005 und August 2011 im Einklang mit dem Ergebnis eines 2007 eingeholten externen Rechtsgutachtens, dass die Abrechenbarkeit der Leistungen zwar nicht die persönliche Anwesenheit des Arztes während der voll automatischen Analyseerstellung, jedoch eine medizinische Validierung durch den beauftragenden Arzt am Tag der Untersuchung im Labor voraussetze. Di e- ser Auffassung schloss sich auch die Ärztekammer N . in meh reren Schreiben an. 7 8 - 8 - 2. Der Angeklagte nahm die Möglichkeit in Anspruch , M - III - Untersuchungen bei der Laborgemeinschaft durchzuführen . Zur Erbringung von M - III - Leistungen wurden die in der Praxis des Angeklagten regelmäßig montags oder dienstags entnomme nen Blutproben durch ihn selbst oder eine seiner A n- gestellten nach einiger Standzeit optisch begutachtet, mit einem Barcode und einem Tagesaufkleber versehen, der die Proben als solche kennzeichnete, die mittwochs untersucht werden sollten. Die Proben wurd en sodann mit der en t- sprechenden Untersuchungsanforderung vom Fahrdienst der Laborgemei n- schaft abgeholt und ins Labor transportiert. Dort angekommen wurden die Pr o- ben nach Prüfung ihrer Tauglichkeit zentrifugiert und bis zu der am darauffo l- genden Mittwoch ab 11 Uhr stattfindenden Untersuchung in einem Kühlschrank aufbewahrt. Während der Durchführung der bis zu zwei Stunden dauernden Untersuchung war der Angeklagte telefonisch erreichbar und hätte das Labor in 25 Minuten Fahrzeit erreichen können. Der Angekl agte kam regelmäßig mit t- wochs nachmittags in das Labor, um dort die Validation der Untersuchungse r- gebnisse am Computer vorzunehmen , und dokumentierte seine Anwesenheit im ausliegenden Anwesenheitsbuch. Spätestens ab März 2011 nutzte der A n- geklagte das Verf ahren der Präsenzvalidation, bei dem die Proben erst nach seiner Ankunft im Labor zur Untersuchung in die Geräte gestellt wurden. Der Angeklagte nahm bei seinen Besuchen im Labor regelmäßig die Gelegenheit wahr, sich auch mit den für die M - III - Untersuchung en zuständigen Labormita r- beiterinnen zu unterhalten, den Raum mit den Untersuchungsgeräten in Auge n- schein zu nehmen und sich die Ergebnisse der Qualitätskontrollen und Rin g- versuche anzusehen. In der Zeit vom 29. Dezember 2004 bis zum 7. September 2011 s tellte der Angeklagte insgesamt 2.729 Rechnungen an Privatpatienten aus, die in der Laborgemeinschaft erbrachte M - III - Leistungen betrafen. Die Rechnungen en t- n- 9 10 - 9 - serer fachlichen Anwei fügte der Angeklagte seinen Rechnungen im gesamten verfahrensgegenstän d- n- ersuchungen in Analys e- automaten einer Laborgemeinschaft durchgeführt und die Ergebnisse von ihm persönlich im Anschluss an die Analytik im Labor begutachtet werden. Während Ordnu n- barkeit eine dauerhafte persönliche Präsenz im Labor gefordert werde. Dem Angeklagten waren die Veröffentlichungen der Bundesärztekammer und der Ärztekammer N . zur Auslegung de s § 4 Abs. 2 GOÄ im Hinblick auf die Abrechenbarkeit von Speziallaborleistungen ebenso bekannt wie die Empfehlungen der Geschäftsführung der Laborgemeinschaft und das Ergebnis des externen Rechtsgutachtens, wonach die Abläufe in der Laborgemeinschaft rech tlich r- mittlungsverfahrens gegen Mitglieder der Laborgemeinschaft war er informiert. 3. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen fre i- gesprochen. Es ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte die außerhalb seiner Praxis in der Laborgemeinschaft durchgeführten M - III - Untersuchungen 4 Abs. 2 GOÄ hätte abrechnen dürfen, da er seiner Aufsichtspflicht nicht im erforderlichen Umfang nachgekomm en sei. Insoweit habe er die für ihn bestehende Verpflichtung nicht erfüllt, die or d- nungsgemäße Laborgerätewartung und die Bedienungsabläufe durch das L a- borpersonal einschließlich der Durchführung von Qualitätssicherungsmaßna h- men zu überprüfen. Die Frage, ob der Angeklagte seine Patienten mit der I n- rechnungs tellung der M - III - Leistungen im Sinne des § 263 StGB getäuscht hat, hat das Landgericht offengelassen. Die Strafk ammer hat angenommen, dass 11 12 - 10 - die Einlassung des Angeklagten, er habe sich an der von der Bun desärzt e- kammer und der Ärztekammer N . vertretenen Auslegung des § 4 Abs. 2 GOÄ orientiert, sein Verhalten entsprechend ausgerichtet und sei davon au s- gegangen, die Abrechnungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 GOÄ erfüllt zu h a- ben, nicht zu widerlegen s ei. Es hat sich daher nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte hinsichtlich möglicher Täuschungshandlungen sowie hi n- sichtlich der Rechtswidrigkeit der von ihm erstrebten Vermögensvorteile zumi n- dest mit bedingtem Vorsatz handelte. III. Die Rev ision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens ke i- nen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben. 1. Ungeachtet des Umstands, dass a uf der Grundlage der Fests tellungen bereits keine unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt und damit das objektive Tatbestandsmerkmal der Täuschung über Tatsachen im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist, weil der Angeklagte bei der Rechnungsstellung durch ausdrückliche Hinweis r- - III - Leistungen stehe mit den Vorgaben von § 4 Abs. 2 GOÄ in Einklang (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2017 III - 1 Ws 48 2/15 , juris Rn. 28), greifen die Einwendungen der Revision gegen die Beweiswürdigung zur subje k- tiven Tatseite nicht durch. