BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 44/02 vom 24. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2002 g e - mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers C. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. September 2001 wird verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Nebenklägers gegen dieses Urteil ist unzulässig. Der Nebenkläger hat zwar beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Er hat jedoch nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich ist, klargestellt, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetze s - verletzung angefochten wird, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5, 1). Somit wird nicht deutlich, ob der Nebenkläger sich auch gegen den Schuldspruch wenden oder ob er lediglich entgegen § 400 Abs. 1 StPO die Strafzumessung beanstanden will. Für letzt e - res spricht, daß in der Revisionsbegründung behauptet wird, die Urteilsgründe trügen nicht den Strafausspruch von sieben Jahren. - 3 - Mit dem am 20. Februar 2002 eingegangenen Schriftsatz des Nebenkl - gervertreters konnte die gebotene Klarstellung des Revisionsziels nicht mehr nachgeholt werden, weil die Revisionsbegrndungsfrist fr den Nebenklger mit dem 22. November 2001 endete. Fr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum, da sich der Nebenklger das Verschulden seines anwal t - lichen Vertreters zurechnen lassen muû (BGHSt 30, 309). Dem Nebenklger waren die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmi t - tel des Angeklagten war ebenfalls erfolglos, und auch dort hatte insoweit eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterbleiben (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1). Jhnke Detter Bode Otten Elf
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