BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 441/01 vom 15. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2002 beschlossen: Die Sache wird gemäß § 132 Abs. 2 GVG dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: Ist § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar in Fällen, in denen der Täter einer räuberischen Erpressung das Tatopfer mit einer mit Platzpatronen geladenen Schreckschußpistole bedroht, bei we l - cher der Explosionsdruck nach vorne austritt, wenn diese inne r - halb kürzester Zeit unmittelbar am Körper des Opfers zum Einsatz gebracht werden kann? Gründe: I. Dem Senat liegt folgender Fall zur Entscheidung vor: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r - pressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unte r - bringung in einer Entziehungsanstalt mit Vorwegvollzug einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren angeordnet. Nach den Feststellungen betrat der Angeklagte mit einer geladenen Schreckschußpistole eine Bankfiliale, lud die Pistole durch und forderte von den beiden anwesenden Bankmitarbeiterinnen mit den Worten "Geld her, das - 3 - ist ein Überfall, sofort Geld her, sonst schieûe ich" die Herausgabe von Ba r - geld. Eine der Mitarbeiterinnen befand sich in der gesicherten Kassenbox, die zweite zunchst im Schalterraum; sie flchtete spter ebenfalls in den Kasse n - raum. Im angrenzenden Besprechungsraum fhrte der Filialleiter ein Kunde n - gesprch. Der Angeklagte drohte, als ihm nicht sogleich Bargeld ausgehndigt wurde, mehrfach damit, "alle zu erschieûen"; hierbei deutete er auf die Tr des Besprechungsraums. Die Mitarbeiterinnen, die die Drohung ernst nahmen, bergaben ihm daraufhin einen Bargeldbetrag in Höhe von 34.840 DM, mit welchem der Angeklagte flchtete. Da sich nicht feststellen lieû, ob die von dem Angeklagten verwendete Pistole mit Gas- oder Schreckschuûmunition geladen war, ist das Landgericht zu seinen Gunsten davon ausgegangen, daû nur Schreckschuûmunition verwendet wurde. Eine Bedrohung einer Person mit der Schreckschuûpistole aus krzester Entfernung hat das Landgericht nicht festgestellt. Es hat den Angeklagten wegen schwerer ruberischer Erpressung unter Verwendung einer Waffe gemû §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ve r - urteilt; das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 250 Abs. 3 StGB hat es verneint. Der Senat will die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten im Schuldspruch sowie im Strafausspruch verwerfen und entgegenstehende eig e - ne Rechtsprechung aufgeben, wonach es sich bei einer beim Raub zur Bedr o - hung verwendeten geladenen Schreckschuûpistole nicht um eine Waffe oder ein gefhrliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt, wenn der drohende Einsatz nicht unmittelbar am Körper des Tatopfers erfolgt. Nach der bisherigen Rechtsprechung auch des Senats (vgl. etwa NStZ 2002, 31, 33) stellt eine mit Platzpatronen geladene Schreckschuûwaffe, bei welcher der Explosionsdruck nach vorne austritt, ein gefhrliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nur dann dar, wenn sie dem Opfer so nahe an den - 4 - Kopf oder an den Krper gehalten wird, daû beim (bloûen) Abfeuern die Wah r - scheinlichkeit erheblicher Verletzungen besteht. Wird eine Schreckschuûp i - stole - wie im vorliegenden Fall - aus grûerer oder nicht nher festgestellter Entfernung zum Tatopfer zur Drohung eingesetzt, so ist sie nach bisheriger Rechtsprechung weder als Waffe noch als gefhrliches Werkzeug zu qualifizi e - ren, sondern nur als "sonstiges Werkzeug" anzusehen, dessen Verwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfaût ist. An dieser Differenzierung will der Senat nicht festhalten. Er ist vielmehr der Ansicht, daû eine zur Bedrohung des Raubopfers eingesetzte geladene Schreckschuûpistole jedenfalls dann als gefhrliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen ist, wenn sie vom Tter innerhalb krzester Zeit ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar am Krper der bedrohten Pe r - son zum Einsatz gebracht werden kann. An der beabsichtigten Änderung se i - ner Rechtsprechung sieht sich der Senat durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats (vgl. Beschluû vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98; Beschluû vom 14. April 1999 - 1 StR 642/98), des 3. Strafsenats (vgl. Beschluû vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 