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt, hält rechtlicher Nachprüfung stand , so dass auch eine Strafbarkeit wegen Versuchs nicht in Betracht kommt . 13 14 - 11 - a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Diesem obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Ange klagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie mö g- lich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, was in sachlich - rechtlicher Hi n- sicht der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder l ü- ckenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 3 StR 199/15, juris Rn. 16 mwN). b) Daran gemessen begegnet die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landg e- richt hat die Einlassung des Angeklagt en umfassend geprüft und hat sich auf der Grundlage der von ihm getroffenen umfangreichen Feststellungen im Ra h- men der Gesamtwürdigung insbesondere auch damit auseinandergesetzt, dass dem Angeklagten bekannt war, dass die Auslegung des § 4 Abs. 2 GOÄ nicht einheitlich bewertet wurde und Ermittlungsverfahren gegen andere Mitglieder der Laborgemeinschaft sowie ab 2009 auch gegen ihn selbst geführt wurden. Unter Berücksichtigung aller Umstände hat es angenommen, es lasse sich nicht mit der zur Verurteilung erf orderlichen Sicherheit feststellen , dass der Ang e- kla g te die Möglichkeit, zur Abrechnung der verfahrensgegenständlichen Unte r- suchungen nicht berechtigt zu sein, billigend in Kauf genommen habe. Die Würdigung des Landgerichts, angesichts der umstrittenen, ob ergerichtlich noch nicht geklärten Rechtslage und im Hinblick auf das penibel an den Vorgaben der Ärztekammern zur Anwendung von § 4 Abs. 2 GOÄ ausgerichtete Verha l- ten des Angeklagten sei es möglich, dass dieser davon ausgegangen sei, seine 15 16 - 12 - Ansprüche seien von der Rechtsordnung anerkannt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. c) Soweit die Revision diese Bewertung des Landgerichts mit der B e- gründung angreift, diese s habe den Inhalt der erstmals am 1. März 1996 verö f- fentlichen Stellungnahme der Bun desärztekammer zur Anwendung von § 4 Abs. 2 GOÄ unrichtig ausgelegt, dringt sie nicht durch. Die Auslegung von Ä u- ßerungen und Erklärungen ist eine dem Tatrichter vorbehaltene Tatsachenwü r- digung. Ebenso wie bei der Beweiswürdigung ist dem Revisionsgericht e ine eigene Würdigung verwehrt; s eine Prüfung beschränkt sich auf Lücken oder Verstöße gegen Sprach - und Denkgesetze, Erfahrungssätze und allgemeine Auslegungsregeln (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 261 Rn. 38 ff.). Ein derartiger Rechtsfehler lieg t hier nicht vor. Die Strafkammer hat den Ablauf der vom Angeklagten als M - III - Leistungen abgerechneten Untersuchungen im Rahmen einer sorgfältigen Gegenüberstellung an insgesamt sechs in den Rich t linien genannten e- messen . Der (auch) auf dieser Grundlage gezogene Schluss des Landgerichts, der Angeklagte habe davon ausgehen können, dass seine Vorgehensweise den Vorgaben der Richtlinie entspreche, ist was ausreicht jedenfalls möglich. So konnte die Strafka mmer etwa entgegen der Auffassung der Revision ohne Rechtsfehler annehmen, dass a- xis des Angeklagten beziehe und der Richtlinie eine An wesenheitspflicht des Arztes im Labor bei einfachen Arbeitsschritten vor und nach der automatischen Untersuchun g nicht zu entnehmen sei . Auch konnte das Landgericht, das sich insoweit auf die Beurteilung des Sachverständigen stützte, annehmen, dass die per sönliche und nicht nur telefonische Erreichbarkeit des Angeklagten innerhalb kurzer Zeit zur Aufklärung von Problemfällen in einer den Anforderungen der 17 - 13 - Bundesärztekammer und der Ärztekammer N . genügenden Weise si - chergestellt war. 2 . Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe bei der Pr ü- fung des Vorsatzes nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Angeklagte mit den verfahrensgegenständlichen Untersuchungen bei nur geringem eigenen Arbeitsaufwand hohe Gewinne erzielt hat, dringt sie e benfalls nicht durch. Die Strafk ammer hat sich mit diesem Umstand auseinandergesetzt. Ihre Wertung, dass hieraus nicht auf einen Betrugsvorsatz geschlossen werden könne, hat sie in nachvollziehbarer und damit revisionsrechtlich nicht angreifbarer Weise dam it begründet, dass hohe Vergütungen für Arbeiten, die in kurzer Zeit erledigt we r- den können, auch in anderen Tätigkeitsfeldern auf legalem Weg zu erzielen sind. Appl Krehl Eschelbach Zeng Grube 18
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