BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 440/01 vom 23. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Ergänzend ist zu bemerken: Da die beiden Tatopfer nach den Messerstichen des Angeklagten noch fliehen konnten und der Zeuge H. die lebensgefährl i - chen Stiche überlebte, kam zwar bei dem Angeklagten eine Ko r - rektur des für einen freiwilligen Rücktritt maßgebenden "Rüc k - trittshorizonts" in Betracht. Eine solche Korrektur wird jedoch - 3 - durch die Ausfhrungen des Landgerichts auf Seite 66 seines Urteils ausgeschlossen, wonach der Angeklagte nicht gesehen hat, daû die Tatopfer noch fliehen konnten. Jhnke Detter Bode Otten Elf
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