467/98; Beschluû vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 = NStZ-RR 1999, 173) und des 4. Strafsenats (vgl. Beschluû vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98 = NStZ 1998, 511; Beschluû vom 30. November 2000 - 4 StR 493/00 = NStZ-RR 2001, 136; Beschluû vom 26. November 1998 - 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 102) gehindert. Er hat daher mit Beschluû vom 7. Dezember 2001 gemû § 132 Abs. 3 GVG bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten werde. Hierauf haben der 1. Strafsenat mit Beschluû vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02 -, der 3. Strafsenat mit Beschluû vom 5. Mrz 2002 - 3 ARs 5/02 -, der 4. Strafs e - nat mit Beschluû vom 21. Februar 2002 - 4 ARs 6/02 - mitgeteilt, es werde an der beabsichtigten Entscheidung entgegenstehender Rechtsprechung festg e - - 5 - halten. Der 5. Strafsenat hat mit Beschluû vom 19. Februar 2002 - 5 ARs 6/02 - mitgeteilt, Rechtsprechung des 5. Strafsenats stehe der beabsichtigten En t - scheidung nicht entgegen, eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erscheine jedoch wenig sinnvoll. Der Senat vermag den in den genannten Entscheidungen dargelegten Argumenten fr ein Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung nicht beiz u - treten; er legt die Rechtsfrage daher gemû § 132 Abs. 2 GVG dem Groûen Senat fr Strafsachen zur Entscheidung vor. II. 1. Durch das 6. Strafrechtsreformgesetz ist der Begriff der "Schuûwaffe" in § 244 a.F. und § 250 a.F. StGB durch das Begriffspaar "Waffe oder anderes gefhrliches Werkzeug" ersetzt worden. Aus Wortlaut und Entstehungsg e - schichte der genannten Normen ist zu schlieûen, daû Waffen oder gefhrliche Werkzeuge im Sinne der §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB nur solche Gegenstnde sein knnen, die objektiv gefhrlich, d.h. geeignet sind, erhebliche Verletzungen zu verurs a - chen. Objektiv ungefhrliche Tatmittel, insbesondere solche, die nach dem Willen des Tters nur subjektive Zwangswirkung auf das Opfer entfalten sollen, unterfallen danach den Auffangtatbestnden der §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b), 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB (vgl. etwa BGHSt 44, 103, 105; BGH NStZ-RR 1999, 173; zur gesetzgeberischen Intention vgl. Bericht des Recht s - ausschusses zum 6. Strafrechtsreformgesetz, BTDrucks. 13/9064, S. 18). Der Begriff der Waffe - als tatbestandlich herausgehobenes Beispiel gefhrlicher Werkzeuge (vgl. BGHSt 44, 103, 105; Geppert, Jura 1999, 599, 600; Kper in Festschrift fr Hanack, 1999, S. 569, 572; ders., Strafrecht BT, 4. - 6 - Aufl. 2000, S. 413; Lackner/Khl, StGB 24. Aufl. § 244 Rdn. 3; Eser in Sch n - ke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 3; Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 244 Rdn. 6) - erfaût nach stndiger Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht in der Literatur solche Gegenstnde, die ihrer Art und Bestimmung nach zur Herbeifhrung erheblicher Verletzungen geeignet sind, insbesondere also die in § 1 WaffG bezeichneten Waffen im technischen Sinn. Eine mit Schrec k - schuûmunition geladene Pistole unterfllt diesem Begriff auch dann nicht, wenn beim Abfeuern der Munition der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt (vgl. Eser aaO m.w.Nachw.). Soweit der 3. Strafsenat hiervon a b - weichend eine an den Krper gehaltene Schreckschuûpistole als Waffe b e - zeichnet hat (Beschlsse vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 - und vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 467/98), hat er hieran in dem auf die Anfrage des Senats ergangenen Beschluû vom 5. Mrz 2002 - 3 ARs 5/02 - nicht festg e - halten. Dagegen hat der 1. Strafsenat im Beschluû vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02 - die Ansicht vertreten, eine geladene Schreckschuûpistole - die nach Auffassung des 1. Strafsenats grundstzlich als "sonstiges Werkzeug" im Si n - ne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB anzusehen ist - werde beim Abfeuern aus kurzer Distanz oder bei einer Drohung, dies zu tun, zu einer "Waffe" (BA S. 7). Diese Ansicht fhrt zu einer mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbaren Unterscheidung zwischen "gefhrlichen" und "ungefhrlichen" Waffen und d a - mit zu weiterer Unklarheit, denn jedenfalls fr die Auslegung von § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB steht das vom 1. Strafsenat herangezogene Unterscheidungskrit e - rium der "konkreten Verwendung" nicht zur Verfgung. 