BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 439/13 vom 30. Dezember 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 1. Oktober 2014 in der Sitzung am 3 0. Dezember 2014, an de nen teilgeno m- men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Bundesanwältin b eim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S . K . , Rechtsanwältin , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger der Angeklagten I . K . , Rechtsanwältin in der Verhandlung, Recht sanwalt in der Verhandlung, Rechtsanwalt in der Verhandlung - 3 - als Verteidiger des Angeklagten W . K . , Rech tsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin R . H . , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertreter der Nebenklägerin J . R . , Re chtsanwalt in der Verhandlung als Vertreter des Nebenklägers M . K . , Justizangestellte in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkund sbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - Die Revisionen des Angeklagten S . K . und der N e- benklägerin R . H . werden verworfen. Der Beschwerdeführer S . K . hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den d rei Nebenklägern hierdurch en t- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Beschwerdeführerin R . H . hat die Kosten i h- res Rechtsmittels und die den Angeklagten I . und S . K . hierdurch entstandenen notwendige n Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht verurteilte die drei Angeklagten in einem ersten Urteil jeweils wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Nach Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgeric ht durch Urteil des Senats vom 22. Dezember 2011 - 2 StR 509/10 (BGHSt 57, 71 ff.) hat es den Angeklagten S . K . erneut wegen Mordes zu lebenslanger Freiheit s- strafe verurteilt, die Angeklagten W . und I . K . aber freiges pr o- chen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten S . K . , soweit er verurteilt wurde, und die Revision der Nebenklägerin R . 1 - 5 - H . , soweit die Mitangeklagten freigesprochen wurden. Die Rechtsmittel bleiben ohne E rfolg. A. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Die Angeklagten S . und I . K . sind Geschwister, der Angeklagte W . K . ist der Ehemann von I . K . , deren Ehe trotz dr ingenden Kinderwunschs kinderlos blieb. Die Angeklagten I . und W . K . verfügten über ein Haus, in dem auch der Angeklagte S . K . nach seiner Übersiedlung von C . nach K ö . eine Wohnung erhielt. Dort nahm der Ang eklagte S . K . im Jahre 2001 seine Ehefrau L . auf, die er auf den Philippinen geheiratet hatte. Am 7. Februar 2002 wurde der gemeinsame Sohn M . geboren. Die Angeklagten I . und W . K . mischten sich i n die Ang e- legenheiten der Eheleute L . und S . K . ein, insbesondere in die E r- ziehung des Kindes. Sie hegten zunehmend Vorbehalte gegen die Lebensfü h- rung von L . K . , die aus ärmlichen Verhältnissen stammte, keinen Beruf erlernt hatt e und sich nicht an ihrem Erziehungsstil gegenüber dem Kind orie n- tierte. Während der Angeklagte S . K . sich weniger um sein eheliches Kind kümmerte, wurde der Junge von den Angeklagten I . und W . K . wie ihr eigenes Kind behan delt. Am 13. November 2003 reiste der Angeklagte S . K . auf die Philippinen und errichtete vor der Abreise ein Testament, in dem er sein nich t- eheliches erstes Kind und seine Ehefrau L . K . enterbte, seiner Schwester und seinem Sc hwager ein Vermächtnis zuwandte und seinen ehelichen Sohn zum Alleinerben bestimmte. L . K . befürchtete, dass ihr Ehemann auf den 2 3 4 5 - 6 - Philippinen eine außereheliche Beziehung unterhielt. Sie war während seiner ihr von der Angeklagten I . K . auf Geheiß von S . K . ausg e- zahlt wurde. Darüber war L . K . enttäuscht und besorgt. Auch in der Fo l- gezeit gab es Streit um Geldangelegenheiten. L . K . nahm eine Arbeit als Reinigungskraft