BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS 2 StR 439/13 vom 12. Februar 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. w egen Mordes hier: Anhörungsrüge gegen das Senatsu rteil vom 30. Dezember 2014 - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2015 besch lo s- sen : Die Anhörungsrüge des Verurteilten S . K . vom 6. Januar 2015 gegen das Senatsurteil vom 30. Dezember 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Urteil vom 30. Dezember 2014 die Revision des Veru r- teilten S . K . verworfen. Hiergegen richtet sich seine Anhörungsrüge vom 6. Januar 2015 . Mit dem Sonderrechtsbehelf macht er geltend, in der R e- visionshauptverhandlung sei ausführlich über das Vorliegen eines Rechtsfe h- lers durch Verwertung seiner An gaben in einer Zeugenvernehmung und einer anschließenden Beschuldigtenvernehmung im Vorverfahren trotz einer Verle t- zung von § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gesprochen, die Frage des Beruhens des Urteils auf einem eventuellen Rechtsfehler aber nicht angesprochen w orden. Gleichwohl sei die Verfahrensrüge mangels Beruhens des ang efochten en U r- teils auf dem festgestellten Verfahrensfehler als unbegründet beurteilt worden. Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Seine Revisionsbegründung war zur Zeit der Revisionshauptverhandlung allen beteiligten Richtern des Senats bekannt. Alle Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, in der Revisio nshauptverhandlung zu den hierdurch aufgeworfenen Fragen, einschließlich der Beruhensfrage in B e- zug auf die genannte Verfahrensrüge , Stellung zu nehmen. Der Senat hatte die Beruhensfrage im Sinne von § 337 Abs. 1 StPO von Amts wegen zu prüfen. Er 1 2 - 3 - war nicht verpflichtet, auf das Ergebnis dieser Prüfung vor seinem Urteil über die Revision in der Hauptverhandlung hinzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Fischer RiBGH Prof. Dr. Schmitt Krehl ist beurlaubt und an der Unterschrift gehindert . Fischer Eschelbach Ott 3
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