2. Es kommt daher darauf an, ob die von dem Angeklagten verwendete Schreckschuûpistole als "anderes gefhrliches Werkzeug" im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), 2. Variante, Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers des 6. Strafrechtsreformgesetzes soll fr eine - 7 - Auslegung des Begriffs auf die zur Auslegung des § 223 a Abs. 1 StGB a.F. (= § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.) entwickelten Grundstze zurckgegriffen werden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses zum 6. Strafrechtsreformgesetz, BTDrucks. 13/9064, S. 18), wonach ein gefhrliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein krperlicher Gegenstand ist, der nach seiner o b - jektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall g e - eignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizufhren (vgl. Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 224 Rdn. 9, § 244 Rdn. 7 m.w.Nachw.). Auf diese Definition hat der Bundesgerichtshof in zu § 250 StGB n.F. ergangenen Entscheidungen verwi e - sen (vgl. z.B. BGHSt 45, 249, 250; BGH StV 1999, 92; BGH NStZ 1999, 135; BGH NStZ 1999, 301; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a Waffe 2). Hierbei ha n - delte es sich freilich jeweils um Flle, in welchen eine tatschliche Verwendung des Werkzeugs vorlag, das Merkmal der Gefhrlichkeit daher aufgrund der Feststellung einer konkreten Gefhrdung oder Verletzung des Opfers beurteilt werden konnte. a) Whrend § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB einen "mittels" des gefhrlichen Werkzeugs verursachten Verletzungserfolg voraussetzt, enthalten die Vo r - schriften, die in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes das Merkmal auffhren, jeweils auch tatbestandliche Handlungsvarianten, in welchen es w e - der auf eine konkret gefhrliche Verwendung noch auf eine entsprechende Verwendungsabsicht ankommt (vgl. § 177 Abs. 3 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB); soweit eine Verwendung des Werkzeugs bei der Tat gegenber dem bloûen Beisichfhren mit hherer Strafe bedroht ist (§ 250 Abs. 2 Nr. 1, § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB), kann diese Verwendung auch in einer ntigenden Bedrohung des Tatopfers bestehen. Da das nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 als Mittel der Gewaltanwendung oder der Bedr o - hung eingesetzte gefhrliche Werkzeug ein solches ist, dessen bloûes Be i - - 8 - sichfhren ohne die Absicht der Verwendung in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB mit Strafe bedroht ist, kann zu seiner Bestimmung nicht, wie in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, auf die konkrete Art seiner Verwendung zurckgegriffen werden. In der strafrechtlichen Literatur wird daher die vom Gesetzgeber erw o - gene (vgl. BTDrucks. 13/9064, S. 18) Abgrenzung des "gefhrlichen" vom "sonstigen" Werkzeug im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) anhand der konkreten Verwendung - soweit ersichtlich einhe l - lig - als verfehlt und systematisch widersprchlich angesehen (vgl. etwa Eser in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 5; Hoyer in SK-StGB § 244 Rdn. 10; Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 244 Rdn. 7; Lackner/Khl, StGB 24. Aufl. § 244 Rdn. 3; Kindhuser LPK § 244 Rdn. 7; Laufhtte/Kuschel in LK 11. Aufl., Nachtrag zu § 250 Rdn. 6; Kper in Festschrift fr Hanack 1999, S. 569, 578 ff.; ders. JZ 1999, 187 ff.; Arzt/Weber, BT, § 14 Rdn. 57; Otto, BT 6. Aufl. § 41 Rdn. 52; Graul Jura 2000, 204, 205; Jger JuS 2000, 651, 653; Kargl StraFo 2000, 7, 9; Maatsch GA 2001, 75, 76; Streng GA 2001, 359, 360; jeweils m.w.Nachw.). Auch der 3. Strafsenat hat die Anknpfung an § 224 Abs. 1 Nr. 2 in seiner Stellungnahme zu einer Anfrage des 4. Strafsenats als ungeeignet (NStZ 1999, 301, 302) und in dem auf die Anfrage des Senats e r - gangenen Beschluû vom 5. Mrz 2002 als dogmatisch verfehlt bezeichnet. b) Nach Ansicht des Senats liegen § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 2 Nr. 1 StGB einheitliche Begriffe der Waffe und des gefhrlichen Werkzeugs zugrunde; es kann daher nicht fr die Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ohne weiteres auf die Rechtsprechung zu § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zurckg e - griffen, fr die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB aber ein hiervon unabhngiger Begriff verwendet werden. Eine solche einheitliche Au s - legung entspricht, soweit ersichtlich, auch dem Willen des Reformgesetzgebers (BTDrucks. 