BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 440/14 vom 18. März 201 5 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanw alts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Juni 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet ve r- worfen, dass der Tenor des Urteils dahin ergänzt wird, dass die von dem Angeklagten in Öste rreich erlittene Auslieferungsha ft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- ne n Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng
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