BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 440/10 vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Oktober 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Mai 2010 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte der schweren r344uberischen Er-pressung in drei F344llen schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzte Revision ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, sie f374hrt jedoch zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruch344nderung. 1 Die Feststellungen der Kammer tragen die Verurteilung wegen schweren Raubes nicht. Da der Angeklagte und die nicht revidierenden Mitangeklagten in allen drei F344llen die Kassiererinnen der Tankstellen unter Vorhalt einer ungela-denen Waffe gezwungen haben, die Tageseinnahmen herauszugeben, liegt kein schwerer Raub vor, der eine Wegnahme voraussetzen w374rde, sondern 2 - 3 - jeweils eine gemeinschaftlich begangene schwere r344uberische Erpressung nach 247 253 Abs. 1, 247247 255, 249 Abs. 1, 247 250 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2 StGB. Die ohne Hinweis nach 247 265 StPO m366gliche Schuldspruch344nderung be-r374hrt den Strafausspruch nicht, da die jeweiligen Strafrahmen gleich geblieben sind. 3 Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
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