ECLI:DE:BGH:2019:080119B2STR439.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 439/18 vom 8. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - hat der Vorsitzende des 2. Strafsenat s des Bundesgerichtshofs am 8. Janu - ar 2019 beschlossen : Der Antrag des Angeklagten vom 25. Dezember 2018, ihm Rechtsanwalt I . anstelle von Rechtsanwalt D . als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird zurückgewiesen. Gründe: Ein sachlicher Grund für die von Rechtsanwalt I . namens des Angeklagten beantragte Auswechs lung des Pflichtverteidigers ist auch u n- ter Berücksichtigung der von I . behaupteten Umstände nicht ersichtlich. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des bisherigen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt D . , der die Revision ordnungs - gemäß mit der Sachrüge begründet und erklärt hat, die Verteidigung im Intere s- se seines Mandanten fortführen zu wollen . Franke 1
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