ECLI:DE:BGH:2016:081216B2STR440.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 440/16 vom 8. Dezember 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag , und nach Anhörung des Beschwe r- deführers am 8. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Erfurt vom 22. Juni 2016, soweit er verurteilt wurde, a) im Schuldspruch dahin ge ändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung und des vorsätzlichen Besi t- zes einer verbotenen Waffe schuldig ist, b) im Strafausspruch wegen des Körperverletzungsdelikts und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. 2. Im Um fang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gr ünde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und vorsätzl i- chen Besitzes einer verbotenen Waffe unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von a cht Monaten und einer Woche verurteilt. Die Vol l- streckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Einen 1 - 3 - Schlagring hat es eingezogen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechts mittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte mit der Nebenklägerin eine Beziehung, die durch seine Eifersucht belastet war. Am 18. August 2015 fuhr die Nebenkl ägerin nachts mit ihrer Schwester nach G . , um dort zu essen und eine Spielhalle aufzusuchen. Gegen 03.00 Uhr am nächsten Morgen kehrten sie nach Hause zurück. Der Angeklagte vermutete, dass sich die Nebenkläger in mit einem anderen Mann getroffen habe . Sie ging ihm wegen seiner Eifersucht aus dem Weg und hielt sich im Schlafzimmer ihres Bruders auf, der nicht zuhause war. Sie setzte sich dort auf das Bett und rauc h- te. Der Angeklagte holte aus der Küche ein Schlachtermesser und hebelte d a- mit die Tür auf . Dann kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung, worauf der Angeklagte dabei mit dem Schlachtermesser neben der Nebenklägerin in die Matratze stach. Das Landgericht konnte nicht feststellen, ob dies mit einem Vorsatz zur Verletzung oder sogar zur Tötung der Nebenklägerin geschah. Die Nebenklägerin warf dem Angeklagten eine Bierflasche an den Kopf. Dann kam ihre Schwester hinzu und es entwickelte sich ein Handgemenge. Der Angekla g- sich mit einem Biss befreien konnte. Der Angeklagte sah sich dann beiden Schwestern gegenüber und stieß diese zu Boden. Anschließend griff er mit der rechten Hand hinter einen Fernseher, der auf einem in der Nähe befindlichen Schrank stand. Er warf den Fer nseher auf die am Boden liegenden Schwestern. Der Fernseher verfehlte die Nebenklägerin knapp, traf aber deren Schwester an der Hüfte. Diese rief ihre Eltern, um weitere Eskalationen zu verhindern. Wä h- rend dessen trat der Angeklagte gegen einen anderen Fer nseher, der besch ä- 2 - 4 - digt wurde. Als die Eltern der Nebenklägerin und ihrer Schwester erschienen, hatte sich der Angeklagte auf eine Couch gelegt. Er wurde aufgefordert, am Morgen das Haus zu verlassen. Bei einer späteren Durchsuchung durch die Polizei wurde im Rucksack des Angeklagten ein ihm gehörender Schlagring gefunden. Das Landgericht hat den Wurf mit dem Fernseher als gefährliche Körpe r- verletzung zum Nachteil der Nebenklägerin und als versuchte gefährliche Kö r- perverletzung zum Nachteil ihrer Schwester gewertet. Es hat angenommen, der Angeklagte sei nicht strafbefreiend von dem tateinheitlich begangenen Versuch e- II. 1. Diese Würdigung hi nsichtlich der tateinheitlich versuchten gefährlichen Körperverletzung ist rechtlich zu beanstanden. Der Versuch der Tat ist unbeendet, wenn die Vollendung aus der Sicht des Täters noch möglich ist. In Fällen unbeendeten Versuchs genügt bloßes Aufgeben weiterer Tatausführung und Nichtweiterhandeln, um die strafbefre i- ende Wirkung des Rücktritts zu erlangen. Abzugrenzen sind die Fälle des feh l- geschlagenen Versuchs, in denen entweder der Erfolgseintritt objektiv nicht mehr möglich ist oder der Täter ihn nic ht mehr für möglich hält. Beim fehlg e- schlagenen Versuch ist der Rücktritt ausgeschlossen. Ein Fall des fehlgeschl a- genen Versuchs liegt jedoch nicht vor, wenn der Täter nach anfänglichem Mis s- lingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme gelang t, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Tat noch vollenden (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 228). 3 4 5 - 5 - Das Landgericht hat zum Rücktrittshorizont des Angeklagten keine Fes t- stellungen getroffen. Objektiv hatte er die Möglichkeit, weiter auf die Nebenkl ä- gerin einzuwirken, zumal er nach der Körperverletzungshandlung mit dem einen Fernseher einen zweiten Fernseher beschädigte, der ihm auch als Tatwerkzeug zur Verfügung gest anden hätte. Der Senat schließt aus, dass bei dieser Sachlage noch Feststellungen zum Rücktrittshorizont getroffen werden können, aus denen sich ein Fall des fehlgeschlagenen Versuchs der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin erge ben würde. Er ändert deshalb den Schuldspruch dahin ab, dass eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Schwester der N e- benklägerin verbleibt. Die Verurteilung wegen des Waffendelikts weist keinen Rechtsfehler auf. 2. Die Änderung des Schuldsp ruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafe wegen des Körperverletzungsdelikts zur Folge. Damit entfällt auch die Gesam t- freiheitsstrafe. Die Einziehungsentscheidung bleibt unberührt. Fischer Eschelbach Bartel Wimmer Grube 6 7 8 9
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