ECLI:DE:BGH:2017:021117B2STR439.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 439/17 vom 2. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 2. Novembe r 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30. Mai 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten auf die Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Apolda vom 10. August 2016 e r- brachten 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf die hier verhän g- te Gesamtfreiheitsstrafe mit 24 Tagen angerechnet werden . Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Soweit das L andgericht es unterlassen hat, bei der Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Apolda vom 10. August 2016 über die Anrechnung der aufgrund der Bewährungsauflage geleisteten 120 Arbeitsstu n- den zu entscheiden ( § 56f Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB ), holt 1 - 3 - der Senat die Entscheidung mit einem Anrechnungsmaßstab von einem Tag Freiheitsstrafe für je fünf geleistete Arbeitsstunden nach (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2009 - 2 StR 11/09, juris, mwN). Appl Krehl Eschelbach Zeng Schmidt
Full & Egal Universal Law Academy