auf und die Angeklagte I . K . beaufsichtigte den Sohn M . K . während ihrer Arbeitszeit. Vor dem Hintergrund anhaltender Kritik kam es zu Spannungen zwischen den Eheleuten L . und S . K . . Die Angeklagten I . und W . K . verbrachten viel Zeit mit dem Kind, das ihre Zuwendungen gern annahm. L . K . fühlte sich aus i h- rer Rolle als Mutter verdrängt und in ihrer Privatsphäre eingeschränkt. Den Vo r- s chlag, eine andere Ehewohnung zu suchen, lehnte ihr Ehemann ab. L . K . sah ihn in einer Abhängigkeit von I . und W . K . gefangen. Sie äußerte einen Trennungswunsch und zog am 28. September 2005 für die Angeklagten überraschen d und heimlich mit dem Kind in eine eigene Wohnung. Ihrem Ehemann ließ sie durch einen Rechtsanwalt den Wunsch nach einve r- nehmlicher Regelung des Trennungs - und Kindesunterhalts sowie des U m- gangsrechts mitteilen. Die Angeklagten waren über den Verlust d es Kontakts zu dem Kind b e- stürzt, während sie L . K . nicht vermissten. Durch einen Rechtsanwalt ließ S . K . seiner Ehefrau den Wunsch nach seinem Umgangsrecht vermi t- teln, welches diese zusagte. Im Sorgerechtsstreit wurden aber wechsels eitig Vorwürfe erhoben. Der Angeklagte S . K . erfuhr auch erst nach läng e- rer Kommunikation mit dem Jugendamt von dem neuen Wohnsitz seiner Eh e- frau und des Sohnes. Er wurde von seiner Schwester und seinem Schwager zu in dieser Sache, einschließlich der Entwürfe für Anwaltsschriftsätze, wurde von allen Angeklagten gemeinsam gestaltet. 6 - 7 - Der Angeklagte W . K . bot L . K . Geld für den Fall an, dass sie das Land verlasse, aber das Kind im Hause K . aufwachsen lassen we r- de. L . K . lehnte dies ab und erklärte auch gegenüber dem Jugendamt, dass sie einerseits ihren Sohn niemals verlassen, andererseits auch nicht auf die Philippinen zurückkehren woll e. Am 18. Januar 2006 einigten sich die Eheleute über den Unterhalt. Die Angeklagte I . K . beantragte ein eigenes Umgangsrecht mit dem Kind. Ihr Antrag, den sie durch alle Instanzen verfolgte, blieb ohne Erfolg. Der Ang e- klagte S . K . als Vater erhielt vom Familiengericht dagegen ein U m- gangsrecht zugesprochen. Er erreichte allerdings nicht das weitere Ziel des a l- leinigen Sorgerechts. Er befürchtete, seine Ehefrau könne nach der Scheidung weiter wegziehen und seinen Kontakt mit dem Sohn vereiteln. Vor dem Hinte r- grund der drohenden Ehescheidung nahm er Finanztransaktionen vor, um L . K . einen Zugriff auf sein Vermögen zu erschweren. Spätestens Ende März 2007 beschloss der Angeklagte S . K . , seine Ehefrau zu tö ten. Er wollte die Trennungssituation und deren Folgen für den Sohn nicht hinnehmen und befürchtete weitere Zahlungsverpflichtungen. Vor dem Hintergrund von Plänen seiner Ehefrau, zu einem Verwandtenbesuch auf die Philippinen zu reisen, was mangels ausreic hender Mittel allerdings vo r- erst nicht realisierbar war, sah er die Möglichkeit, ein Verschwinden der Ehefrau als freiwilligen Aufenthaltswechsel darzustellen. Am 29. März 2007 schrieb er eine Vollmacht für I . und W . K . als Stellvertr eter bei der Verso r- er ein weiteres Testament, wonach alle seine Vermögenswerte für den Sohn . K . zum Verm ö- gensverwalte r bestimmt wurde. Am 12. April 2007 bevollmächtigte der Ang e- 7 8 9 - 8 - klagte S . K . die Mitangeklagten schriftlich dazu, den Wohnsitz seines Sohnes auf ihre Wohnung umzumelden. Im April 2007 verhielt sich der Angeklagte S . K . gegenübe r seiner Ehefrau hilfsbereit, womit er sie in Sicherheit wiegen wollte. Er wirkte bei Renovierungsarbeiten in ihrer Wohnung mit. L . K . hegte angesichts di e- ser Arbeiten die Hoffnung auf einen Neubeginn der Beziehung. Der Angeklagte S . K . erfuhr bei seinen Kontakten, dass L . K . derzeit nicht auf die Philippinen reisen wollte. Er wechselte ungefragt das intakte Schloss der Wohnungstür aus und behielt einen Schlüssel für