13/9064 S. 18). Die gegenteilige Auffassung des 1. Strafsenats - 9 - (Beschluû vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02), die sich auf einzelne Stimmen in der Literatur sttzen kann (vgl. insbesondere Kper in Festschrift fr Hanack 1999, S. 569, 579 ff. m.w.Nachw.), fhrt zu einer nicht sachgerechten Verm i - schung objektiv gefhrlicher (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 2 Nr. 1 StGB) und "sonstiger" Werkzeuge (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB). Eine Anknpfung an die Auslegung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sche i - tert, wenn der Tter ein von ihm mitgefhrtes Werkzeug, das keine Waffe im technischen Sinn ist, bei der Tat zur Bedrohung verwendet. In diesem Fall muû zwischen "gefhrlichen" und "sonstigen" Werkzeugen unterschieden werden, ohne daû fr die Differenzierung auf eine ber die Drohung selbst hinausg e - hende konkrete Art der (verletzungsgeeigneten) Verwendung abgestellt werden kann. In diesem Fall muû es nach Ansicht des Senats auf die objektive Gefh r - lichkeit des Werkzeugs ankommen, mit dessen Einsatz der Tter droht. Es ist daher nicht - in Anknpfung an § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB - auf die Erheblichkeit einer mit einem beliebigen Gegenstand (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB) mglicherweise zufgbaren Verletzung abzustellen, welche der Tter (au s - drcklich oder konkludent, ernstlich oder tuschend) androht, sondern auf die abstrakte Gefhrlichkeit des von ihm verwendeten Werkzeugs. Es schiene nicht verstndlich, die Drohung, das Opfer einer ruberischen Erpressung zu erwrgen oder aus einem hoch gelegenen Fenster zu strzen, mit einer Mi n - deststrafe von einem Jahr zu ahnden, die Drohung, es mit Klebeband zu fe s - seln oder mit einer brennenden Zigarette zu verletzen (vgl. BGH NStZ 2002, 86 - 4 StR 245/01), dagegen mit einer Mindeststrafe von fnf Jahren. c) Fr die Bestimmung der Gefhrlichkeit eines zur Drohung verwend e - ten Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist daher nach Ansicht des Senats nicht an § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern an den Begriff des g e - fhrlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB anz u - - 10 - knpfen (vgl. BGH NJW 1998, 3130; NStZ 1999, 448, 449; Kindhuser in LPK § 250 Rdn. 23). Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. etwa Kper JZ 1999, 187, 192 und in Festschrift fr Hanack 1999, 569, 585 ff.; Ge p - pert Jura 1999, 602; Zopfs JR 1999, 1062, 1063; Graul Jura 2000, 204, 205; Hilgendorf ZStW 112 [2000] 811, 813; Erb JR 2001, 207; Rengier BT I, 5. Aufl., § 4 Rdn. 25 ff.; Wessels/Hillenkamp BT II, Rdn. 262 a ff.; hnlich SK-Gnther § 250 Rdn. 8; Lackner/Khl, StGB 24. Aufl. § 244 Rdn. 3) kann die Abgrenzung abstrakt gefhrlicher, also den Waffen im technischen Sinn gleichstehender Werkzeuge von sonstigen Werkzeugen und Mitteln im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB nicht nach Maûgabe eines "Verwendungsvorbehalts" oder einer "konkreten Gebrauchsabsicht" erfolgen, also anhand einer Verwe n - dungsabsicht, die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB gerade nicht erforderlich ist. Das gilt namentlich auch im Fall der Verwendung zur Drohung, denn ein ungefhrliches Werkzeug wird nicht dadurch objektiv gefhrlich, daû der Tter sich vornimmt, das Opfer unter T u - schung ber die Verletzungstauglichkeit mit ihm zu bedrohen. Eine Abgrenzung gefhrlicher von sonstigen Werkzeugen muû vielmehr nach Auffassung des Senats anhand objektiver Kriterien erfolgen. Eine solche Auslegung wird auch von Teilen der Literatur vorgeschlagen (vgl. Trn d - le/Fischer, StGB 50. Aufl. § 244 Rdn. 9; Eser in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 5; Hoyer in SK StGB § 244 Rdn. 11, 12; Dencker JR 1999, 33, 36; Schroth NJW 1998, 2861, 2864; Zieschang JuS 1999, 49; Mitsch ZStW 111 [1999] 65, 79; Otto BT 6. Aufl. § 41 Rdn. 53; Kindhuser/Wallau StV 2001, 18; Kindhuser in LPK § 244 Rdn. 6 ff., 11 ff., § 250 Rdn. 23; ders. in NK § 244 Rdn. 6 f.; Kargl StraFo 2000, 7 ff.; Streng GA 2001, 359, 365 ff.; vgl. auch Laufhtte/Kuschel in LK 11. Aufl. Nachtrag § 250 Rdn. 