BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 44/08 vom 7. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen Betrugs u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klar gestellt, dass der Angeklagte der gewerbsm344337igen und bandenm344337igen F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 30 tateinheitlich be-gangenen F344llen schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Zutreffend bewertet das Landgericht die gleichzeitige Entgegennahme der 30 total gef344lschten Kreditkarten, um diese anschlie337end einzusetzen, und den anschlie337enden Gebrauch einiger dieser Kreditkarten als eine Tat der ge-werbsm344337igen und bandenm344337igen F344lschung von Zahlungskarten mit Garan-tiefunktion. Nach den Grunds344tzen der Senatsentscheidung vom 26. Januar 2005 (NStZ 2005, 329) bildet die Beschaffung (als Vorbereitungsakt) mit dem Gebrauch (als Ausf374hrungsakt) eine einzige Tat, wenn der T344ter eine Zah- - 3 - lungskarte mit Garantiefunktion in der Absicht erwirbt, diese alsbald einzuset-zen. Dies gilt auch dann, wenn der T344ter sich - wie hier - in einem Vorberei-tungsakt mehrere gef344lschte Zahlungskarten verschafft hat. Die Entscheidung des 4. Strafsenats vom 21. September 2000 (BGHSt 46, 147, 153) steht dem nicht entgegen, da im dort zugrunde liegenden Fall keine einheitlichen Vorberei-tungsakte des Verschaffens, sondern mehrere tatbestandliche Ausf374hrungsakte vorlagen, die nicht in einem f374r s344mtliche Tatbestandverwirklichungen notwen-digen Teil zumindest teilweise identisch waren. Der Senat hat jedoch den Schuldspruch durch Aufnahme der tateinheit-lich begangenen Einzelf344lle klargestellt. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
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