sich, so dass er die Möglic h- keit zum Zutritt in die W ohnung hatte, während für Dritte, anders als bisher, kein Zweitschlüssel mehr zur Verfügung stand. Am Mittwoch, dem 18. April 2007, telefonierte L . K . mit einer Freundin. Sie beendete das Telefonat um 14.45 Uhr mit dem Hinweis, dass ihr Eheman n erscheine. Der Angeklagte S . K . suchte seine Ehefrau auf und tötete sie in der Zeit zwischen 14.45 Uhr und spätestens 20.00 Uhr, um zu ermöglichen, dass das Kind bei den Angeklagten aufwachsen könne. Einzelhe i- ten zum Tatort und zur Art und Weise der Tatausführung der Tötung von L . K . blieben ungeklärt. Bis zum Arbeitsbeginn am nächsten Morgen beseitigte der Angeklagte S . K . auch die Leiche seiner Ehefrau so, dass sie bis heute nicht gefunden wurde. Das Landgericht ha t die Tat des Angeklagten S . K . als Mord aus niedrigen Beweggründen bewertet. Eine Beteiligung der Angeklagten I . und W . K . hieran hat es nicht feststellen können. B. Die Revision des Angeklagten S . K . ist unbegründet. 10 11 12 - 9 - I. Die Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt e r- läuterten Gründen keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur die Rüge der Ve r- letzung von § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Sie ist im Ergebnis ebenfalls un begrü n- det. 1. Der Rü ge liegt Folgendes zugrunde: a) Am 28. April 2007 erstattete eine Bekannte von L . K . Vermis s- tenanzeige bei der Polizei. Durch Befragungen erfuhr die Polizei von der Tre n- nungssituation der Eheleute, von dem Geldangebot an L . K . für de n Fall, dass sie das Land verlasse und das Kind zurücklasse, und von den Reparatu r- arbeiten des Angeklagten S . K . in der Wohnung seiner Ehefrau. Der in der Vermisstensache zuständige Kriminalhauptkommissar L i . bat den Sachbearbeiter de s Jugendamts G . am 3. August 2007 telefonisch um Unterstützung. Dies hielt der Zeuge G . in einer E - Mail an andere Mitarbe i- ter des Jugendamts wie folgt fest: . ) ermittelt in der Familie K . w e- gen einer Vermisstenanzeige bezüglich der vom Vater getrennten Ki n- desmutter. Diese ist seit drei Monaten verschwunden. Bei der Polizei e r- geben sich verdichtende Verdachtsmomente gegen den Kindesvater. Herr L i . bittet um Mithilfe, da Herr K . sich in Wi dersprüche verstrickt (zeitliche Angaben, angebliche Telefonate mit der verschwundenen KM, plötzliche Anmeldung des Kindes beim Vater etc.). Das Kind M . (07.02.2002) lebt beim Vater und ist dort gemeldet. Herr L i . ist darum bemüht, die vom Vater gemachten Angaben mit dem Jugendamt abz u- gleichen. Es besteht ein sich verdichtender Tatverdacht. Herr L i . bittet um Mitteilung bei weiteren hier aufkommenden Zu einem weiteren Telefonkontakt am 6. August 2007 vermerkte d er Jugendamtsmitarbeiter: 13 14 15 16 17 18 - 10 - ' ergebnisoffen ' , d.h. zum jetzigen Zeitpunkt kann noch nicht von einem Mordfall, sondern nur von einer Vermisste n- meldung gesprochen werden, die bearbeitet wird. Es haben sich allerdings in den Aussagen v on Herrn K . Widersprüche und Ungereimtheiten e r- geben. Sollte die Polizei später Informationen des Jugendamtes benöt i- gen, wird sie sich hier melden. Bis dahin bleibt der Datenschutz durch das JA bestehen. Nach Angaben von Herrn Li . ist aktenkundig, dass Herrn K . Schwester trotz - wegen Kinderlosigkeit einen extrem ausgeprägten Ki n- derwunsch besitzt, der nahezu pathologisch sei. Mit der Kindesmutter h a- be es eine Vereinbarung gegeben, der zufolge sie gegen Zahlung von 25.000 Euro in die Philippinen zurückkehren und auf M . verzichten wo l- le - b) Der Angeklagte S . K . wurde am 14. August 2007 von Kr i- minalhauptkommissar Li . als Zeuge vernommen. Nach dem Verne h- mungsprotokoll wurde er dabei über Rechte gemäß § 52 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 StPO belehrt. Die Vernehmung begann um 09.59 Uhr