6, 12; Schlotha u - er/Sttele StV 1998, 508; Bussmann StV 1999, 613, 621; Maatsch GA 2001, - 11 - 75, 83); hierbei wird berwiegend auf eine "objektive Waffenhnlichkeit", eine "Waffenersatzfunktion" oder eine "objektive Zweckbestimmung" abgestellt; der 3. Strafsenat hat im Beschluû vom 26. Februar 1999 (NStZ 1999, 301, 302) neben der objektiven Beschaffenheit "eine generelle, von der konkreten Tat losgelste ... Bestimmung des Gegenstandes zur gefhrlichen Verwendung" als Abgrenzungskriterium fr § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB erwogen. Dieser zutreffenden objektiven Bestimmung des gefhrlichen Werkzeugs folgt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fllen, in denen der Tter mit dem Einsatz eines Messers droht; dieses wird in stndiger Rech t - sprechung als abstrakt "gefhrliches" Werkzeug angesehen, dessen drohender Einsatz ohne weiteres § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfllt (vgl. etwa BGH NStZ 1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; vgl. auch BayObLG NJW 1999, 2535 f.; OLG Hamm NJW 2000, 351 f.). Hie r - von lst sich die Behandlung einer zur Drohung verwendeten geladenen Schreckschuûpistole, die nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesg e - richtshofs nur dann als gefhrliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen ist, wenn sie unmittelbar am Krper des Opfers zum (drohe n - den) Einsatz gebracht wird. d) Eine geladene Schreckschuûpistole ist ein waffenhnliches Wer k - zeug mit hohem Gefhrdungspotential. Zwar ist sie nicht im technischen Sinne zur Verletzung von Menschen bestimmt ; sie ist aber objektiv geeignet, erhebl i - che Verletzungen hervorzurufen. In der kriminaltechnischen und rechtsmediz i - nischen Literatur ist wiederholt auf ihre Gefhrlichkeit hingewiesen worden. Art und Umfang mglicher Verletzungen hngen von uûeren Bedingungen und dem Waffentyp ab und sind so um so erheblicher, je nher sich die Waffe am Krper des Opfers befindet. Ein aufgesetzter Schuû mit einer Platzpatrone fhrt regelmûig zu Aufplatzungen der Haut, je nach Waffenart auch zu schw e - - 12 - ren Verwundungen tieferliegenden Gewebes. Beim Ansetzen der Waffe an Kopf, Schlfe, Augen oder Hals kann ein Schuû auch tdliche Wirkung haben (vgl. etwa Apel Gewerbearchiv 1985, 295; Sattler/Wagner, Kriminalistik 1986, 485; Rothschild/Krause ArchKrim 1996, 65; Rothschild NStZ 2000, 406). Bei der Tatbegehung unter drohender Verwendung eines derart verle t - zungsgeeigneten Gegenstands kann es fr die Einordnung als gefhrliches Werkzeug ebenso wie beim Einsatz eines Messers nach Auffassung des S e - nats nicht maûgeblich darauf ankommen, ob sich der Tter in einer rumlichen Entfernung zu dem Opfer befindet, welche die Zufgung einer erheblichen Krperverletzung (gerade) noch nicht gestattet, wenn sich die von dem Wer k - zeug ausgehende Gefahr innerhalb krzester Zeit und im unmittelbaren For t - gang des Geschehens tatschlich realisieren kann, also nicht etwa weitere Vorbereitungshandlungen zur Herbeifhrung der Einsatzbereitschaft erfordert. Ein Tter, der eine durchgeladene und schuûbereite Schreckschuûpistole z u - nchst nur aus der Entfernung von wenigen Metern auf sein Opfer richtet, um eine echte Waffe vorzutuschen, kann mit wenigen Schritten und in Sekunde n - schnelle das Opfer erreichen und ihm erhebliche Verletzungen zufgen. Um gegebenenfalls die Drohungswirkung zu verstrken, wird eine weitere Annh e - rung an das Opfer in diesen Fllen regelmûig nher liegen als etwa die A b - gabe eines folgenlosen Schreckschusses aus grûerer Entfernung. Es e r - scheint wenig sachgerecht, die Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hier von der Unterschreitung einer - gegebenenfalls in Zentimetern zu bemessenden - Mindestdistanz abhngig zu machen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine hnliche Differenzierung zu Recht auch nicht bei der Verwendung anderer objektiv gefhrlicher Werkzeuge (vgl. etwa BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1 [Messer] - BGH NStZ-RR 1999, 174 [Kampfhund]) vorgenommen. Fr den Begriff der (einen Unterfall des gefhrl i - - 13 - chen Werkzeugs darstellenden) Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat auch die in BGHSt 45, 92, 94 abgedruckte Entscheidung des 4. Strafsenats mit berzeugenden Grnden von einer Bercksichtigung eines konkreten Ei n - satzes oder einer Einsatzabsicht abgesehen. Soweit der 