BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 440/07 vom 5. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. Oktober 2007 ge-m344337 247 206 a, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bonn vom 17. April 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde wegen N366tigung verurteilt worden ist; im Um-fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Verurteilung wegen N366tigung entf344llt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen in f374nf F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, we-gen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Miss- 1 - 3 - brauch von Schutzbefohlenen in drei F344llen und wegen N366tigung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. September 2007 unter anderem ausgef374hrt: 2 "Die Tatzeit im Fall 3 der Urteilsgr374nde liegt zwischen Oktober 1999 und M344rz 2001 (UA S. 5, 15/16). Die Verj344hrungsfrist f374r den Tatbestand der N366ti-gung betr344gt 5 Jahre (247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die erste, die Verj344hrung unter-brechende Ma337nahme war die Vorladung des Beschuldigten durch das Polizei-pr344sidium Koblenz zur Beschuldigtenvernehmung am 12. September 2005 (247 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB siehe dazu Blatt 88 Band 1 der SA). Da zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass die Tat in verj344hrter Zeit began-gen wurde, wird ein Antrag gem344337 247 206a StPO gestellt." 3 Dem folgt der Senat. 4 Die weitergehende Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gr374nden unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 5 Aufgrund der 304nderung des Schuldspruchs entf344llt zwar eine Einzelfrei-heitsstrafe von sechs Monaten. Wie der Generalbundesanwalt auch insoweit zutreffend ausf374hrt, wird der Bestand der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-ren dadurch nicht in Frage gestellt. Es ist auszuschlie337en, dass das Tatgericht unter Ber374cksichtigung der Einsatzstrafe von drei Jahren und neun Monaten, drei weiteren Freiheitsstrafen von drei Jahren und drei Monaten, einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren, einer Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten und zwei Freiheitsstrafen von je einem Jahr auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt h344tte. 6 - 4 - Der Senat hat keine Entscheidung 374ber die sofortige Beschwerde gegen die Unterlassung einer Entsch344digungsentscheidung und gegen die Kostenent-scheidung getroffen, da sich der Verteidiger ausweislich der Akten damit ein-verstanden erkl344rt hatte, diese bis zur Entscheidung 374ber die Revision zur374ck-zustellen. Sollte die Beschwerde nicht zur374ckgenommen werden, ist nunmehr das Oberlandesgericht f374r die Entscheidung zust344ndig. 7 Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
Full & Egal Universal Law Academy