und wurde um 13.52 Uhr abgebrochen. Dann wollte der Angeklagte S . K . zur Arbeit fahren. Später reichte er schriftliche Anmerkungen ein. Am 21. August 2007 hielt Krimina lhauptkommissar Li . die bisher i- gen Erkenntnisse in einem Zwischenvermerk zusammen. Dann gab er die S a- che an das für Kapitalstrafsachen zuständige Kommissariat ab. Dieses gab sie an die Staatsanwaltschaft weiter, die am 22. August 2007 förmlich ein S traf v e r- fahren gegen S . K . einleitete und beim Ermittlungsrichter die Gesta t- tung von Überwachungsmaßnahmen erwirkte. Am 6. November 2007 wurde der Angeklagte S . K . als B e- schuldigter vernommen und dabei gemäß § 163a Abs. 4 un d § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt. c) In der Hauptverhandlung widersprach die Verteidigung nach jeder Zeugenvernehmung von Polizeibeamten, die zu den Aussagen des Angekla g- 19 20 21 22 23 24 - 11 - ten S . K . in seinen Vernehmungen im Vorverfahren Angaben mac h- te n, der Verwertung. Das Landgericht erhob zu der prozessualen Frage ergä n- zend Beweis. Kriminalhauptkommissar Li . bekundete dabei, dass er zurzeit der Zeugenvernehmung des Angeklagten S . K . am 14. August 2007 noch keinen konkreten Tatver dacht gegen diesen gehabt habe. Ihm sei bei der Übe r- nahme der Sachbearbeitung aufgefallen, dass der Ehemann der Verschollenen noch nicht förmlich vernommen worden sei. Auch sonst sei der Sachverhalt habe er sich g e- fragt, ob S . K . als Beschuldigter zu vernehmen sei. Es habe Unsti m- migkeiten in dessen bisherigen Angaben zum Verschwinden seiner Ehefrau, jedoch noch keine ausreichenden Hinweise auf ein Verbrechen gegeben. Die vom Sachbearbeit r- Sachbearbeiter des Jugendamts bekundete jedoch als Zeuge in der Hauptve r- handlung, dies entstamme nicht seinem Sprachgebrauch. Das Landgericht verneinte das Vorliegen eines Beweisverwertungsve r- bots. Es nahm an, dass der Angeklagte S . K . zurzeit seiner Zeuge n- vernehmung am 14. August 2007 noch nicht als Beschuldigter einzustufen g e- wesen sei. Die Ermittlungen seien einer Klärung der Verdachtslage habe noch nicht dazu gezwungen, ihn in den Status eines Beschuldigten zu versetzen. Der zunächst fehlende Verfolgung s- wille der Polizei ergebe sich aus der erst nachfolgenden Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft. Entscheidend sei, dass der sachbearbeitende Krimina l- hauptkommissar nicht von einem konkreten Tatverdacht ausgegangen sei. Bei der Bewertung der Verfahrenslage sei auch zu beachten, dass es dem Schutz 25 26 - 12 - des Betroffenen di ene, wenn er nicht zu rasch in den Status eines Beschuldi g- ten versetzt werde. 2. Diese Wertun gen treffen nicht zu. a) Die Beschuldigteneigenschaft setzt zwar nicht nur das objektive B e- stehen eines Verdachts, sondern auch den Verfolgungswillen der S trafverfo l- gungsbehörde hinsichtlich einer Verdachtshypothese voraus, der sich in einem Willensakt manifestiert (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1956 - 4 StR 278/56, BGHSt 10, 8, 12). Wird gegen eine Person förmlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, li egt darin ein solcher Willensakt. Aber auch ohne förmliche Verfa h- renseröffnung gegen die Person ist die konkludente Zuweisung der Rolle als Beschuldigter möglich. Dies richtet sich danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten bei seinen Aufkläru ngsmaßnahmen nach außen darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 228) . Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Ermittlungsbehörde eine Ma ß- nahme trifft, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild darauf abzielt, ge gen jemanden strafrechtlich vorzugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 1997 - StB 14/96, NJW 1997, 1591, 1592). Ist eine Ermittlungshandlung darauf gerichtet , den Vernommenen als Täter einer Straftat zu überführen, kommt es daher nicht mehr darauf an, wie der Ermittlungsbeamte sein Verhalten rechtlich bewertet (vgl. Rogall in Festschrift für Frisch, 2013, S. 1119, 1223; Roxin JR 2008, 16, 17). b) Nach diesem Maßstab lag bei der Vernehmung am 14. August 2007 eine auf Überführung des Angeklagten S . K . als Täter eines Tötung s- delikts gerichtete Maßnahme vor. aa) Das wird aus dem vorangegangenen telefonischen Auskunftsers u- chen vom 3. August 2007 an das Jugendamt deutlich. Dies war eine strafpr o- 27 28 29 30 - 13 - zessuale Ermittlungshandlung (§ 161 Abs. 1 Satz 1 StPO). Aufgrund eines sich i- terer Verdachtsmomente gebeten. Dazu wurden die bisherigen Verdachtsm o- mente genannt. Der bestehende Verdacht war damit dem Jugendamt mitgeteilt word en, um zusätzliche Erkenntnisse zu erhalten. Die Relativierung im nachfo l- genden Telefonat vom 6. August 2007 erfolgte, um die Geheimhaltung der b e- n- t aber nichts an der Qualität der vorher e r- folgten Verdächtigung. War das Ziel des Auskunftsersuchens vom 3. August 2007 die gegen S . K . gerichtete Vertiefung einer bestehenden Verdachtshypothese, so durften bei folgenden Maßnahmen die Schutznormen aus § 163a Abs. 4 Satz 1 und § 163a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht umga n- gen werden. Wegen der bereits eingetretenen Außenwirkung der Verdachtsmitte i- lung an das Jugendamt spielt die verfahrensrechtliche Überlegung kein e Rolle, dass im Allgemeinen nicht durch vorzeitige Inkulpation unnötige Nachteile für den Beschuldigten verursacht werden sollen; sie waren für den Angeklagten S . K . bereits bei dem in das Sorgerechtsverfahren eingebundenen Jugendamt einge treten. bb) Das für die Personensuche wegen Gefahr für Leib oder Leben einer vermissten Person maßgebliche Polizeirecht war dagegen für die Vernehmung am 14. August 2007 nicht maßgeblich. Das Polizeirecht des Landes sieht zwar auch vor, dass jede Perso n befragt werden kann, wenn Tatsachen die Anna h- me rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann (vgl. § 9 Abs. 1 PolG NRW). Dazu kann die Person auch vorgeladen werden (vgl. § 10 Abs. 1 31 32 33 - 14 - Nr. 1 PolG NRW). Die Einordnung der Person in eine bestimm te Prozessrolle als Beschuldigter oder Zeuge kennt das Polizeiverwaltungsrecht aber nicht. E i- ne Zeugenbelehrung nach § 52 und § 55 StPO, wie sie hier erfolgt ist, ist bei einer präventivpolizeilichen Befragung dementsprechend nicht vorgesehen. Für präventi vpolizeiliche Zwecke war eine mehrstündige förmliche Vernehmung des h- t- lungen aller Art (§ 161 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist vielmehr im Strafverfahren ü b- lich. cc) Es bestand nach allem ein bereits geäußerter Verdacht gegen den Angeklagten S . K . in einem auf strafrechtliche Ermittlungen gericht e- ten Verfahren. Das Ziel der Vernehmung bestand, ebens o wie das Ziel des v o- rangegangenen Auskunftsersuchens an das Jugendamt, in der Suche nach weiteren Verdachtsmomenten gegen ihn. dd) Die Durchführung der Maßnahme als Zeugenvernehmung war dann aber rechtsfehlerhaft, weil die Schutzbestimmungen aus § 163 a Abs. 4 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht beachtet wurden. Der Verfahrensmangel wurde nicht durch die Belehrung gemäß § 55 Abs. 2 StPO kompensiert; denn diese Belehrung entspricht nicht dem Hinweis auf ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1992 - 5 StR 122/92, BGHSt 38, 302, 303 f.) und dessen Recht auf Verteidigerbeistand. 3. Das Unterlassen einer Belehrung gemäß § 163a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO bei der Vernehmung am 14. A ugust 2007 führt zu einem Beweisverwertungsverbot für diese Zeugenvernehmung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 220 ff.; Urteil vom 3. Juli 34 35 36 37 - 15 - 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367, 376; Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/0 8, BGHSt 53, 112, 115) . 