1. Strafsenat in BGHSt 45, 249, 251 entschieden hat, ein Tter, der eine ungeladene Pistole zur Drohung gegenber dem Opfer einsetze und das mit scharfer Munition g e - ladene Magazin in seiner Jackentasche bei sich fhre, verwende kein objektiv gefhrliches Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, kann diese A b - grenzung hier dahinstehen, denn anders als dort lieû sich im vorliegenden Fall die von der durchgeladenen Schreckschuûpistole ausgehende Gefahr inne r - halb von Sekundenbruchteilen realisieren. Die Schaffung einer Gefahr, welche sich nach Kenntnis des Tters in der tattypischen Belastungs- und Streûsitu a - tion ohne weiteres - etwa bei Bewegungen des Opfers, Hinzukommen weiterer Personen, u.s.w. - in schwerwiegenden Verletzungen realisieren kann, mag anders zu beurteilen sein als die Schaffung eines Verletzungspotentials, we l - ches zu seiner Realisierung weiterer bewuûter Entscheidungen des Tters und technischer Vorbereitungen bedarf. 3. Soweit der 1., 3., 4. und 5. Strafsenat in ihren Antworten auf die A n - frage des Senats fr die unterschiedliche Behandlung von Messern und gel a - denen Schreckschuûpistolen auf den Inhalt der Tterdrohung abstellen, ve r - mischt dies objektive und subjektive Gesichtspunkte sowie die Verwendung von Werkzeugen zur Verletzung und zur Drohung und greift auf die frhere Rechtsprechung zur Verwendung sog. Scheinwaffen zurck; es ist nicht e r - sichtlich, wie damit dem vom 1. Strafsenat gegen den Anfragebeschluû hervo r - gehobenen "Erfordernis der objektiven Gefhrlichkeit bei solchen Gegenst n - den, die erst durch die konkrete Art der Verwendung gefhrlich sind" (Beschluû vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02), gengt werden soll. Der 3. Strafsenat hat au s - - 14 - gefhrt, ein Tter, der mit einer (geladenen) Schreckschuûpistole aus grûerer Distanz drohe, bringe damit nicht die Drohung zum Ausdruck, er werde sich auf das Opfer zubewegen und ihm einen aufgesetzten Schuû versetzen; vielmehr drohe er an, aus der Distanz zu schieûen, dies sei aber objektiv ungefhrlich (BA S. 4; ebenso der 4. Strafsenat - 4 ARs 6/02, BA S. 4 f.; hnlich 1. Strafs e - nat - 1 ARs 5/02, BA S. 7; 5. Strafsenat - 5 ARs 6/02, BA S. 3). Dagegen werde bei Bedrohung mit einem Messer aus grûerer Distanz die Drohung zum Au s - druck gebracht, sich dem Opfer anzunhern und es aus naher Distanz zu ve r - letzen, das Werkzeug also objektiv gefhrlich einzusetzen. Diese Differenzierung wird nach Ansicht des Senats weder der objekt i - ven Gefhrlichkeit der genannten Gegenstnde noch der subjektiven Bedr o - hungssituation des Opfers gerecht, auf welche die Strafsenate mittelbar a b - stellen. Hinsichtlich ihrer abstrakten Gefhrlichkeit besteht der behauptete Unterschied zwischen Messern und geladenen Schreckschuûpistolen nicht; ein aus einer Entfernung von mehreren Metern vorgehaltenes Messer ist objektiv nur abstrakt, nicht aber konkret gefhrlich. Es wird dies auch nicht dadurch, daû der Tter - tuschend oder nicht - androht, er werde es unter Umstnden konkret gefhrlich verwenden. Es gilt insoweit nichts anderes als fr andere vom Bundesgerichtshof als "gefhrlich" angesehene Werkzeuge (vgl. etwa BGH StV 1999, 91 [Holzknppel]; NStZ-RR 1999, 355 [Besenstiel]; NStZ 1999, 174 [Hund]; NStZ 2000, 530 [Kraftfahrzeug]; NStZ 2002, 86 [Zigarette]; B e - schlsse vom 16. Juni 1998 - 4 StR 255/98 [Schranktr]; vom 15. Februar 2001 - 3 StR 6/02 [Kugelschreiber]; vom 22. Mai 2001 - 3 StR 130/01 [Injektionsspri t - ze]; vom 22. November 2001 - 2 StR 400/01 [Winkeleisen]). Wer dagegen aus einer Entfernung von einigen Metern mit einer geladenen Schreckschuûpistole droht, die das Opfer fr eine echte Schuûwaffe hlt, droht mit einem gerade auch aus der Distanz unmittelbar lebensgefhrlichen oder tdlichen Einsatz, - 15 - bt also eine ungleich hhere Bedrohungswirkung aus. Die Ansicht, die hierin zustzlich liegende Tuschung msse zu einer Privilegierung des Tters f h - ren, hat eine willkrlich wirkende Ungleichbehandlung zur Folge, fr welche sachliche Grnde, nmlich Unterschiede in der vom Gesetz verlangten objekt i - ven Gefhrlichkeit der verwendeten Gegenstnde, nicht erkennbar sind. Auch die tatschlichen Annahmen der Senate berzeugen insoweit nicht: In der Mehrzahl der Flle wird der Tter, der aus der Entfernung mit e i - nem Messer droht, seine Entschlossenheit, das Opfer gegebenenfalls zu erst e - chen, ebenso vortuschen