BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 44/04 vom17. März 2004in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2003 im Strafausspruchmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einerFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit derer die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat zum Strafaus-spruch Erfolg.I.Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils waren der Ange-klagte und die Nebenklägerin Kommilitonen im Studienkolleg in D. . AmTattag besuchte die Nebenklägerin den Angeklagten in F. . Sie hatte die - 3 -Vorstellung, er werde ihr F. zeigen. Der Angeklagte überredete sie, seineWohnung aufzusuchen, wo beide ein Essen zu sich nahmen. Anschließendlegten sich beide aufs Bett, der Angeklagte küßte die Nebenklägerin und strei-chelte sie am Körper. Als er ansetzte, sie auszuziehen, wandte sie ein, das seizu schnell für sie, und wollte aufstehen. Der Angeklagte stieß sie zurück aufsBett und zog ihr Hose und Slip aus. Nachdem die Nebenklägerin sich auf denBauch gedreht hatte, drang er mit dem Penis in ihre Scheide ein. Der Ange-klagte dachte, die Nebenklägerin sei bereit, so mit ihm zu verkehren, sie hin-gegen hatte sich umgedreht, weil sie annahm, so passiere ihr nichts. Als dieNebenklägerin vor Schmerzen schrie und nach ihm schlug, ließ der Angeklagtevon ihr ab. Beide zogen sich wieder an. Die Nebenklägerin sagte zu dem An-geklagten, sie komme nie wieder. Der Angeklagte wurde daraufhin wütend undentkleidete sie mit Gewalt. Die Nebenklägerin erklärte ihm, daß sie "das nichtohne Kondom" machen würde, und bejahte ausdrücklich seine Frage, daß siemit Kondom mit ihm verkehren würde, ein solches habe sie aber nicht dabei.Der Angeklagte drückte sie dennoch aufs Bett, hielt sie fest und drang mit demPenis in ihre Scheide ein. Die Nebenklägerin schrie vor Schmerzen und weilsie den Geschlechtsverkehr nicht wollte. Der Angeklagte führte den Ge-schlechtsverkehr weiter aus. Erst als die Nebenklägerin plötzlich aus derScheide stark blutete, ließ der Angeklagte von ihr ab. Die Nebenklägerin hattedurch den Geschlechtsverkehr einen vier Zentimeter langen Gewebeeinriß imhinteren Teil des Scheidengewölbes erlitten, der am selben Abend in der Uni-versitätsklinik ihres Wohnortes M. operativ versorgt werden mußte.Das Landgericht hat das gesamte Verhalten des Angeklagten als eine Vergewaltigung gewürdigt; zwischen den beiden Abschnitten der Tathandlungbestehe eine natürliche Handlungseinheit. Bei der Strafzumessung hat es ei- - 4 -nen minder schweren Fall verneint und zu Lasten des Angeklagten die erhebli-che Brutalität seines Vorgehens und die besondere Tatintensität berücksichtigt.II.1. Der Senat kann in der Sache entscheiden, einer nochmaligen Zustel-lung des Urteils bedarf es nicht. Die vom Landgericht vorgenommene erneuteZustellung des wiederum unvollständigen Urteils war dennoch wirksam und hatdie Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt. Zwar muß die Abschrift das zu-zustellende Schriftstück wortgetreu und vollständig wiedergeben. Kleine Fehlerschaden allerdings nicht, wenn der Zustellungsempfänger aus der Abschriftoder Ausfertigung den Inhalt der Urschrift genügend entnehmen kann (BGHNJW 1978, 60; siehe auch Beschluß vom 30. März 1994 - 3 StR 33/94). Soliegt der Fall hier. Der im Gegensatz zum Original in der Urteilsausfertigung aufSeite 11 fehlende kurze Textteil enthält lediglich eine nähere Erläuterung derdort angegebenen Motivation der Nebenklägerin und ist dem Sinngehalt nachbereits in dem nicht ganz vollständig wiedergegebenen Satz enthalten.2. Die Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des General-bundesanwalts angegebenen Gründen unzulässig oder unbegründet.3. Auf die Sachrüge hält der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfungim Ergebnis stand. Zwar ist hinsichtlich des ersten Geschehensabschnittes einVorsatz des Angeklagten, den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin ge-gen deren Willen zu vollziehen, nicht hinreichend belegt. Die Feststellungensind insoweit widersprüchlich. Während die Strafkammer UA S. 4 unten aus-führt, der Angeklagte habe gedacht, die Nebenklägerin sei bereit, so mit ihm zuverkehren, heißt es UA S. 5 oben, er sei sich dessen bewußt gewesen, daß siekeinen Geschlechtsverkehr mit ihm gewollt habe. Im Rahmen der Beweiswür- - 5 -digung (UA S. 7) setzt sich die Strafkammer nur mit dem Vorsatz des Ange-klagten zum späteren Zeitpunkt auseinander, daß er nämlich gewußt habe, dieNebenklägerin wolle ohne Kondom keinen Geschlechtsverkehr. Die Feststel-lungen tragen aber die Verurteilung wegen einer im zweiten Geschehensab-schnitt begangenen Vergewaltigung.4. Der Rechtsfehler führt allerdings zur Aufhebung des Strafausspruchs.Die Ausführungen der Strafkammer lassen besorgen, daß sie dem Angeklagtenim Rahmen der Strafzumessung einen zu großen Schuldumfang zur Last ge-legt hat, indem sie beide Geschehensabschnitte als Tathandlung im Sinne des§ 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB gewürdigt hat. Die Strafkammer hatbei der Strafzumessung die erhebliche Brutalität des Vorgehens des Ange-klagten strafschärfend gewertet und dabei offenbar auch den ersten Ge-schlechtsverkehr berücksichtigt, denn nur für diesen Geschehensabschnitt istfestgestellt, daß die Nebenklägerin rief "Das tut so weh" und den Angeklagtenzu schlagen versuchte, was die Kammer ausdrücklich anführt (UA S. 12). Auchsoweit die Kammer auf die besondere Tatintensität im Rahmen des gesamten - 6 -Geschehensablaufs abstellt, ist den Ausführungen nicht eindeutig zu entneh-men, daß sich die strafschärfende Erwägung allein auf den zweiten Hand-lungsabschnitt bezieht.Rissing-van Saan RiBGH Bode ist Ottenurlaubsbedingt ander Unterschrift gehindertRissing-van SaanRiBGH Fischer isturlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert Rissing-van SaanRoggenbuck
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