BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS 2 StR 439/13 vom 12. Februar 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. w egen Mordes hier: Berichtigung der Formel des Senatsurteils vom 30. Dezember 2014 - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2015 beschlo s- sen : Das Senatsurteil vom 30. Dezember 2014 wird wegen offe n- sichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass die Fo r- mel wie folgt lautet: Die Revisionen des Angeklagten S . K . und der Nebenklägerin R . H . g egen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Januar 2013 werden verworfen. Der Beschwerdeführer S . K . hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den drei Nebenklägern hierdurch en t- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Beschwerdeführer in R . H . hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten I . und W . K . hierdurch entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Fischer RiBGH Prof. Dr. Schmitt Krehl ist beurlaubt und an der Unterschrift gehindert . Fischer Eschelbach Ott
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