4. Die Unkenntnis darüber, dass die Zeugenvernehmung unverwertbar war, kann ferner dazu geführt haben, dass der Angeklagte S . K . bei der nachfolgenden Beschuldigtenvernehmung nur Angaben gemacht hat, weil er meint e, seine Zeugenaussage ergänzen zu müssen. Auch dadurch wurde die Entscheidungsfreiheit des Angeklagten S . K . darüber, ob er sich redend oder schweigend verteidigen will, berührt. Dies hätte durch eine qualif i- zierte Belehrung darüber, dass di e vorherige Aussage als Zeuge unverwertbar ist, vermieden werden können (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367, 376; Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112, 115) . Eine solche Belehrung ist jedoch nicht erteilt wo rden. 5. Es kann offen bleiben, ob deshalb mit einer in der Literatur vertret e- nen Ansicht ein Beweisverwertungsverbot auch für die Beschuldigtenverne h- mung mangels qualifizierter Belehrung anzunehmen ist (vgl. Gless/Wennekers, JR 2008, 383, 384; SK/Roga ll, StPO, 4. Aufl., § 136 Rn. 87; Roxin, HRRS 2009, 186, 187) oder ob dies mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer Abwägung des Strafverfolgungsinteresses mit dem Interesse des B e- schuldigten an der Wahrung seiner Rechte abhängt (vgl. BGH, U rteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112, 116) und auch danach ein Beweisverwertungsverbot besteht. Der Senat kann nämlich hier ausschließen , dass das Urteil auf der Nichtbeachtung von Beweisverwertungsverboten bezü g- lich der Zeugenvernehmu ng oder - gegebenenfalls - bezüglich der Beschu l- digtenvernehmung beruht. Das Landgericht hat Widersprüche in den Äußerungen des Angekla g- ten S . K . zu den Umständen des Verschwindens seiner Ehefrau nicht 38 39 40 - 16 - nur aus den Angaben bei den genannten Vernehmungen, sondern auch aus seinen Angaben gegenüber den Zeugen P . , B . , T . , H . , Bo . , N . , W . , Mi . , F . , Kr . , C . - P r . , Co . und Go . , in einem Telefax vom 30. April 2007 und in einer eidesstattlichen Versicherung vom 29. Mai 2007 entnommen. Insoweit kommt es auf die Angaben in den Vernehmungen nicht an. Die festzustellenden Widersprüche waren zudem nur ein Indiz in einer Reih e von Beweisanzeichen gegen den Angeklagten S . K . . II. Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, die zu der Feststellung seiner Begehung eines Mordes an der Ehefrau geführt hat, weist keinen Recht sfehler auf. 1. Zunächst hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei von der Tatsache überzeugt, dass die verschollene L . K . tot ist. Ihr letztes Lebenszeichen bestand in einem am 18. April 2007 bis um 14.45 Uhr geführten Telefonat. Nichts de utet darauf hin, dass sie sich danach freiwillig spurlos aus ihrem U m- feld entfernt hat und endgültig mit unbekanntem Ziel abgereist ist. Das Zurüc k- lassen ihres Kindes, das Fehlen ausreichender Geldmittel und die Nichtbenac h- richtigung aller Bekannten und Ve rwandten von dem dauerhaften Wechsel des Aufenthaltsorts sprechen dagegen. 2. Auch die Annahme, dass die junge gesunde Frau nicht ohne Veran t- wortlichkeit einer anderen Person zu Tode gekommen ist, kann revisionsrech t- lich nicht beanstandet werden. Ein U nglücksfall wäre nicht spurlos verlaufen. Für einen Selbstmord spricht nichts. Eine Verschleppung oder Tötung durch unbekannte Dritte hat die Schwurgerichtskammer verneint, weil keine Spuren einer solchen Tat gefunden wurden. Dagegen ist rechtlich nichts z u erinnern. 