wie der mit einer Schreckschuûpistole drohende Tter seinen Willen, das Opfer zu erschieûen. Kommt das Opfer einer Bedr o - hung mit einer Schreckschuûpistole dem Verlangen des Tters nicht ohne weiteres nach, so liegt es aus dessen Sicht fern, zur Verstrkung der Bedr o - hung aus grûerer Distanz einen (Schreck-)Schuû abzugeben; vielmehr liegt es nach aller Erfahrung nahe, daû er, wenn seiner Forderung nicht bei der e r - sten Drohung Folge geleistet wird, nicht alsbald unverrichteter Dinge fliehen, sondern eine Verstrkung seiner Drohung unternehmen wird, indem er die P i - stole unmittelbar am Krper zum (drohenden und ggf. verletzenden) Einsatz bringt. Auch insoweit ist daher der behauptete Unterschied zur Drohung mit einem Messer nicht gegeben. Wird statt dessen in der genannten Weise auf den (mehr oder minder zutreffenden) Erklrungsinhalt der (konkludenten) Dr o - hung abgestellt, so wird die vom Gesetzgeber beabsichtigte Differenzierung anhand der objektiven Gefhrlichkeit des Werkzeugs gerade aufgegeben; es wird damit an die Rechtsprechung zum "sonstigen Werkzeug" im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 2 a.F. StGB angeknpft, diese aber in unklarer Weise mit der Problematik sog. "Scheinwaffen" vermengt. 4. Die Differenzierung kann entgegen der Ansicht des 5. Strafsenats (BA S. 3) auch nicht darauf gesttzt werden, daû der Gesetzgeber bislang keinen - 16 - Anlaû gesehen habe, den Verkauf von Schreckschuûpistolen einzuschrnken. Auch Messer unterfallen - bis auf Ausnahmen - ebenso wie zahlreiche andere generell gefhrliche Gegenstnde den Regelungen des Waffengesetzes nicht; das am 10. Mai 2002 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks. 14/7758; Beschluûempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BTDrucks. 14/8933) sieht dagegen fr Schreckschuûwaffen die Einfhrung eines sog. "kleinen Waffenscheins" vor (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Ziff. 2.7; Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 WaffG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Ziff. 1.3; Unterabschnitt 3, Ziff. 2.1). Die Gesetzeslage spricht daher gerade fr eine Einordnung von Schreckschuûwaffen unter den Begriff des gefhrlichen Wer k - zeugs im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a), Abs. 2 Nr. 1 StGB. III. Der Senat ist daher der Ansicht, daû jedenfalls eine geladene und schuûbereite Schreckschuûpistole auch dann ein gefhrliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist, wenn der Tter sie zur Bedrohung aus einer Entfernung von einigen Metern einsetzt, wenn sich die objektive Gefh r - lichkeit des Werkzeugs im unmittelbaren Fortgang des konkreten Tatgesch e - hens in krzester Zeit realisieren kann. Die der bisherigen Rechtsprechung und den Antworten der anderen Strafsenate auf die Anfrage vom 7. Dezember 2001 zugrundeliegende Diff e - renzierung insbesondere zwischen der drohenden Verwendung von Messern und geladenen Schreckschuûpistolen berzeugt nicht; sie fhrt, da sachliche Unterschiede nicht gegeben sind, nach Auffassung des Senats entweder zu einer willkrlichen Besserstellung desjenigen, der zur Drohung eine abstrakt gefhrliche Schreckschuûpistole einsetzt, oder zur willkrlichen Schlechte r - - 17 - stellung des Tters, der beim Raub ein Messer bei sich fhrt oder mit seinem Einsatz droht. 1. Die vom 1., 3., 4. und 5. Strafsenat hervorgehobenen praktischen Schwierigkeiten im Hinblick auf Beweisprobleme sieht der Senat nicht. Die S e - nate halten das Kriterium eines mglichen Einsatzes binnen krzester Zeit fr nicht sachgerecht, da es fr die Tatgerichte zu unter Umstnden schwierigen Beweiserhebungen ber die rtlichen Gegebenheiten, den Abstand zwischen Tter und Opfer, die Behndigkeit des Tters sowie sonstige Umstnde der Mglichkeit eines raschen Einsatzes des Werkzeugs fhre. Diese mglichen Schwierigkeiten bestehen aber nach dem von den Senaten vertretenen "En t - fernungs-Kriterium" gleichermaûen; die Feststellung, ob der Tter mit einer Schreckschuûpistole aus einer Entfernung von 90 cm oder 1 m drohte, sowie die Beweiserhebung ber seinen Kenntnisstand zur konkreten Verletzungsg e - fahr knnen mindestens ebenso schwierig sein wie die Feststellung, ob die Schreckschuûpistole binnen krzester Zeit htte zum Einsatz gebracht werden knnen. 