BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 440/06 vom 29. November 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 29. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Mai 2006 a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte in den F344llen II. 10 bis 12 der Urteilsgr374nde des unerlaubten Handel-treibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schul-dig ist, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafen mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafen nach 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem f374r das Nachverfahren nach 247247 460, 462 StPO zust344ndigen Ge-richt vorbehalten. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen unter Einbe-ziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 25. Januar 2005 - 51 Cs 804 Js 749/04 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 - 3 - zwei Jahren und drei Monaten, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs weiteren F344llen unter Einbezie-hung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 15. M344rz 2005 - 51 Cs 803 Js 92/05 - zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in drei weiteren F344llen und wegen unerlaubten Handel-treibens mit Bet344ubungsmitteln" zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie den Verfall eines Geldbetrages von 10.000 200 angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachr374ge. Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Erw344gungen in der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts vom 12. Oktober 2006 unbegr374ndet, soweit es den Schuldspruch, die Einzelstrafen und die Verfallsanordnung betrifft. Der Senat hat allerdings klargestellt, dass der Angeklagte in den F344llen II. 10 bis 12 der Urteilsgr374nde des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Wie sich aus der Formulierung des Urteilste-nors hinsichtlich der dritten Gesamtfreiheitsstrafe ergibt, der unter Bezugnahme auf vorstehend ausgeurteilten F344lle des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge zwischen drei weiteren F344llen des uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln und dem unerlaubten Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln unterscheidet, ist die Angabe des Qualifikations-tatbestandes infolge eines offensichtlichen Schreibversehens unterblieben. 2 Jedoch h344lt die Bildung der drei Gesamtfreiheitsstrafen revisionsrechtli-cher 334berpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat 374bersehen, dass dem Straf-befehl des Amtsgerichts Aachen vom 15. M344rz 2005 eine Tat vom 11. Januar 2005 zu Grunde lag, so dass nur der Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 25. Januar 2005 Z344surwirkung entfalten konnte. Richtigerweise w344ren daher 3 - 4 - nur zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden gewesen: eine aus den Strafen f374r die Taten II. 1 bis 3 der Urteilsgr374nde und, soweit nicht von der M366glichkeit des 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht worden w344re, mit den beiden Geldstrafen aus den Strafbefehlen und eine weitere aus den Strafen f374r die Ta-ten II. 4 bis 13 der Urteilsgr374nde. Es ist nicht auszuschlie337en, dass der Ange-klagte durch die Bildung von drei Gesamtfreiheitsstrafen beschwert ist. Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, nach 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Der Tatrichter wird mit der abschlie337enden Sach-entscheidung auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben. 4 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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