41 42 43 - 17 - 3. Auch die Annahme der Tötung durch den Angeklagten S . K . ist rechtsfehlerfrei. Fehlt ein auf das Kerngeschehen der Tat bezogenes Beweismittel, so kann die Überführung eines Angeklagten dadurch erfolgen, dass alle kon kret in Frage kommenden Alternativen ausgeschlossen werden (vgl. Senat, Urteil vom 2. Mai 2012 - 2 StR 395/11, StraFo 2012, 466, 467). Dies hat das Landgericht beachtet. Als Hinweise auf die Täterschaft des Angeklagten S . K . hat es insbeso ndere gewürdigt, - dass er ein Tatmotiv hatte, - dass er in zeitlicher Nähe zum Verschwinden seiner Ehefrau Vollmachten für die Mitangeklagten ausgestellt hat, damit sie ihn im Fall einer Verhinderung bei der Versorgung des Kindes vertreten und den Wohns itz des Kindes auf ihre Wohnung ummelden könnten, - dass er zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 18. April 2007 das Schloss an der Tür der Wohnung ausgewechselt hatte, obwohl ein tec h- nischer Grund dafür nicht vorlag, - dass er die letzte Perso n war, die nachweislich Kontakt mit der Verscholl e- nen hatte, - dass er den Sohn am 18. April 2007 zu sich nahm, obwohl dies nicht der ü b- liche Tag für die Ausübung seines Umgangsrechts war, - dass er am frühen Morgen des 19. April 2007 Anrufe auf dem Tele fon von L . K . tätigte, obwohl sie dann nach Annahme des Schwurgerichts b e- reits tot war, - dass am 19. April 2007 vor Arbeitsbeginn ausweislich der Funkzellenkonta k- te seines Mobiltelefons seine Wohnung verließ und kurz darauf dorthin z u- rückkehrte, - dass er im Laufe der polizeilichen Ermittlungen und gegenüber Dritten vie l- fach widersprüchliche Angaben zur Abwesenheit seiner Ehefrau machte, 44 45 - 18 - - dass die Ummeldung des Sohnes beim Einwohnermeldeamt auf seinen Wohnsitz bereits am 23. April 2007 erfolgte , als noch kein Hinweis auf eine Verschollenheit der Kindesmutter vorlag und - dass die polizeilich versiegelte Wohnung seiner Ehefrau in der Zeit vom 22. April bis 28. April 2007 ohne Beschädigung des von ihm ausgewechse l- ten Türschlosses aufgesucht wurde . Das Landgericht hat sich auf eine Gesamtschau aller Umstände g e- stützt. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Mit dieser Beweiswürdigung hat das Landgericht auch ausgeschlossen, dass die Tat von den Mitangeklagten begangen wurde, ohne dass der Ang eklagte S . K . daran beteiligt war. Zwar hatten auch die Mitangeklagten ein Motiv, aber nicht in gleicher Weise die Gelegenheit zur Tatbegehung. Schließlich deutet eine Vielzahl von Beweisa n- zeichen darauf hin, dass er die Tat, die er schließ lich auch alleine begangen haben konnte, geplant und ausgeführt hat. 4. Alternativen zu einem Mord aus niedrigen Beweggründen hat das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Hat der Angeklagte S . K . seine Ehefrau getötet , so scheidet nach den konkreten U m- ständen ein anderes Motiv als das Streben nach dem Sorgerecht für den Sohn und dem Einsparen von Unterhaltszahlungen an die getrennt lebende Ehefrau aus. Dass theoretisch auch andere Möglichkeiten bestehen, ist rechtlich une r- heblich. C. Die Revision der Nebenklägerin R . H . ist ebenfalls unb e- gründet. Sie deckt keinen Rechtsfehler zum Vorteil der freigesprochenen Ang e- klagten I . und W . K . auf. 46 47 48 - 19 - Das Landgericht hat nicht über sehen, dass es erhebliche Verdacht s- momente gegen diese gibt, insbesondere durch Entgegennahme der Vertr e- tungsvollmachten des Angeklagten S . K . zur Ummeldung des Woh n- sitzes des Kindes, deren Erstellung schließlich auch als Indiz gegen diesen g e- wertet wurde. Das Landgericht hat der Herstellung und Übergabe der Vollmac h- ten durch S . K . einerseits und deren Annahme durch die Mitang e- klagten andererseits aber unterschiedliches Gewicht beigemessen und beides gesondert erläutert. Ein Rechtsfehler der Beweiswürdigung liegt daher nicht vor . Die Schwurgerichtskammer hat auch unter Gesamtwürdigung aller U m- stände, einschließlich der Motivlage, nicht die sichere Überzeugung von einer Tatbegehung oder Tatbeteiligung der Mitangeklagten gewinnen können. Dag e- gen bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Ott 49 50
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