2. Soweit der 4. Strafsenat ausgefhrt hat, die Strafdrohung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB reiche bei Verwendung einer Schreckschuûp i - stole aus, weil die Verwendung zur Drohung im Strafrahmen des Absatz 1 straferhhend gewertet werden knne, ist dies eine rechtspolitische Bewertung, die das Ergebnis schon voraussetzt. Da der Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB bis zu 15 Jahren reicht, knnte dasselbe Argument auch fr Messer, Waffen oder andere gefhrliche Werkzeuge angefhrt werden. 3. Übereinstimmend haben die anderen Strafsenate eingewandt, die b e - absichtigte Änderung der Rechtsprechung widerspreche einer inzwischen g e - festigten Rechtsprechung und biete dieser gegenber keine Vorteile. Dem - 18 - vermag der Senat nicht zu folgen. Von einer gefestigten Rechtsprechung seit der Neufassung des Tatbestands im Jahre 1998 kann nach Ansicht des Senats nicht gesprochen werden. Ausdrckliche Entscheidungen zum Verhltnis des § 250 Abs. 2 Nr. 1 zu dem Begriff des gefhrlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB liegen nicht vor; die Strafsenate haben sich vielmehr in einer Vielzahl von Einzelfallsentscheidungen mit einer - im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB - konkret gefhrlichen Verwendung einzelner G e - genstnde befaût. Dabei ist diese Anknpfung selbst ungeklrt geblieben (der 3. Strafsenat bezeichnet sie im Beschluû vom 5. Mrz 2002 als "dogmatisch verfehlt"; der 4. Strafsenat im Beschluû vom 21. Februar 2002 als "nicht m g - lich"; der 1. Strafsenat hlt den von ihm vertretenen Gefhrlichkeitsbegriff d a - gegen fr "kongruent" mit dem des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB); auch die vom 3. und 1. Strafsenat verwendeten Begriffe der "Waffe" stimmen, wie sich aus den Beschlssen vom 5. Mrz 2002 - 3 ARs 5/02; BA S. 3 - und vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02, BA S. 7 - ergibt, nicht berein. Zutreffend ist allerdings, daû alle Strafsenate des Bundesgerichtshofs - wenngleich mit im einzelnen unte r - schiedlichen Begrndungen - die Verwendung von Schreckschuûwaffen zur Drohung aus grûerer Distanz bislang nur als Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB angesehen haben. Ob dieser in der kurzen Zeit seit der Ne u - fassung in einzelfallsorientierter Rechtsprechung entstandenen Auffassung - die eine in sich geschlossene Systematik noch nicht formuliert hat, in der stra f - rechtlichen Literatur berwiegend abgelehnt, jedenfalls aber als unklar ang e - sehen wird (vgl. Streng GA 2001, 359, 364) - das Gewicht einer an Kontinuitt und Rechtssicherheit orientierten stndigen Rechtsprechung zukommt, mag bezweifelt werden. Ihr kommt jedenfalls dann geringeres Gewicht zu, wenn sie zu sachlich nicht gerechtfertigten und ungerechten Ergebnissen fhrt. Das ist aber nach Auffassung des Senats der Fall: Folgt man der an eine Tuschung s - absicht anknpfenden Auffassung zur Bestimmung der objektiven Gefhrlic h - - 19 - keit eines zur Drohung verwendeten Werkzeugs, so fhrt das zu einer sachlich nicht erklrbaren unterschiedlichen Behandlung von (generell gefhrlichen) Messern und (generell gefhrlichen) geladenen Schreckschuûwaffen: Die dr o - hende Verwendung eines Messers aus grûerer Entfernung in der Absicht, es keinesfalls einzusetzen, fhrt zur Mindeststrafe von fnf Jahren, die Drohung mit einer geladenen Schreckschuûpistole aus 1,5 m Entfernung in der Absicht, sie bei Weigerung des Opfers fr einen aufgesetzten Schuû einzusetzen, d a - gegen zur Mindeststrafe von drei Jahren. 4. Die beabsichtigte Änderung der Rechtsprechung wrde nach Ansicht des Senats auch nicht zu der in der Literatur gelegentlich befrchteten Ausuf e - rung des Begriffs des gefhrlichen Werkzeugs und seine Erstreckung auf alle denkbaren Gegenstnde des tglichen Gebrauchs fhren. Eine solche Gefahr besteht nur dann, wenn der im Gesetzgebungsverfahren vertretenen Ansicht gefolgt wird, die Auslegung des Begriffs msse sich an der Rechtsprechung zu § 223 a StGB a.F. orientieren. Die vom Senat beabsichtigte einheitliche Ausl e - gung des Begriffs in § 250 StGB (sowie in §§ 177, 244 StGB) wrde dagegen zu einer sachgerechten Begrenzung der Qualifikation auf generell gefhrliche - 20 - Gegenstnde fhren, ohne auf subjektive Vorstellungen des Opfers, mgliche Tuschungsabsichten des Tters sowie auf die im einzelnen schwierigen Diff e - renzierungen zur Problematik der sog. "Scheinwaffen" zurckgreifen zu m s - sen. Jähnke Bode Solin-Stojanoviæ Rothfuû Fischer
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