BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 439/05 vom 14. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. Dezember 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. Februar 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Schuldspruch im Fall 4 der Urteilsgr374nde wird jedoch dahin klargestellt, dass der Ange-klagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist (247 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB). Eine weitergehende Schuldspruch344n-derung ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch das Senatsur-teil vom heutigen Tag erfolgt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Rissing-van Saan Bode Otten Rothfu337 Fischer
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