ECLI:DE:BGH:2016:120716B2STR440.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 440/15 vom 12. Juli 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 12. Juli 2 016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die von dem Angeklagten in Italien erlit tene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung fo r- mellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der R e- visionsr echtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat. Die Strafkammer hat es jedoch entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unte r- lassen, für die von dem Angeklagten in dieser Sache in Italien erlittene Auslief e- rungshaft den Anrechnungsmaßs tab, der vom erkennenden Gericht festzuse t- zen ist, zu bestimmen. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt, b e- stimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14 - j uris Rn. 17). 1 2 - 3 - Wegen des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels besteht für eine Ko s- tenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass. Fischer Appl Krehl Eschelbach Zeng 3
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